TE OGH 2006/5/30 5Ob122/06m

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Dr. Monika M*****, vertreten durch Freund & Kleiber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** Handels Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 8 Abs 3 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom (richtig laut Urschrift:) 25. Jänner 2006, GZ 39 R 398/05a-27, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 27. Juli 2005, GZ 5 Msch 1/04h-22, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Dr. Monika M*****, vertreten durch Freund & Kleiber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** Handels Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 8, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom (richtig laut Urschrift:) 25. Jänner 2006, GZ 39 R 398/05a-27, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 27. Juli 2005, GZ 5 Msch 1/04h-22, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Beide Parteien haben die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Revisionsrekursverfahren selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat - nach Zulassungsvorstellung - seinen Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nF dahin abgeändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, „weil keine aktuelle Rechtsprechung zur Frage der analogen Anwendbarkeit des § 500a ZPO im Verfahren gemäß § 37 MRG iVm § 60 Abs 2 AußStrG vorliegt".Das Rekursgericht hat - nach Zulassungsvorstellung - seinen Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF dahin abgeändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, „weil keine aktuelle Rechtsprechung zur Frage der analogen Anwendbarkeit des Paragraph 500 a, ZPO im Verfahren gemäß Paragraph 37, MRG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG vorliegt".

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG nF):Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG nF):

1. Die vom Rekursgericht für erheblich erkannte Frage ist schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts zu beantworten, bestimmt doch § 37 Abs 3 MRG idF BGBl I 2003/113, dass für das Verfahren über die in dessen Abs 1 genannten Angelegenheiten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen gelten. Da § 60 Abs 2 AußStrG nF ohnehin eine eigene Regelung der Begründungserleichterungen für die Ausfertigung der Rekursentscheidung enthält, besteht überhaupt kein Bedarf nach einer analogen Anwendung des § 500a ZPO.1. Die vom Rekursgericht für erheblich erkannte Frage ist schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts zu beantworten, bestimmt doch Paragraph 37, Absatz 3, MRG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/113, dass für das Verfahren über die in dessen Absatz eins, genannten Angelegenheiten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen gelten. Da Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG nF ohnehin eine eigene Regelung der Begründungserleichterungen für die Ausfertigung der Rekursentscheidung enthält, besteht überhaupt kein Bedarf nach einer analogen Anwendung des Paragraph 500 a, ZPO.

2. Die Antragsgegnerin zeigt ebenfalls keine erheblichen Rechtsfragen zur - schon ihrem Wortlaut nach - klaren Regelung des § 60 Abs 2 AußStrG nF auf, sondern macht einen Mangel des Rekursverfahrens wegen unzureichender Erledigung der Beweisrüge geltend und führte diese dann inhaltlich aus. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über eine Beweisrüge mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seiner Entscheidung festhält (vgl RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Dies ist im vorliegenden Fall ausreichend geschehen, hat doch das Rekursgericht die ihm am Wichtigsten erschienen Verfahrensergebnisse im Einzelnen hervorgehoben und im Übrigen - dem § 60 Abs 2 AußStrG nF entsprechend - auf die von ihm für zutreffend erachtete Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen. Es ist nicht notwendig, dass sich das Rekursgericht im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043150; 6 Ob 307/03w). Ob die vom Gericht zweiter Instanz bei Behandlung der Beweisrüge angestellten Erwägungen richtig sind, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen, weil er nicht Tatsacheninstanz ist; dies gilt auch - was der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat - für das Revisionsrekursverfahren nach dem AußStrG nF (5 Ob 203/05x).2. Die Antragsgegnerin zeigt ebenfalls keine erheblichen Rechtsfragen zur - schon ihrem Wortlaut nach - klaren Regelung des Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG nF auf, sondern macht einen Mangel des Rekursverfahrens wegen unzureichender Erledigung der Beweisrüge geltend und führte diese dann inhaltlich aus. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über eine Beweisrüge mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seiner Entscheidung festhält vergleiche RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Dies ist im vorliegenden Fall ausreichend geschehen, hat doch das Rekursgericht die ihm am Wichtigsten erschienen Verfahrensergebnisse im Einzelnen hervorgehoben und im Übrigen - dem Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG nF entsprechend - auf die von ihm für zutreffend erachtete Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen. Es ist nicht notwendig, dass sich das Rekursgericht im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043150; 6 Ob 307/03w). Ob die vom Gericht zweiter Instanz bei Behandlung der Beweisrüge angestellten Erwägungen richtig sind, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen, weil er nicht Tatsacheninstanz ist; dies gilt auch - was der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat - für das Revisionsrekursverfahren nach dem AußStrG nF (5 Ob 203/05x).

Da keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF zu klären sind, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Da keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF zu klären sind, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

3. § 37 Abs 3 Z 17 MRG idF des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG); hier gilt daher noch § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat. Barauslagen haben die Parteien nicht geltend gemacht.3. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG); hier gilt daher noch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat. Barauslagen haben die Parteien nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E81091 5Ob122.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00122.06M.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20060530_OGH0002_0050OB00122_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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