TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/18 2007/16/0078

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §201;
BAO §92;
LAO Stmk 1963 §153;
LAO Stmk 1963 §69;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/16/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1. des MC und 2. der TC, beide in F und vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2007, Zlen. FA7A-483-844/2007-2 und FA7A-483-844/2007-3, betreffend Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. September 1998 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den beschwerdeführenden Parteien die Getränkeabgabe für die Zeiträume 1995 bis 1997 vor und wies den Rückzahlungsantrag hinsichtlich der Getränkeabgabe 1995 bis 1997 mangels eines bestehenden Guthabens als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 29. September 1998 Berufung und beantragten die Aussetzung des Verfahrens.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 setzte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Entscheidung über die Berufung aus.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2000 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach der Beendigung der Aussetzung des Verfahrens für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 die Getränkeabgabe für alkoholische Getränke ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,541.549,97 mit Null und für Speiseeis, alkoholfreie Getränke und Aufgussgetränke mit insgesamt S 70.313,-- fest. Im Spruch dieses Bescheides heißt es weiter, die bisher für den Rechtsbehelfszeitraum für alkoholische Getränke entrichtete Getränkeabgabe in Höhe von S 154.155,-- stelle nunmehr ein Guthaben dar. Die angefochtene bescheidmäßige Abweisung des Rückzahlungsantrages mangels eines bestehenden Guthabens zum Zeitpunkt der Antragstellung werde bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, über das "im Spruch dieses Bescheides ausgewiesene Guthaben beziehungsweise über eine allfällig noch nicht entrichtete auf alkoholische Getränke überwälzte Abgabe (werde) in einem gesonderten Verfahren nach Klärung der Überwälzungsfrage im Zuge einer Abgabenkontrolle abgesprochen".

Mit weiterem Bescheid vom 5. Oktober 2000 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 die Getränkeabgabe für alkoholische Getränke ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 485.518,-- mit Null und für Speiseeis, alkoholfreie Getränke und Aufgussgetränke mit insgesamt S 31.617,-- fest. Im Spruch dieses Bescheides heißt es weiter, die im Rechtsbehelfszeitraum für alkoholische Getränke zu entrichtende aber nunmehr nicht mehr festzusetzende Getränkeabgabe hätte - ohne Beachtung des EuGH-Urteils Rs C-437/97 - S 48.552,-- betragen. Die bisher für den Rechtsbehelfszeitraum für alkoholische Getränke entrichtete Getränkeabgabe in Höhe von S 8.383,-- stelle damit unter Beachtung des EuGH-Urteils Rs C 437/97 mit Zustellung dieses Bescheides ein Guthaben dar. Der Rückzahlungsantrag werde mangels eines zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Guthabens als unbegründet abgewiesen. Ob noch eine der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke entsprechende wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragene Abgabe festzusetzen und einzubringen sei, werde in einem gesonderten Verfahren nach Klärung der Überwälzungsfrage im Zuge einer Abgabenkontrolle untersucht und darüber in einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgesprochen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, "über das allfällig im Spruch dieses Bescheides ausgewiesene Guthaben beziehungsweise über eine allfällig noch nicht entrichtete auf alkoholische Getränke überwälzte Abgabe (werde) in einem gesonderten Verfahren nach Klärung der Überwälzungsfrage im Zuge einer Abgabenkontrolle abgesprochen".

Mit der Eingabe vom 17. Oktober 2000, in der im Betreff die Bescheidzahlen der beiden Bescheide vom 5. Oktober angeführt waren, brachten die beschwerdeführenden Parteien einen wie folgt formulierten Rechtsbehelf ein:

"Im Auftrag unserer oa Mandanten erheben wir binnen offener

Frist das Rechtsmittel der

Berufung

gegen den Bescheid nach dem Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993 für 1995 bis 1997 und 1999 und beantragen die Rückzahlung des bestehenden Guthabens.

