Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Dezember 2005, GZ 35 Hv 163/05s-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Dezember 2005, GZ 35 Hv 163/05s-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält - wurde Robert K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A) und des Vergehens des Siegelbruches nach § 272 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält - wurde Robert K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB (A) und des Vergehens des Siegelbruches nach Paragraph 272, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Belang -
A) als Geschäftsführer der „Ke***** GmbH" mit dem Vorsatz, sich durch
das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung und Übergabe von Waren (ergänze im Hinblick auf 6.: oder zur Erbringung von Leistungen), somit zu Handlungen verleitet, die diese in nachgenannten Beträgen durch Nichtbezahlung am Vermögen schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. am 26. Dezember 1999 in Mitterberghütten Verfügungsberechtigte der
„H. Ker***** GesmbH" zur Lieferung von 600 Einheiten destilliertes Wasser, 144 Einheiten Türschlossenteiser und 288 Einheiten Scheibenfrostschutz im Wert von 2.727,84 Euro;
2. am 15. Dezember 2003 in Wien Verfügungsberechtigte des Unternehmens Dieter B***** zur Ausfolgung einer Registrierkasse samt Zubehör mit einem Schaden von 2.868 Euro;
3. in insgesamt fünf Angriffen zwischen dem 18. Dezember 2003 und dem 15. Jänner 2004 in Wien Verfügungsberechtigte des Unternehmens Walter H***** zur Lieferung von Süßwaren im Gesamtwert von 7.310,26 Euro;
4. in insgesamt sechs Angriffen zwischen 10. Februar und 24. Februar 2004 in Bischofshofen Verfügungsberechtigte der L***** (Austria) GesmbH zur Lieferung von Süßwaren im Gesamtwert von 11.430,02 Euro;
5. am 11. Dezember 2003 in Mitterberghütten Verfügungsberechtigte der „D***** GesmbH" zur Lieferung von 26 Stück Schalungsplatten im Gesamtwert von 979,65 Euro;
6. Franz De***** dadurch, dass er vorgab, ein zahlungswilliger und -fähiger Mieter zu sein, zur Überlassung einer Lagerhalle in Oeynhausen für die Monate Mai und Juni 2004, wodurch ein Schaden von 1.780,80 Euro entstand;
B) ...
Die vom Angeklagten dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5) versagt.Die vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.
Rechtliche Beurteilung
Sie vermag nämlich zum Schuldspruch A 1 nicht darzutun, aus welchem Grund keinerlei Gegenstandsbezug aufweisende (Einzahlungs-)Belege aus dem Jahr 2004 (Beil A, B, C zu ON 48 - vgl S 275/II) irgendeine erörterungsbedürftige Bedeutung für das Tatgeschehen 1999 haben könnten, und welchen Einfluss das allgemein gehaltene Anbot einer Spedition vom 26. Jänner 2000 an das Unternehmen des Angeklagten, eine bloße Rechnung desselben über die im Schuldspruch A) 1. erwähnten Sachen (ebenso vom 26. Jänner 2000) an einen namentlich genannten Empfänger und zwei weitere - Heizgeräte betreffende - Belege aus November 1999 (sämtliche Urkunden bei ON 57, Verlesung S 320/II) auf die Lösung der konkreten Schuld- und Subsumtionsfrage entfalten hätten sollen.Sie vermag nämlich zum Schuldspruch A 1 nicht darzutun, aus welchem Grund keinerlei Gegenstandsbezug aufweisende (Einzahlungs-)Belege aus dem Jahr 2004 (Beil A, B, C zu ON 48 - vergleiche S 275/II) irgendeine erörterungsbedürftige Bedeutung für das Tatgeschehen 1999 haben könnten, und welchen Einfluss das allgemein gehaltene Anbot einer Spedition vom 26. Jänner 2000 an das Unternehmen des Angeklagten, eine bloße Rechnung desselben über die im Schuldspruch A) 1. erwähnten Sachen (ebenso vom 26. Jänner 2000) an einen namentlich genannten Empfänger und zwei weitere - Heizgeräte betreffende - Belege aus November 1999 (sämtliche Urkunden bei ON 57, Verlesung S 320/II) auf die Lösung der konkreten Schuld- und Subsumtionsfrage entfalten hätten sollen.
Die Angaben der Zeugin R***** zur Mangelhaftigkeit der Registrierkasse (Schuldspruch A 2) bezog das Erstgericht gar wohl in seine Überlegungen mit ein (US 8 f), einer gesonderter Erörterung eines Teilaspektes dieser Aussage (Termin des Angeklagten beim Lieferanten zwecks Mängelbehebung) bedurfte es fallbezogen nicht, gingen die Tatrichter doch in diesem Zusammenhang von nicht richtiger Erinnerung der Zeugin aus (US 9; vgl Fabrizy StPO9 § 281 Rz 43). Ob die zu A 3 und A 4 inkriminierten Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgten, stellt im Gegenstand mangels Realisierungsmöglichkeit (US 5, 9, 10) ebensowenig eine entscheidende Tatsache dar wie die Verbringung der Waren durch einen Dritten (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 74, 79).Die Angaben der Zeugin R***** zur Mangelhaftigkeit der Registrierkasse (Schuldspruch A 2) bezog das Erstgericht gar wohl in seine Überlegungen mit ein (US 8 f), einer gesonderter Erörterung eines Teilaspektes dieser Aussage (Termin des Angeklagten beim Lieferanten zwecks Mängelbehebung) bedurfte es fallbezogen nicht, gingen die Tatrichter doch in diesem Zusammenhang von nicht richtiger Erinnerung der Zeugin aus (US 9; vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 43). Ob die zu A 3 und A 4 inkriminierten Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgten, stellt im Gegenstand mangels Realisierungsmöglichkeit (US 5, 9, 10) ebensowenig eine entscheidende Tatsache dar wie die Verbringung der Waren durch einen Dritten vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 74, 79).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht mit ihrer Behauptung, bei den Schuldsprüchen A 3 und A 4 sei die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nicht erreicht, dass diese nach den Urteilsannahmen (US 5, 6) schon von den Schadenssummen (§ 29 StGB) der übrigen Fakten überschritten wird, und entzieht sich somit einer meritorischen Erwiderung. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach den Verfahrensergebnissen von einer - allenfalls schadensmindernden - realistischen alsbaldigen Realisierbarkeit angeblicher Ansprüche des Angeklagten gegen den die Süßwaren verschenkenden Dritten keine Rede sein kann.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht mit ihrer Behauptung, bei den Schuldsprüchen A 3 und A 4 sei die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB nicht erreicht, dass diese nach den Urteilsannahmen (US 5, 6) schon von den Schadenssummen (Paragraph 29, StGB) der übrigen Fakten überschritten wird, und entzieht sich somit einer meritorischen Erwiderung. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach den Verfahrensergebnissen von einer - allenfalls schadensmindernden - realistischen alsbaldigen Realisierbarkeit angeblicher Ansprüche des Angeklagten gegen den die Süßwaren verschenkenden Dritten keine Rede sein kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen ohne irgendein Vorbringen zum Schuldspruch B (in diesem Umfang sohin ohne Berücksichtigungsfähigkeit) die Aufhebung des Gesamturteiles beantragt - war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen ohne irgendein Vorbringen zum Schuldspruch B (in diesem Umfang sohin ohne Berücksichtigungsfähigkeit) die Aufhebung des Gesamturteiles beantragt - war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E81144 12Os37.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00037.06T.0601.000Dokumentnummer
JJT_20060601_OGH0002_0120OS00037_06T0000_000