TE OGH 2006/5/31 1R81/06f

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Höfle und Dr. Purtscheller als weitere Mitglieder des Senates in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin S*****, gegen die Antragsgegnerin Sabine F*****, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.3.2006, 49 Se 818/05w-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.3.2006, 49 Se 818/05w-13, wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Dieser Beschluss wurde am 8.3.2006 in die Insolvenzdatei aufgenommen. Am 21.3.206 (somit innerhalb der Rekursfrist) hat die Antragsgegnerin, vertreten durch Mag. K*****, einen Antrag eingebracht, ihr zur Erhebung eines Rekurses gegen den erwähnten Beschluss Verfahrenshilfe zu bewilligen, wobei sich Mag. K***** für den Fall der Stattgebung als Verfahrenshelfer zur Verfügung stellte. Das Erstgericht hat mit dem nun angefochtenen Beschluss diesen Antrag abgewiesen und dies damit begründet, dass im Konkursverfahren keine Gerichtsgebühren anfielen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Beschluss im Sinne einer Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO zu bewilligen. Im Rekurs wird vorgebracht, dass auch in bezirksgerichtlichen Verfahren, bei denen kein Anwaltszwang bestehe, Parteien Verfahrenshilfe gewährt werde, sodass das Argument des Erstgerichts mit dem Hinweis auf fehlenden Anwaltszwang verfehlt sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Beschluss im Sinne einer Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZPO zu bewilligen. Im Rekurs wird vorgebracht, dass auch in bezirksgerichtlichen Verfahren, bei denen kein Anwaltszwang bestehe, Parteien Verfahrenshilfe gewährt werde, sodass das Argument des Erstgerichts mit dem Hinweis auf fehlenden Anwaltszwang verfehlt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Nach § 171 KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Darunter fallen auch die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe, sodass, obwohl aufgrund der fehlenden Anwaltspflicht kaum ein praktisches Bedürfnis nach diesem Rechtsinstitut besteht, letztlich - wie im bezirksgerichtlichen Verfahren - bei Erforderlichkeit die Beiziehung eines Verfahrenshilfeanwalts zu gewähren ist (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 171 KO Rz 29). Dem Rekurs ist also darin zuzustimmen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses für sich allein nicht ausreicht, dessen Spruch zu tragen.Nach Paragraph 171, KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Darunter fallen auch die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe, sodass, obwohl aufgrund der fehlenden Anwaltspflicht kaum ein praktisches Bedürfnis nach diesem Rechtsinstitut besteht, letztlich - wie im bezirksgerichtlichen Verfahren - bei Erforderlichkeit die Beiziehung eines Verfahrenshilfeanwalts zu gewähren ist (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 171, KO Rz 29). Dem Rekurs ist also darin zuzustimmen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses für sich allein nicht ausreicht, dessen Spruch zu tragen.

Im Ergebnis ist aber die Entscheidung des Erstgerichts zutreffend. In Verfahren ohne Anwaltspflicht soll die Beigabe eines Rechtsanwalts nur als Ausnahme verfügt werden. Sie ist dort erforderlich, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt, und insbesondere wo der Prozess einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und der Einsicht der Partei entzieht (Bydlinski in Fasching/Konecny 2. Aufl II/1 § 64 ZPO Rz 15 mwN).Im Ergebnis ist aber die Entscheidung des Erstgerichts zutreffend. In Verfahren ohne Anwaltspflicht soll die Beigabe eines Rechtsanwalts nur als Ausnahme verfügt werden. Sie ist dort erforderlich, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt, und insbesondere wo der Prozess einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und der Einsicht der Partei entzieht (Bydlinski in Fasching/Konecny 2. Aufl II/1 Paragraph 64, ZPO Rz 15 mwN).

Grundsätzlich kann im Konkurseröffnungsverfahren keine Rede davon sein, dass besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht zu erwarten wären; das Verfahren nimmt in aller Regel keinen Verlauf, der sich der Übersicht und der Einsicht einer (nicht vertretenen) Partei entziehen würde, zumal der Übersicht und Einsicht eines Unternehmers wie der Antragsgegnerin. Nach § 173 Abs 5 KO hat im Konkurseröffnungsverfahren das Gericht alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen und hat hiezu alle geeigneten Erhebungen aufzunehmen. Im Konkurseröffnungsverfahren herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz (Deixler-Hübner aaO § 173 KO Rz 8). Dieser gilt auch für das Rekursgericht, das alle erforderlichen Erhebungen von Amts wegen selbst zu pflegen oder durch das Erstgericht zu veranlassen hat (Deixler-Hübner aaO § 173 KO Rz 12 mwN). Angesichts dieses gesetzlich normierten Untersuchungsgrundsatzes besteht jedenfalls in der Regel im Konkurseröffnungsverfahren kein Bedarf nach anwaltlicher Vertretung des Antragsgegners, weil dies zum Schutz seiner prozessualen Interessen nicht erforderlich ist. Dazu kommt, dass die formalen Anforderungen an einen Rekurs geringfügig sind (siehe dazu Zechner in Fasching/Konecny 2. Aufl IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 11 ff und 87). Auch aus diesem Grunde ist die Vertretung eines Antragsgegners im Konkurseröffnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht erforderlich.Grundsätzlich kann im Konkurseröffnungsverfahren keine Rede davon sein, dass besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht zu erwarten wären; das Verfahren nimmt in aller Regel keinen Verlauf, der sich der Übersicht und der Einsicht einer (nicht vertretenen) Partei entziehen würde, zumal der Übersicht und Einsicht eines Unternehmers wie der Antragsgegnerin. Nach Paragraph 173, Absatz 5, KO hat im Konkurseröffnungsverfahren das Gericht alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen und hat hiezu alle geeigneten Erhebungen aufzunehmen. Im Konkurseröffnungsverfahren herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz (Deixler-Hübner aaO Paragraph 173, KO Rz 8). Dieser gilt auch für das Rekursgericht, das alle erforderlichen Erhebungen von Amts wegen selbst zu pflegen oder durch das Erstgericht zu veranlassen hat (Deixler-Hübner aaO Paragraph 173, KO Rz 12 mwN). Angesichts dieses gesetzlich normierten Untersuchungsgrundsatzes besteht jedenfalls in der Regel im Konkurseröffnungsverfahren kein Bedarf nach anwaltlicher Vertretung des Antragsgegners, weil dies zum Schutz seiner prozessualen Interessen nicht erforderlich ist. Dazu kommt, dass die formalen Anforderungen an einen Rekurs geringfügig sind (siehe dazu Zechner in Fasching/Konecny 2. Aufl IV/1 vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 11 ff und 87). Auch aus diesem Grunde ist die Vertretung eines Antragsgegners im Konkurseröffnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht erforderlich.

Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall wegen besonderer Schwierigkeiten ein Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers bestehen kann. Solche besondere Umstände hat die Antragsgegnerin hier aber weder in erster noch in zweiter Instanz behauptet.

Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben, sondern die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

Gemäß §§ 171 KO und 528 Abs 2 Z 3 und 4 ZPO ist der Rekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraphen 171, KO und 528 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ZPO ist der Rekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EI00157 1R8106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2006:00100R00081.06F.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20060531_OLG0819_00100R00081_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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