TE OGH 2006/5/30 3Ob91/06p

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter R*****, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, wider die beklagte Partei Stefanie K*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 21.000 EUR s.A. und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Februar 2006, GZ 3 R 217/05k-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- (und) Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Oktober 2005, GZ 12 Cg 251/04s-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung

und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist im Revisionsverfahren unstrittig:

Die Parteien nahmen am 12. Mai 2003 an einem privaten Volleyballspiel teil. Sie spielten in derselben Mannschaft. Ihre Gruppe spielte einmal pro Woche. Alle Spieler waren mit den Regeln des Volleyballspiels vertraut. Die Beklagte hatte zur Zeit des Unfalles die Position „rechts am Netz in Punkt". Es ist dies die sogenannte „Stellerposition". Der Kläger befand sich in der sogenannten Angreiferposition und hielt sich daher ebenfalls im Bereich des Netzes auf. Nachdem ein Spieler der Mannschaft der Streitteile im rückwärtigen Teil des Feldes den Ball angenommen und zur Beklagten nach vorne gespielt hatte, versuchte diese den Ball für den Kläger zu „stellen", das heißt so aufzuspielen, dass ihn dieser in das gegnerische Feld schlagen könne. Der Stellversuch missglückte. Der Ball landete im Netz. Beim Versuch, den aus dem Netz zurückfedernden Ball zu spielen, musste sich der Kläger relativ stark bücken, um den Ball zu erreichen, bevor dieser den Boden berührte. Im selben Moment schlug die Beklagte als Ausdruck ihres Unmutes über ihren missglückten Stellversuch gegen den Ball, sie traf den Kläger im Gesicht und verletzte ihn am Auge.

Mit ihrem missglückten Stellversuch war die Beklagte aus dem Spiel, weil nach den geltenden Volleyballregeln jeder Spieler den Ball nur einmal schlagen darf. Mit der dritten Ballberührung muss der Ball über das Netz geschlagen werden. Der Spielzug ist beendet, wenn der Ball den Boden berührt. Es gehört zum Wesen des Volleyballspiels, dass Bälle, die beim Stellversuch im Netz landen und von diesem zurückgefedert werden, noch gespielt werden, da sie sich bis zur Berührung durch einen dritten Spieler im Spiel befinden. Es ist zwar schwierig, derartige Bälle über das Netz zu bringen, keineswegs aber unmöglich. Das war auch der Beklagten bekannt.

Der Kläger begehrte die Bezahlung von 21.000 EUR s.A. an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Dauer- und Spätfolgen. Er habe versucht, den zu Boden fallenden Ball weiterzuspielen. Im selben Moment habe die Beklagte eine zornige Handbewegung gemacht und dabei den Kläger ins Gesicht geschlagen. Sie habe ihn dabei mit den gespreizten Fingern am linken Auge verletzt. Durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung habe der Kläger eine schwere Augapfel-Kontusion mit Aderhautrupturen sowie einen Netzhaut-Querriss mit Netzhautablösung am linken Auge erlitten. Es seien mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig geworden. Es sei eine bleibende Sehschwäche eingetreten. Spät- und Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.

Die Beklagte wendete ein, sie habe entgegen der Klageerzählung keine zornige Handbewegung gemacht, sondern nur aus Enttäuschung über ihr misslungenes Aufspiel versucht, den Ball noch einmal zu schlagen. In diesem Moment sei der Kläger aufgetaucht, den sie zuvor nicht gesehen habe. Der für den Ball bestimmte Schlag habe ihn getroffen. Eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Sportausübenden sei im Wesen des Sports begründet. Zum Volleyballsport gehörten auch Emotionen. Das begehrte Schmerzengeld sei überhöht. Spät- und Dauerfolgen seien nicht zu erwarten. Den Kläger treffe ein Mitverschulden im Umfang von zwei Dritteln, weil er sorglos umgegangen sei, indem er versucht habe, einen sehr schwierigen Ball ohne reelle Chance zu spielen. Die Situation sei spieltypisch gewesen. Leichte Regelverstöße seien nicht unüblich und vergrößerten das übliche Risiko nicht wesentlich.

