TE OGH 2006/6/2 2Nc13/06v

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Veröffentlicht am 02.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ali T*****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Edith Wieder, Rechtsanwältin in Bad Ischl, wegen EUR 2.594,89 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Hietzing das Bezirksgericht Thalgau bestimmt.

Text

Begründung:

Am 8. 1. 2006 ereignete sich in Strobl ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens der gegnerischen Lenkerin (gegen die die Klage zurückgezogen wurde) begehrt die klagende Partei Schadenersatz. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf Parteienvernehmung, vorzulegende Urkunden sowie auf die Vernehmung eines in Wien wohnenden Zeugen. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Das Alleinverschulden treffe den Kläger, der seinerseits im Begegnungsverkehr die Fahrbahnmitte überschritten habe. Sie berief sich auf die Vernehmung eines in Strobl wohnhaften Zeugen und beantragte weiters die Vornahme eines Lokalaugenscheines. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Thalgau, weil sich der Unfall in dessen Sprengel ereignet habe und die Lenkerin sowie ein zu vernehmender Zeuge in dessen Sprengel wohnten.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung des Verfahrens aus.

Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung im Fall der Vornahme eines Lokalaugenscheines für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass ein Zeuge, dessen Vernehmung die beklagten Parteien beantragten, ebenso wie die Lenkerin im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass ein Zeuge, dessen Vernehmung die beklagten Parteien beantragten, ebenso wie die Lenkerin im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E80810 2Nc13.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00013.06V.0602.000

Dokumentnummer

JJT_20060602_OGH0002_0020NC00013_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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