Begründung: Die Rückzahlung des bescheidmäßig festgestellten Guthabens wird versagt, weil das Guthaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bestanden hat. Die Berufung stützt sich auf den Umstand, dass die Gutschrift zwischenzeitlich erfolgt ist und daher der Rückzahlung zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nichts im Wege stehen dürfte.

Sollte aus verfahrensrechtlichen Gründen anstelle der Berufung eine neuerliche Antragstellung zweckmäßig sein, so stellen wir hiermit einen neuerlichen Antrag, das bescheidmäßig

festgestellte Guthaben ... auf das Konto ... zu überweisen. Die

Berufung wäre in diesem Fall wohl zurückzuweisen."

Mit Schreiben vom 9. November 2000 brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, im Zusammenhang mit der eingebrachten Berufung werde ersucht, die Entscheidung solange auszusetzen, bis der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof in einschlägigen Fällen entschieden hätten.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die von den beschwerdeführenden Parteien zu entrichtende wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragene, somit überwälzte (materiellrechtlich an der bisherigen Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke orientierten) Abgabe für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 mit S 154.155,-- und für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 mit S 48.552,-- fest. Im Spruch des Bescheides heißt es weiter, die ausgewiesene Restschuld an überwälzter Abgabe in Höhe von S 40.169,-- sei gemäß § 159 Abs. 1 Stmk. LAO bis längstens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zur Zahlung fällig. Werde die Abgabenschuld nicht fristgerecht entrichtet, trete gemäß § 165 ff LAO automatisch die Verpflichtung zur Entrichtung eines 2 %igen Säumniszuschlages in Höhe von S 803,-- ein.

Der Rückzahlungsantrag hinsichtlich des Getränkeabgabe-Guthabens (aus der Abgabe auf alkoholische Getränke im Rechtsbehelfszeitraum) werde zufolge der hiermit getroffenen Abgabenfestsetzung als unbegründet abgewiesen, da das mit den Bescheiden vom 5. Oktober 2000 in der angeführten Höhe zugestandene Guthaben gemäß § 163 Abs. 1 Stmk. LAO zur Tilgung fälliger Schulden zu verwenden sei beziehungsweise gewesen sei und somit nach Fälligwerden der hiermit festgesetzten Abgabe kein rückzahlbares Guthaben mehr bestehe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, die im Bescheid dargelegten Bescheidbegründungen seien allesamt Beweise für die Vornahme der Berechnung der Getränkeabgabe durch die beschwerdeführenden Parteien. Sie hätten damit die ihnen gesetzlich auferlegten Pflichten erfüllt. Daraus könne jedoch keineswegs geschlossen werden, dass die Abgabe betriebswirtschaftlich von einem anderen getragen, diese also überwälzt worden seien. Die Beweisführung gegen die behauptete Überwälzung könne beim derzeitigen Verfahrensstand verschoben werden und zwar so lange, bis der EuGH in einschlägigen Fällen entschieden habe. Sodann würden die erforderlichen Beweise für das Unterbleiben der Überwälzung nachgereicht werden. Bis dahin werde die Aussetzung der Entscheidung über diesen Antrag angeregt.

Mit dem Bescheid vom 13. Juli 2006 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung vom 29. September 1998 gegen den Bescheid vom 25. September 1998 als unbegründet ab und bestätigte die Abweisung des Rückzahlungsantrages mangels eines bestehenden Guthabens.

Mit weiterem Bescheid vom 13. Juli 2006 setzte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Grund der mit 17. Oktober 2000 datierten Berufung gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2000 für die "Lieferung" alkoholischer Getränke, Speiseeis und alkoholfreier Getränke die Getränkeabgabe mit EUR 5.826,10 fest. Weiters wurde für die nicht fristgerechte Entrichtung des offenen Getränkesteuerteilbetrages ein 2 %iger Säumniszuschlag in Höhe von EUR 58,40 festgesetzt. Die angefochtene bescheidmäßige Abweisung des Rückzahlungsantrages wurde mangels eines bestehenden Guthabens bestätigt.