Das Erstgericht stellte mit seinem „Teil- und Zwischenurteil" nach Einschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruchs fest, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass es sich beim Volleyballspiel nicht um eine Kampfsportart handle. Es sei hier kein Gegenspieler, sondern ein Mitspieler der eigenen Mannschaft verletzt worden. Die Verletzung sei nicht beim Kampf um den Ball passiert. Ein ähnlicher Sachverhalt sei vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 540/78 über einen Unfall bei einem Doppel-Tennisspiel entschieden worden. Dort sei ausgeführt worden, dass es zur Natur der Spielart gehöre, dass bei einem Doppelspiel ein Spielpartner in den Schlagbereich des anderen gelange. Zudem sei die Schädigerin eine Anfängerin gewesen. Der wesentliche Unterschied zu dieser Entscheidung liege darin, dass es im vorliegenden Fall der Beklagten verboten gewesen sei, nochmals in das Spiel einzugreifen. Sie habe damit rechnen müssen, dass ein Spieler der eigenen Mannschaft versuchen werde, den Ball (doch noch) über das Netz zu bringen. Die Beklagte habe aus Unmut gegen den Ball geschlagen. Dies sei auffallend sorglos gewesen. Ein Mitverschulden des Klägers, der sich den Regeln entsprechend verhalten habe, liege nicht vor. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Eine im Rahmen der Sportausübung zugefügte Verletzung sei wegen der Sozialadäquanz solange nicht als rechtswidrig anzusehen, als nicht eine Vergrößerung des in der Natur der Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt worden sei. Es handle aber derjenige rechtswidrig, der durch sein Verhalten das in der Natur der Sportart gelegene Risiko vergrößere. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei zu prüfen, wieweit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung sei eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. Dies gelte aber nur für Verhaltensweisen, die mit der Ausübung des Sports in typischer Weise verbunden seien. Übliche leichte, typische Regelverstöße begründeten in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß. Hier sei auf die Rsp zu Sportunfällen, die keine Kampfsportarten betreffen, abzustellen. Nach einem Referat der Entscheidungen 5 Ob 540/78 (zu einem Tennisspiel), 6 Ob 674/88 (zu einem Squash-Spiel) und 1 Ob 157/97p (zu einem Unfall eines Trampolinspringers) führte das Berufungsgericht aus, dass im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen hier die Beklagte gegen im Volleyball geltende Spielregeln verstoßen habe. Für das zweite Schlagen auf den Ball habe aus dem Spiel heraus kein Anlass bestanden. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass der Kläger versuchen werde, den Ball noch zu spielen. Dieser Umstand sei für die Beklagte klar erkennbar gewesen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte nach ihrem missglückten Stellversuch zurückziehen werde. Das Verhalten der Beklagten sei regelwidrig und spieluntypisch. Emotionen eines Spielers dürften nicht so weit gehen, dass es dadurch zu untypischen Regelverstößen und zu einer Verletzung eines Mitspielers komme. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor.

Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren - Gegenstand ist derzeit nur das Zahlungsbegehren dem Grunde nach - abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt mit der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und iSd gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Wohl hat das Berufungsgericht die von ihm zitierte oberstgerichtliche Judikatur zu Sportunfällen durchaus richtig wiedergegeben und interpretiert. Die Anwendung der in der Rsp vertretenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall setzt allerdings noch eine Ergänzung des Sachverhalts voraus, um die rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts bestätigen zu können, dass nämlich das Verhalten der Beklagten ein für ein Volleyballspiel völlig atypisches Verhalten gewesen sei, womit das Sportrisiko unnötig vergrößert worden sei. Zum Haftungsmaßstab bei Unfällen aus sogenannter „paralleler Sportausübung" bedarf es ergänzender Rechtsausführungen:

Rechtliche Beurteilung

I. Die wesentlichen, auch hier zu beachtenden Grundsätze sind folgende:römisch eins. Die wesentlichen, auch hier zu beachtenden Grundsätze sind folgende:

1. Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden ist im Wesen des Sports begründet und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen daher gebilligt (RIS-Justiz RS0023400). Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sports nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen, wie sie sonst bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und bei Körperverletzungen von Menschen gefordert werden, sind für den sportlichen Bereich reduziert (RIS-Justiz RS0023039).

