TE OGH 2006/5/30 3Ob95/06a

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragstellerin Claudia P*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Richard P*****, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Dezember 2005, GZ 16 R 383/05w-85, womit infolge der Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 30. Juni 2005, GZ 13 C 18/02w, 37/02i-72, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind die vom Rekursgericht bestätigten Entscheidungen des Erstgerichts - die Übertragung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners in das Eigentum der Antragstellerin (P 1.) blieb unbekämpft - über die Übernahme der Rückzahlung der bücherlich sichergestellten Pfandforderung durch die Antragstellerin, die Zuweisung der Einrichtungsgegenstände an die Antragstellerin und die Räumungsverpflichtung des Antragsgegners in Rechtskraft erwachsen (P 2.-4. des erstinstanzlichen Beschlusses). Die P 5. und 6. des erstinstanzlichen Beschlusses (Ausgleichszahlung; Entscheidung über die Verfahrenskosten) hob das Rekursgericht zur Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs „in Ansehung der bestätigten Teile nicht zulässig" sei und der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige. Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragstellerin mit einem Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann anfechtbar, wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (3 Ob 269/05p; zur selben Rechtslage nach § 14b AußStrG alt: RIS-Justiz RS0030814).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann anfechtbar, wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (3 Ob 269/05p; zur selben Rechtslage nach Paragraph 14 b, AußStrG alt: RIS-Justiz RS0030814).

Anmerkung

E80965 3Ob95.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00095.06A.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20060530_OGH0002_0030OB00095_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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