TE OGH 2006/5/30 3Ob239/05a

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Christian M. Egger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei „A*****" HandelsgesellschaftmbH, *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Übergabeauftrag (Streitwert 12.557,87 Euro), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2005, GZ 39 R 69/05v-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Dezember 2004, GZ 20 C 437/04x-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des Übergabsauftrags unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen. Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Streitfrage zwischen den Parteien war die Qualifikation des als Untermietvertrag bezeichneten Bestandvertrags über ein Objekt in einem Einkaufszentrum der klagenden Partei als Geschäftsraummiete oder aber als Unternehmenspacht.

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Revision der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof und Einlangen der von diesem zugelassenen Revisionsbeantwortung zog die klagende Partei mit ihrem am 15. Mai 2006 zur Post gegebenen und am 16. Mai 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz ihren Übergabsauftrag unter Anspruchsverzicht zurück. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts u.a. dann zurückgenommen werden, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (stRsp, zuletzt 10 Ob 79/04x; RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger² § 513 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² § 513 ZPO RZ 2 mwN). Da die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz den gesamten noch offenen Streitgegenstand umfasst, ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (stRsp, zuletzt 2 Ob 25/05y, 10 Ob 79/04x je mwN; RIS-Justiz RS0081567; Zechner aaO Rz 2 mwN).Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Revision der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof und Einlangen der von diesem zugelassenen Revisionsbeantwortung zog die klagende Partei mit ihrem am 15. Mai 2006 zur Post gegebenen und am 16. Mai 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz ihren Übergabsauftrag unter Anspruchsverzicht zurück. Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts u.a. dann zurückgenommen werden, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (stRsp, zuletzt 10 Ob 79/04x; RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger² Paragraph 513, ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 513, ZPO RZ 2 mwN). Da die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz den gesamten noch offenen Streitgegenstand umfasst, ist in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (stRsp, zuletzt 2 Ob 25/05y, 10 Ob 79/04x je mwN; RIS-Justiz RS0081567; Zechner aaO Rz 2 mwN).

Anmerkung

E80767 3Ob239.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00239.05A.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20060530_OGH0002_0030OB00239_05A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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