2. Diese Reduzierung ist dahin zu verstehen, dass bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig ist (7 Ob 753/84; 2 Ob 109/03y = JBl 2005, 313 = ZVR 2005, 92 [Danzl] uva).

II. Bei bloß gemeinsamer Sportausübung oder „paralleler Sportausübung" beruht die Gefährdung darauf, dass die Sportausübenden gleichzeitig auf beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben. Hier sind die Teilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfaltseinhaltung verpflichtet. Der wechselseitigen Rücksichtnahme kommt ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs (2 Ob 338/98i = SZ 72/2 zu einem Unfall bei einem Radfahrertraining einer Gruppe von acht Radfahrern, der durch eine Seitenversetzung bei zu geringem Abstand der Radfahrer zueinander ausgelöst worden war).römisch II. Bei bloß gemeinsamer Sportausübung oder „paralleler Sportausübung" beruht die Gefährdung darauf, dass die Sportausübenden gleichzeitig auf beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben. Hier sind die Teilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfaltseinhaltung verpflichtet. Der wechselseitigen Rücksichtnahme kommt ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs (2 Ob 338/98i = SZ 72/2 zu einem Unfall bei einem Radfahrertraining einer Gruppe von acht Radfahrern, der durch eine Seitenversetzung bei zu geringem Abstand der Radfahrer zueinander ausgelöst worden war).

III. Der vorliegende Unfall ereignete sich zwar nicht bei einer Sportausübung gegeneinander (hier bestünde für eine leichte Sorgfaltsverletzung keine Haftung), wohl aber im Rahmen eines Wettkampfs (insofern ein Sachverhaltsunterschied zu der zuletzt zitierten Entscheidung 2 Ob 338/98i, aber auch zu der in der Revisionsbeantwortung angeführten Entscheidung 6 Ob 76/05b, die zu einem Unfall unter Eisläufern erging). Am ehesten vergleichbar zum vorliegenden Sachverhalt ist derjenige, wie er in der Entscheidung 5 Ob 540/78 = SZ 51/89 = EvBl 1979/10 zu beurteilen war. Dort ging es um die Verletzung eines Doppelpartners bei einem Tennisspiel, also ebenfalls im Rahmen eines gemeinsamen Wettkampfs gegen andere. Beide Tennisspieler wollten den Ball schlagen. Der Kläger wurde vom Schläger der Beklagten im Gesicht getroffen. Der Oberste Gerichtshof verwies auf die Reduktion der allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen bei der Ausübung des Sports und verneinte eine Haftung nicht nur, weil beim Tennisspiel öfter ein körperlicher Kontakt zwischen Doppelspielern mit dem Tennisschläger des Partners vorkommen, sondern auch deswegen, weil die dort Beklagte eine Anfängerin war.römisch III. Der vorliegende Unfall ereignete sich zwar nicht bei einer Sportausübung gegeneinander (hier bestünde für eine leichte Sorgfaltsverletzung keine Haftung), wohl aber im Rahmen eines Wettkampfs (insofern ein Sachverhaltsunterschied zu der zuletzt zitierten Entscheidung 2 Ob 338/98i, aber auch zu der in der Revisionsbeantwortung angeführten Entscheidung 6 Ob 76/05b, die zu einem Unfall unter Eisläufern erging). Am ehesten vergleichbar zum vorliegenden Sachverhalt ist derjenige, wie er in der Entscheidung 5 Ob 540/78 = SZ 51/89 = EvBl 1979/10 zu beurteilen war. Dort ging es um die Verletzung eines Doppelpartners bei einem Tennisspiel, also ebenfalls im Rahmen eines gemeinsamen Wettkampfs gegen andere. Beide Tennisspieler wollten den Ball schlagen. Der Kläger wurde vom Schläger der Beklagten im Gesicht getroffen. Der Oberste Gerichtshof verwies auf die Reduktion der allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen bei der Ausübung des Sports und verneinte eine Haftung nicht nur, weil beim Tennisspiel öfter ein körperlicher Kontakt zwischen Doppelspielern mit dem Tennisschläger des Partners vorkommen, sondern auch deswegen, weil die dort Beklagte eine Anfängerin war.