Mit Schreiben vom 2. August 2006 stellten die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Bescheide vom 13. Juli 2006 den "Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz".

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde der als "Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz" bezeichneten Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom 2. August 2006 gegen die Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde jeweils vom 13. Juli 2006 keine Folge. In der Begründung der angefochtenen Bescheide heißt es, zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass die Bescheide vom 5. Oktober 2000 in Rechtskraft erwachsen seien und somit keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit hätte ergehen dürfen, werde ausgeführt, dass aus der Aktenlage unzweifelhaft hervorgehe, dass gegen die Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober bzw. den erstinstanzlichen Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 2000 mit dem als Berufung bezeichneten Schriftsatz das Rechtsmittel des Vorlageantrages bzw. der Berufung erhoben worden sei. Aus dem äußerlichen Erscheinungsbild sowie dem Inhalt dieses Schreibens ergebe sich ohne Zweifel, dass damit die Berufungsvorentscheidung bzw. der erstinstanzliche Bescheid angefochten werden sollte. Die Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2000 bzw. der erstinstanzliche Bescheid vom 5. Oktober 2000 seien entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge begründete die belangte Behörde die Festsetzung der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke.

Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden, mit denen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich - soweit in den Beschwerden zulässig formuliert - in ihren Rechten auf Beachtung des Grundsatzes der res judicata bzw. auf Berücksichtigung der Teilrechtskraft der Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde sowie auf Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und erwogen:

Getränkeabgabe der Jahre 1995 bis 1997:

Nach der mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Dezember 1998 erfolgten Aussetzung des Berufungsverfahrens erging die Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2000, mit der die Getränkeabgabe für alkoholische Getränke mit Null und für Speiseeis, alkoholfreie Getränke und Aufgussgetränke mit insgesamt S 70.313,-- festgesetzt wurde. Eine Entscheidung über die Rückzahlung der Getränkeabgabe erfolgte mit dieser Berufungsvorentscheidung nicht.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 "Berufung". Eine Einschränkung dieses Rechtsbehelfes auf bestimmte trennbare Spruchteile erfolgte nicht. Mit dieser bekämpften Berufungsvorentscheidung wurde über die Festsetzung der Getränkeabgabe und das Bestehen eines Guthabens, nicht aber über die Rückzahlung eines Guthabens abgesprochen. Wenn gegen die bekämpfte Berufungsvorentscheidung "Berufung" erhoben wurde, dann konnte damit die Abgabenfestsetzung insgesamt, nicht aber nur ein einzelner Teilbetrag mit der Wirkung bekämpft werden, dass bestimmte Teilbeträge damit in Rechtskraft erwachsen könnten, weil die Getränkeabgabe eine einheitliche Steuer ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2000, Zl. 99/16/0467). Der als "Berufung" bezeichnete Vorlageantrag bedurfte auch keiner näheren Begründung. Bei der gegebenen Aktenlage kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass keine Bekämpfung der Berufungsvorentscheidung erfolgte.

In dem Schreiben vom 17. Oktober 2000 stellten die beschwerdeführenden Parteien unter einer Bedingung auch einen neuerlichen Antrag auf Rückzahlung. Das Primärbegehren dieses Rechtsbehelfs vom 17. Oktober 2000 gegen den in Rede stehenden Bescheid ist somit der als Berufung bezeichnete Vorlageantrag, mit der die Entscheidung bekämpft werden sollte, und das an eine Bedingung geknüpfte Eventualbegehren ist ein neuerlicher Antrag auf Rückzahlung der Getränkeabgabe.

Da eine "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2000 unzulässig ist und mit diesem Schreiben der Bescheid vom 5. Oktober 2000 bekämpft wurde, war dieses Schreiben als Vorlageantrag zu werten und es hatte somit eine Berufungsentscheidung in der Sache zu ergehen. Eine Teilrechtskraft der Abgabenfestsetzung war nicht gegeben.

