Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Renate M***** und Sylvia Y***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. Dezember 2005, GZ 8 Hv 614/05a-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Renate M***** und Sylvia Y***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. Dezember 2005, GZ 8 Hv 614/05a-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Renate M***** und Sylvia Y***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Renate M***** und Sylvia Y***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben Renate M***** von Mai 2001 bis 20. Jänner 2003 und Silvia Y***** von Mai 2001 bis Dezember 2001 in Wallern und an anderen Orten des Bundesgebietes im bewussten und gewollten Zusammenwirken, teils mit in Deutschland gesondert verfolgten Verantwortlichen namentlich genannter Firmen, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine nicht mehr feststellbare Zahl von Personen durch die Vorspiegelung, über ihre Vermittlung zu einem Nebeneinkommen zu gelangen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 50.000 EUR übersteigenden Gesamtausmaß an ihrem Vermögen schädigten, indem sie über Zeitungsinserate und teils mehrkostenpflichtige Telefonauskünfte die Broschüre „Top Jobs" gegen ein Entgelt von je 350 S (entspricht etwa 25,44 EUR) bis Dezember 2001 bzw je 20 EUR ab 1. Jänner 2002 sowie im Anschluss daran weitere für die Besteller wertlose Broschüren gegen Bezahlung von 140 S bis 640 S (entspricht etwa 10,17 EUR bis 46,51 EUR) vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 und 10 EUR bis 50 EUR ab 1. Jänner 2002 vertrieben, wobei der verursachte Gesamtschaden bei Renate M***** über 527.774 EUR und bei Sylvia Y***** 2,361.463,50 S (entspricht etwa 171.614,24 EUR) beträgt.
Die auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, ausschließlich gegen die Qualifikation des § 148 erster Fall StGB gerichteten, von den Angeklagten gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, ausschließlich gegen die Qualifikation des Paragraph 148, erster Fall StGB gerichteten, von den Angeklagten gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Indem die Subsumtionsrüge hinreichende Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln vermisst, übergeht sie die von den Tatrichtern in Übereinstimmung mit der insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten (S 441, 443/IV) getroffene, durch das Erkenntnis im Urteilsspruch verdeutlichte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584; 14 Os 22/01) Konstatierung, wonach sie ihre Kunden gewerbsmäßig, mithin in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz zum Kauf von völlig wertlosem Prospektmaterial sowie zur Tätigung von Mehrkostentelefonaten verleiteten (US 2 iVm 10), vor allem aber auch die weitere Urteilsannahme, dass der zu AZ 8 Hv 216/02f des Landesgerichtes Eisenstadt ebenfalls wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung ergangenen rechtskräftigen Verurteilung der gleiche Sachverhalt zugrundeliegt wie dem nunmehr angefochtenen Urteil (US 4), sohin gleichartige im Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 gesetzte Tathandlungen, an die die nunmehr in Rede stehenden Betrugshandlungen unmittelbar anschließen.Indem die Subsumtionsrüge hinreichende Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln vermisst, übergeht sie die von den Tatrichtern in Übereinstimmung mit der insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten (S 441, 443/IV) getroffene, durch das Erkenntnis im Urteilsspruch verdeutlichte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584; 14 Os 22/01) Konstatierung, wonach sie ihre Kunden gewerbsmäßig, mithin in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz zum Kauf von völlig wertlosem Prospektmaterial sowie zur Tätigung von Mehrkostentelefonaten verleiteten (US 2 in Verbindung mit 10), vor allem aber auch die weitere Urteilsannahme, dass der zu AZ 8 Hv 216/02f des Landesgerichtes Eisenstadt ebenfalls wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung ergangenen rechtskräftigen Verurteilung der gleiche Sachverhalt zugrundeliegt wie dem nunmehr angefochtenen Urteil (US 4), sohin gleichartige im Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 gesetzte Tathandlungen, an die die nunmehr in Rede stehenden Betrugshandlungen unmittelbar anschließen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die von den Nichtigkeitswerberinnen in diesem Zusammenhang als unzureichend kritisierte Verwendung der verba legalia einen Feststellungsmangel nur im Falle eines - wie dargelegt hier nicht gegebenen - Fehlens des Sachverhaltsbezuges begründet (11 Os 124/05b, RIS-Justiz RS0098664, Mayerhofer StPO5 § 281 Z 10 E 15a = 11 Os 66/97).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die von den Nichtigkeitswerberinnen in diesem Zusammenhang als unzureichend kritisierte Verwendung der verba legalia einen Feststellungsmangel nur im Falle eines - wie dargelegt hier nicht gegebenen - Fehlens des Sachverhaltsbezuges begründet (11 Os 124/05b, RIS-Justiz RS0098664, Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 10, E 15a = 11 Os 66/97).
Die Beschwerde legt schließlich nicht substantiiert dar, welche weiteren Konstatierungen zu einer dem § 70 StGB entsprechenden Willensrichtung auf Aktengrundlage noch zu treffen gewesen wären (WK-StPO § 281 Rz 584). Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund wird daher insgesamt nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.Die Beschwerde legt schließlich nicht substantiiert dar, welche weiteren Konstatierungen zu einer dem Paragraph 70, StGB entsprechenden Willensrichtung auf Aktengrundlage noch zu treffen gewesen wären (WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund wird daher insgesamt nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E80903 12Os43.06zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00043.06Z.0601.000Dokumentnummer
JJT_20060601_OGH0002_0120OS00043_06Z0000_000