IV. Aus der zitierten Rsp ist zunächst abzuleiten, dass die Grundsätze für die Sportausübung im Wettkampf gegeneinander nicht dieselben sind wie für die Sportausübung im Wettkampf nebeneinander. Eine unterschiedliche Beurteilung ist aber auch bei Letzterer geboten, wenn die gemeinsame Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs (vgl. die Entscheidung zum Training von Radfahrern; gemeinsames Laufen uva) oder aber im Rahmen eines Wettkampfs (Doppelspiel im Tennis) erfolgt. Im letzteren Fall kommt der von den Parteien kontroversiell beurteilten Frage der „Emotionen" durchaus Bedeutung zu.römisch IV. Aus der zitierten Rsp ist zunächst abzuleiten, dass die Grundsätze für die Sportausübung im Wettkampf gegeneinander nicht dieselben sind wie für die Sportausübung im Wettkampf nebeneinander. Eine unterschiedliche Beurteilung ist aber auch bei Letzterer geboten, wenn die gemeinsame Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs vergleiche die Entscheidung zum Training von Radfahrern; gemeinsames Laufen uva) oder aber im Rahmen eines Wettkampfs (Doppelspiel im Tennis) erfolgt. Im letzteren Fall kommt der von den Parteien kontroversiell beurteilten Frage der „Emotionen" durchaus Bedeutung zu.

V. Zu den Haftungsvoraussetzungen bei der gemeinsamen Sportausübung in einer Mannschaft im Rahmen eines Wettkampfs mit einer anderen Mannschaft:römisch fünf. Zu den Haftungsvoraussetzungen bei der gemeinsamen Sportausübung in einer Mannschaft im Rahmen eines Wettkampfs mit einer anderen Mannschaft:

1. Selbstverständlich ist eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Mannschaftskameraden zu bejahen. Sie ist aber reduziert, soweit es um typische Gefahren der ausgeübten Sportart geht (so schon die zitierte Entscheidung 5 Ob 540/78 zum Doppelspiel im Tennis). Mag auch das Volleyballspiel auf der Seite einer Mannschaft und innerhalb derselben körperlos sein (die Spieler einer Mannschaft spielen nicht gegeneinander), so ist doch ein körperlicher Kontakt unter dem Mitspielern keineswegs selten dann gegeben, wenn zwei Spieler gleichzeitig versuchen, den im Spiel befindlichen Ball zu spielen. Dies kommt notorisch durchaus häufig vor, ist es doch das Ziel der gegnerischen Mannschaft, den Ball in eine „Lücke" zwischen den Spielern der anderen Mannschaft zu setzen. Zu fragen ist daher, ob das Verhalten der Beklagten, der zweifellos ein Regelverstoß vorzuwerfen ist, als noch für die Sportart typisch angesehen werden kann. Diese Frage kann auf den Boden der getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilte werden:

