TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/18 2007/16/0067

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §6 Abs1;
GGG 1984 TP2;
JN §58;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der E Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Karl Grigkar und Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwälte in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28. Februar 2007, Zl. Jv 5176- 33a/06 (BA 188/06), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom 4. Juli 2006 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Favoriten der beschwerdeführenden Partei die restliche Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 27.790,-- samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- vor. In diesem Zahlungsauftrag ist angeführt "WEGEN: 88.165,70 EUR samt Anhang (Miete/Pacht/Benützungsentgelt - unbewegl. Sache)" und in der Begründung heißt es, Feststellungsbegehren, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, sind von der Bewertung durch die Parteien ausgeschlossen.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die beschwerdeführende Partei vor, nach Einsichtnahme in den Akt habe festgestellt werden können, dass für die Gebührenvorschreibung eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1,467.669,-- herangezogen worden sei. Offenbar sei durch den Revisor in rechtswidriger Anwendung des § 58 JN der zehnfache Jahresmietzins zuzüglich der zu leistenden Mietzinszahlung herangezogen worden. § 58 JN sei nicht anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, mit Schriftsatz vom 21. August 2002 habe die beklagte Partei Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. Juni 2002 erhoben, wobei das Urteil zur Gänze angefochten worden sei. Für diese Berufung sei auf Grund der erteilten Abbuchungsgenehmigung eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 848,-- eingezogen worden.

Das Feststellungsbegehren sei mit EUR 10.000,-- bewertet worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien jedoch Feststellungsbegehren, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, von der Bewertung durch die Parteien ausgeschlossen. Für diese Berufung sei somit als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR 1,467.669,-- heranzuziehen, woraus sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in Höhe von EUR 28.637,-- errechne. Abzüglich der bereits eingezogenen Pauschalgebühr von EUR 848,-- sei daher noch eine restliche Pauschalgebühr von EUR 27.790,-- exklusive Einhebungsgebühr nachzufordern gewesen. Die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG sei daher berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich - den weitwendig formulierten Beschwerdepunkt zusammengefasst - in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ist bei der Bemessung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1,467.669,-- ausgegangen. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch dem Zahlungsauftrag - und im Übrigen auch nicht aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten - ist nachvollziehbar, wie dieser Betrag errechnet wurde.

Somit ist der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Durch die Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160067.X00

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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