TE OGH 2006/6/1 12Ns24/06k

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Maßnahmenvollzugssache betreffend Christian H***** wegen § 21 Abs 2 StGB, AZ 8 Bs 97/06f des Oberlandesgerichtes Linz (20 BE 3/06x des Landesgerichtes Linz), über dessen Ablehnungs- und Delegierungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Maßnahmenvollzugssache betreffend Christian H***** wegen Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 8 Bs 97/06f des Oberlandesgerichtes Linz (20 BE 3/06x des Landesgerichtes Linz), über dessen Ablehnungs- und Delegierungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der bezeichneten Maßnahmenvollzugssache stellte das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 14. 3. 2006 fest, dass die weitere Unterbringung des Christian H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist und wies damit dessen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Maßnahme ab (vgl S 93). Nachdem der Untergebrachte auf Rechtsmittel verzichtet hatte, lehnte er in seiner dennoch erhobenen Beschwerde das Oberlandesgericht Linz ab, da er „große Zweifel an der Objektivität der Linzer Gerichtsbarkeit hege". Unter einem begehrte er die inhaltlich als Delegierungsantrag zu wertende „Verlegung des zuständigen Oberlandesgerichtes nach Wien". Die Anträge sind teils nicht berechtigt, teils unzulässig.In der bezeichneten Maßnahmenvollzugssache stellte das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 14. 3. 2006 fest, dass die weitere Unterbringung des Christian H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist und wies damit dessen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Maßnahme ab vergleiche S 93). Nachdem der Untergebrachte auf Rechtsmittel verzichtet hatte, lehnte er in seiner dennoch erhobenen Beschwerde das Oberlandesgericht Linz ab, da er „große Zweifel an der Objektivität der Linzer Gerichtsbarkeit hege". Unter einem begehrte er die inhaltlich als Delegierungsantrag zu wertende „Verlegung des zuständigen Oberlandesgerichtes nach Wien". Die Anträge sind teils nicht berechtigt, teils unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).

Das Vorbringen des Christian Wolfgang H***** enthält jedoch keine solchen Gründe, erschöpft sich doch das Ablehnungsbegehren in seiner pauschalen Einschätzung, grobe Zweifel an der Objektivität der Linzer Gerichtsbarkeit zu hegen.

Damit werden aber keine konkreten Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlass zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO5 § 72 E 4f). Auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer aaO E 7).Damit werden aber keine konkreten Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlass zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 72, E 4f). Auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer aaO E 7).

Das zumindest konkludent als umfassende Ablehnung des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zu wertende Begehren erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.

Das weitere als Delegierungsantrag einzustufende Begehren, den Akt dem Oberlandesgericht Wien zuzuweisen, entbehrt der erforderlichen Substantiierung. Mit dem bloßen Hinweis auf die seiner Ansicht nach mangelnde Objektivität der Linzer Gerichtsbehörden wird kein Delegierungsgrund geltend gemacht. Die Bestimmungen über die Delegierung (§§ 62 und 63 StPO) sind nämlich von jenen über die Befangenheit (§ 72 bis § 74a StPO) zu trennen (Mayerhofer aaO § 62 E 12).Das weitere als Delegierungsantrag einzustufende Begehren, den Akt dem Oberlandesgericht Wien zuzuweisen, entbehrt der erforderlichen Substantiierung. Mit dem bloßen Hinweis auf die seiner Ansicht nach mangelnde Objektivität der Linzer Gerichtsbehörden wird kein Delegierungsgrund geltend gemacht. Die Bestimmungen über die Delegierung (Paragraphen 62 und 63 StPO) sind nämlich von jenen über die Befangenheit (Paragraph 72 bis Paragraph 74 a, StPO) zu trennen (Mayerhofer aaO Paragraph 62, E 12).

Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E80889 12Ns24.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120NS00024.06K.0601.000

Dokumentnummer

JJT_20060601_OGH0002_0120NS00024_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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