2. Sie hängt zunächst von der Häufigkeit des Regelverstoßes ab. Auch selten vorkommende Regelverstöße müssen nicht a priori als atypisch gewertet werden (6 Ob 674/88 zu einer Verletzung wegen Entgleitens eines Squash-Schlägers). Die Häufigkeit des Regelverstoßes hängt wiederum zum guten Teil von der Spielstärke und Routine der Sportausübenden ab. Bei einer „Hobbymannschaft" können Regelverstöße durchaus häufig vorkommen. In einer solchen Mannschaft können aber auch Spieler mit höchst unterschiedlicher Spielstärke den Sport ausüben (vgl. die Entscheidung 5 Ob 540/78: Dort waren ein guter Spieler und eine Anfängerin Tennispartner), sodass für die Teilnehmer einer solchen Mannschaft bei der Beurteilung der Typizität des Verhaltens ein anderer Maßstab anzulegen ist, als etwa bei einer professionellen oder besonders spielstarken Mannschaft. Die Frage der Erfahrenheit der Spieler, insbesondere aber der Beklagten, ist schließlich auch dafür entscheidend, ob ihr auch die Ursache ihres Regelverstoßes, nämlich eine Emotion (Ärger über ihr Ungeschick) haftungsbegründend angelastet werden kann. Emotionen als Ursache von Sportunfällen lösen keineswegs generell schon eine Haftung aus, insbesondere nicht bei Kampfsportarten. Beim Squash-Spiel, das zwar gegeneinander ausgeübt wird, das aber keinerlei direkten Körperkontakt zum Ziel hat (wie etwa Judo) und insofern einem Doppelspiel im Tennis ähnelt, wurde in der schon zitierten Entscheidung 6 Ob 674/88 ausgeführt, dass der Beklagte für das in der „Hitze des Gefechts" unterlaufene Missgeschick schadenersatzrechtlich nicht einzustehen habe. Die Frage der Emotionen der Beklagten (Ärger) darf demnach dann nicht überbewertet werden, wenn ihr nach der konkreten Spielsituation nicht auch der Vorwurf zu machen ist, dass sie in jedem Fall damit zu rechnen hatte, dass ein Mitspieler (der Kläger) in ihrer unmittelbaren Nähe noch versuchen werde, den Ball im Spiel zu halten. Auch für diese Frage wird es auf das Können und die Spielerfahrung der Beklagten ankommen, um die Schwere des Sorgfaltsverstoßes beurteilen zu können. Diese Frage lässt sich allein mit den getroffenen Feststellungen, dass beide Streitteile einer Gruppe angehören, die einmal pro Woche Volleyball spielt und dass die Spieler mit den Regeln vertraut sind, nicht beantworten. Im fortgesetzten Verfahren werden daher ergänzende Feststellungen dahin zu treffen sein, welche Spielstärke und Erfahrung die Spieler der „Hobbymannschaft", insbesondere die Beklagte, hatten, wie häufig Regelverstöße ähnlicher Art (dass ein Spieler zweimal den Ball berührt) in der Vergangenheit vorkamen und wie aussichtsreich der Versuch des Klägers war, den Ball noch im Spiel zu halten. Von diesen Umständen hängt die Beurteilung der Schwere des Regelverstoßes der Beklagten ab, die regelwidrig den Ball durch zweimaliges Berühren aus dem Spiel nahm und den Spielzug dadurch beendete. Sollte allerdings nach Ergänzung des Sachverhalts eine solche Spielstärke und Erfahrung der „Hobbymannschaft" feststehen, dass häufig (allenfalls sogar immer) versucht wurde, auch schwierige „derartige Bälle über das Netz zu bringen" und hätte auch die Beklagte über eine entsprechende Erfahrung verfügt, wird ihre Haftung zu bejahen sein. Ihr Sorgfaltsverstoß könnte dann nicht mehr als leicht und damit die Rechtswidrigkeit ausschließend beurteilt werden.2. Sie hängt zunächst von der Häufigkeit des Regelverstoßes ab. Auch selten vorkommende Regelverstöße müssen nicht a priori als atypisch gewertet werden (6 Ob 674/88 zu einer Verletzung wegen Entgleitens eines Squash-Schlägers). Die Häufigkeit