Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Erich Keber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Wolf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 26.400,-- s.A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2005, GZ 1 R 258/05h-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ob ein ausreichendes Bestreitungsvorbringen erstattet wurde und wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, geht in seiner Bedeutung in der Regel nicht über den Einzelfall hinaus und berührt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042828).Ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ob ein ausreichendes Bestreitungsvorbringen erstattet wurde und wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, geht in seiner Bedeutung in der Regel nicht über den Einzelfall hinaus und berührt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042828).
Im Anlassfall ist aber noch Folgendes klarzustellen:
Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht (SZ 57/174 mwN; RIS-Justiz RS0032510; RS0032570 u.a.). Wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession bestreitet, hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen (RdW 1983, 105; RIS-Justiz RS0032652; RS0032510 [T3]). Die Revisionswerberin hat jedoch die Wirksamkeit der Zession nicht wegen Mangels eines kausalen Verfügungsgeschäftes der Zession selbst bestritten, sondern ausschließlich mit der Begründung, dass für die abgetretene Forderung kein Rechtsgrund bestehe, was sie irrtümlicherweise als „Grundgeschäft" der Zession ansieht. Diese Frage, nämlich das Bestehen eines Provisionsanspruches für den vom Zedenten vermittelten Liegenschaftskaufvertrag gegenüber der Beklagten wurde aber im Verfahren ohnedies geklärt. In diesem Zusammenhang werden keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 ZPO ausgeführt. Die Revision geht auch in weiten Teilen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie zugrundeliegt, zwischen der Beklagten und der Firma H***** GmbH sei vereinbart gewesen, dass die Vermittlungsprovision ausschließlich vom Käufer der Liegenschaft zu bezahlen sei, die Verkäuferin auf jeden Fall provisionsfrei zu bleiben habe. Damit erweist sich die außerordentliche Revision insgesamt als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht (SZ 57/174 mwN; RIS-Justiz RS0032510; RS0032570 u.a.). Wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession bestreitet, hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen (RdW 1983, 105; RIS-Justiz RS0032652; RS0032510 [T3]). Die Revisionswerberin hat jedoch die Wirksamkeit der Zession nicht wegen Mangels eines kausalen Verfügungsgeschäftes der Zession selbst bestritten, sondern ausschließlich mit der Begründung, dass für die abgetretene Forderung kein Rechtsgrund bestehe, was sie irrtümlicherweise als „Grundgeschäft" der Zession ansieht. Diese Frage, nämlich das Bestehen eines Provisionsanspruches für den vom Zedenten vermittelten Liegenschaftskaufvertrag gegenüber der Beklagten wurde aber im Verfahren ohnedies geklärt. In diesem Zusammenhang werden keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, ZPO ausgeführt. Die Revision geht auch in weiten Teilen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie zugrundeliegt, zwischen der Beklagten und der Firma H***** GmbH sei vereinbart gewesen, dass die Vermittlungsprovision ausschließlich vom Käufer der Liegenschaft zu bezahlen sei, die Verkäuferin auf jeden Fall provisionsfrei zu bleiben habe. Damit erweist sich die außerordentliche Revision insgesamt als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E80763 5Ob39.06fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00039.06F.0530.000Dokumentnummer
JJT_20060530_OGH0002_0050OB00039_06F0000_000