TE OGH 2006/5/31 7Ob120/06g

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, vertreten durch Philipp & Partner Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in Mattersburg, gegen die beklagte Partei S***** AG,*****, vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 24.646,20 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. März 2006, GZ 11 R 24/06i-15, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 14. Februar 2006, GZ 27 Cg 67/05y-12, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem Verfahren liegt eine Regressklage des klägerischen Sozialversicherungsträgers aus einem Arbeitsunfall eines bei ihm versicherten Arbeitnehmers am 14. 10. 2005 zugrunde, der nach der Klagserzählung von einem von der beklagten Partei errichteten, jedoch ungenügend gesicherten Baugerüst gestürzt sei und sich hiebei schwer verletzt habe. Der Vertrag zwischen der beklagten Partei und der Dienstgeberin des Verletzten betreffend die Zur-Verfügungstellung des Gerüstes sei als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines vom Verletzten selbst gegen dieselbe beklagte Partei ebenfalls beim Landesgericht Wiener Neustadt behängenden Parallelverfahrens, in welchem die Verhandlung bereits geschlossen sei.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Unterbrechungsantrag aus, weil schon mangels Parteienidentität keine Bindungswirkung des Parallelprozesses auf dieses Verfahren bestehe.

Mit in der Streitverhandlung vom 26. 1. 2006 verkündetem Beschluss unterbrach das Erstgericht das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 20 Cg 223/03k des Landesgerichtes Wiener Neustadt und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde. Es stützte seine Entscheidung auf „§ 90" (gemeint wohl: § 190) Abs 1 ZPO. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Unterbrechungsantrag abwies und die beklagte Partei zum Kostenersatz für den Zwischenstreit verpflichtete; es sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes entfalte das Parallelverfahren, in dem der Versicherte der klagenden Partei ihm verbliebene Direktansprüche gegenüber der beklagten Partei geltend mache, keine die Unterbrechung des vorliegenden Regressverfahrens rechtfertigende Bindungswirkung, weshalb es an den Voraussetzungen des § 190 Abs 1 ZPO mangle. Die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folge aus § 192 Abs 2Mit in der Streitverhandlung vom 26. 1. 2006 verkündetem Beschluss unterbrach das Erstgericht das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 20 Cg 223/03k des Landesgerichtes Wiener Neustadt und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde. Es stützte seine Entscheidung auf „§ 90" (gemeint wohl: Paragraph 190,) Absatz eins, ZPO. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Unterbrechungsantrag abwies und die beklagte Partei zum Kostenersatz für den Zwischenstreit verpflichtete; es sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes entfalte das Parallelverfahren, in dem der Versicherte der klagenden Partei ihm verbliebene Direktansprüche gegenüber der beklagten Partei geltend mache, keine die Unterbrechung des vorliegenden Regressverfahrens rechtfertigende Bindungswirkung, weshalb es an den Voraussetzungen des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO mangle. Die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folge aus Paragraph 192, Absatz 2,

ZPO.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete und auf den „Revisionsgrund" der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rechtsmittel der beklagten Partei mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Unterbrechungsbeschluss wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO - wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle können die nach §§187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0037034; RS0037058, RS0036983; Schragel in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 2 und 3 zu § 192; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 192). Einen solchen zwingenden Anordnungsfall vermag auch die Rechtsmittelwerberin, die vorrangig mit dem „Gebot der Wirtschaftlichkeit" (im Sinne der Vermeidung eines „weiteren umfassenden Verfahrens" mit der Gefahr „unterschiedlicher Beurteilung" zweier denselben Unfall behandelnder Verfahren) argumentiert, nicht aufzuzeigen. Ist aber ein weiterer Rechtsmittelzug generell verschlossen, kann dies auch nicht durch einen außerordentlichen Revisionsrekurs umgangen werden (7 Ob 308/04a). Zur im Revisionsrekurs (sowohl in der Zulassungsbeschwerde als auch der Rechtsrüge) relevierten (Rechts-)Frage der „Berechtigung" (also Aktivlegitimation) des Verletzten, gegenüber der beklagten Partei überhaupt eigene (nicht kraft Legalzession auf den hier klagenden Sozialversicherungsträger übergegangene) Ansprüche zu erheben, ist daher seitens des Obersten Gerichtshofes (bis zur allfälligen Befassung hiermit als Rechtsmittelgericht im Parallelverfahren 20 Cg 223/03k) nicht Stellung zu nehmen.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO - wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle können die nach §§187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0037034; RS0037058, RS0036983; Schragel in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 192 ;, Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 192,). Einen solchen zwingenden Anordnungsfall vermag auch die Rechtsmittelwerberin, die vorrangig mit dem „Gebot der Wirtschaftlichkeit" (im Sinne der Vermeidung eines „weiteren umfassenden Verfahrens" mit der Gefahr „unterschiedlicher Beurteilung" zweier denselben Unfall behandelnder Verfahren) argumentiert, nicht aufzuzeigen. Ist aber ein weiterer Rechtsmittelzug generell verschlossen, kann dies auch nicht durch einen außerordentlichen Revisionsrekurs umgangen werden (7 Ob 308/04a). Zur im Revisionsrekurs (sowohl in der Zulassungsbeschwerde als auch der Rechtsrüge) relevierten (Rechts-)Frage der „Berechtigung" (also Aktivlegitimation) des Verletzten, gegenüber der beklagten Partei überhaupt eigene (nicht kraft Legalzession auf den hier klagenden Sozialversicherungsträger übergegangene) Ansprüche zu erheben, ist daher seitens des Obersten Gerichtshofes (bis zur allfälligen Befassung hiermit als Rechtsmittelgericht im Parallelverfahren 20 Cg 223/03k) nicht Stellung zu nehmen.

Anmerkung

E810357Ob120.06g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.047XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00120.06G.0531.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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