des Regelverstoßes hängt wiederum zum guten Teil von der Spielstärke und Routine der Sportausübenden ab. Bei einer „Hobbymannschaft" können Regelverstöße durchaus häufig vorkommen. In einer solchen Mannschaft können aber auch Spieler mit höchst unterschiedlicher Spielstärke den Sport ausüben vergleiche die Entscheidung 5 Ob 540/78: Dort waren ein guter Spieler und eine Anfängerin Tennispartner), sodass für die Teilnehmer einer solchen Mannschaft bei der Beurteilung der Typizität des Verhaltens ein anderer Maßstab anzulegen ist, als etwa bei einer professionellen oder besonders spielstarken Mannschaft. Die Frage der Erfahrenheit der Spieler, insbesondere aber der Beklagten, ist schließlich auch dafür entscheidend, ob ihr auch die Ursache ihres Regelverstoßes, nämlich eine Emotion (Ärger über ihr Ungeschick) haftungsbegründend angelastet werden kann. Emotionen als Ursache von Sportunfällen lösen keineswegs generell schon eine Haftung aus, insbesondere nicht bei Kampfsportarten. Beim Squash-Spiel, das zwar gegeneinander ausgeübt wird, das aber keinerlei direkten Körperkontakt zum Ziel hat (wie etwa Judo) und insofern einem Doppelspiel im Tennis ähnelt, wurde in der schon zitierten Entscheidung 6 Ob 674/88 ausgeführt, dass der Beklagte für das in der „Hitze des Gefechts" unterlaufene Missgeschick schadenersatzrechtlich nicht einzustehen habe. Die Frage der Emotionen der Beklagten (Ärger) darf demnach dann nicht überbewertet werden, wenn ihr nach der konkreten Spielsituation nicht auch der Vorwurf zu machen ist, dass sie in jedem Fall damit zu rechnen hatte, dass ein Mitspieler (der Kläger) in ihrer unmittelbaren Nähe noch versuchen werde, den Ball im Spiel zu halten. Auch für diese Frage wird es auf das Können und die Spielerfahrung der Beklagten ankommen, um die Schwere des Sorgfaltsverstoßes beurteilen zu können. Diese Frage lässt sich allein mit den getroffenen Feststellungen, dass beide Streitteile einer Gruppe angehören, die einmal pro Woche Volleyball spielt und dass die Spieler mit den Regeln vertraut sind, nicht beantworten. Im fortgesetzten Verfahren werden daher ergänzende Feststellungen dahin zu treffen sein, welche Spielstärke und Erfahrung die Spieler der „Hobbymannschaft", insbesondere die Beklagte, hatten, wie häufig Regelverstöße ähnlicher Art (dass ein Spieler zweimal den Ball berührt) in der Vergangenheit vorkamen und wie aussichtsreich der Versuch des Klägers war, den Ball noch im Spiel zu halten. Von diesen Umständen hängt die Beurteilung der Schwere des Regelverstoßes der Beklagten ab, die regelwidrig den Ball durch zweimaliges Berühren aus dem Spiel nahm und den Spielzug dadurch beendete. Sollte allerdings nach Ergänzung des Sachverhalts eine solche Spielstärke und Erfahrung der „Hobbymannschaft" feststehen, dass häufig (allenfalls sogar immer) versucht wurde, auch schwierige „derartige Bälle über das Netz zu bringen" und hätte auch die Beklagte über eine entsprechende Erfahrung verfügt, wird ihre Haftung zu bejahen sein. Ihr Sorgfaltsverstoß könnte dann nicht mehr als leicht und damit die Rechtswidrigkeit ausschließend beurteilt werden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E807403Ob91.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/505 S 297 - Zak 2006,297 = ZVR 2007/147 S 259 (Huber) - ZVR2007,259 (Huber) = ZVR 2007/50 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht)- ZVR 2007,75 (Danzl, tabellarische Übersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00091.06P.0530.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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