Dass die beschwerdeführenden Parteien eine Berufungsentscheidung in dieser Sache erwarteten, ist auch dem weiteren Schreiben vom 9. November 2000 zu entnehmen, indem sie "im Zusammenhang mit ... eingebrachten Berufung ersuchen ..., die Entscheidung so lange auszusetzen," bis die Höchstgerichte in gleich gelagerten Fällen entschieden hätten.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde für die Zeiträume 1995 bis 1997 und 1999 die "überwälzten" Abgaben fest, forderte zur Zahlung der bisher noch nicht entrichteten Abgaben auf und wies den Rückzahlungsantrag ab.

Mit Ergehen dieses Bescheides sind nun zwei Bescheide über die Festsetzung der Getränkesteuer für denselben Zeitraum erlassen worden, nämlich die bekämpfte aber wirksame Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2000 und der Bescheid vom 20. Dezember 2001, gegen den ebenfalls Berufung erhoben wurde. Dieser Bescheid vom 20. Dezember 2001 erging hinsichtlich der Festsetzung der Getränkeabgabe für alkoholische Getränke in derselben Sache wie die Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2000 und der Abgabenbescheid vom 25. September 1998.

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entsteht (vgl. das bereits zitierte, zum Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2000, Zl. 99/16/0467, mit angeführter Rechtsprechung).

Der Bescheid vom 20. Dezember 2001 ist somit rechtswidrig und mit Berufung bekämpft. Über diese Berufung hat die Berufungsbehörde - nach dem Inhalt der vorgelegten Akten - noch nicht entschieden, sodass dieser rechtswidrige Bescheid wirksam ist und als später ergangener Bescheid dem in dieser Sache früher ergangenen Bescheid derogierte (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 946).

Da den vorangegangenen Getränkesteuerfestsetzungen für denselben Zeitraum derogiert wurde, ist das Berufungsverfahren zu den vorangegangenen Getränkesteuerfestsetzungen jedenfalls so lange gegenstandslos, als der derogierende Bescheid dem Rechtsbestand angehört.

Mit dem Bescheid vom 13. Juli 2006 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien vom 29. September 1998 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 25. September 1998 als unbegründet ab und bestätigte die angefochtene bescheidmäßige Abweisung des Rückzahlungsantrages mangels eines bestehenden Guthabens. Da dieses Berufungsverfahren auf Grund des später in derselben Sache ergangenen Bescheides vom 20. Dezember 2001 gegenstandslos geworden ist, durfte in diesem Berufungsverfahren bei dem gegebenen Stand des Verfahrens keine inhaltliche Entscheidung ergehen. Da der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde dies verkannte und eine inhaltliche Berufungsentscheidung in dem bereits gegenstandslos gewordenen Berufungsverfahren traf, belastete er den Bescheid vom 13. Juli 2006 mit Rechtswidrigkeit.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die dagegen erhobene Vorstellung abwies, belastete sie ihren Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Getränkeabgabe des Jahres 1999:

Nach dem ebenfalls mit Berufung bekämpften Bescheid vom 5. Oktober 2000 erging der Bescheid vom 20. Dezember 2001, der ebenfalls mit Berufung bekämpft wurde, über die - nach dem Inhalt der vorgelegten Akten - nicht entschieden wurde.

Mit dem Bescheid vom 13. Juli 2006 entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde über die Berufung der beschwerdeführenden Parteien vom 17. Oktober 2000 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Oktober 2000.

Da auch dieses Berufungsverfahren auf Grund des später in derselben Sache ergangenen Bescheides vom 20. Dezember 2001 gegenstandslos geworden ist, durfte in diesem Berufungsverfahren keine inhaltliche Entscheidung ergehen. Da auch insofern der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde dies verkannte und eine inhaltliche Berufungsentscheidung in den bereits gegenstandslos gewordenen Berufungsverfahren traf, belastete er auch insofern den Bescheid vom 13. Juli 2006 mit Rechtswidrigkeit.

Aus diesen Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. September 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160078.X00

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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