Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 25. April 2005 verstorbenen Margot M*****, zuletzt wohnhaft, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ludmilla K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 22. November 2005, GZ 2 R 294/05h-76, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass über die Gewährung der Einsicht in den Sachwalterschaftsakt im Sachwalterschaftsverfahren entschieden wurde, entspricht der maßgebenden Rechtslage (so zur auch im außerstreitigen Verfahren anzuwendenden [§ 22 AußStrG] Bestimmung des § 219 ZPO: 9 Ob 237/98p; 7 Ob 235/01m; Schragel in Konecny/Fasching, § 219 Rz 3). Die Revisionsrekurswerberin begründet ihre Legitimation, die im Sachwalterschaftsverfahren der bereits verstorbenen Betroffenen ergangene Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für weitere Erbansprecher zu bekämpfen, mit der Behauptung, sie sei auf Grund ihrer Erbantrittserklärung berechtigt, im eigenen Namen in höchstpersönlichen Angelegenheiten der Erblasserin einzuschreiten und deren Rechte zu wahren. Die dazu von ihr zitierten Entscheidungen sind aber - von der Entscheidung 4 Ob 2316/96h abgesehen - von vornherein ungeeignet, ihren Standpunkt zu untermauern. Aber auch die Entscheidung 4 Ob 2316/96h ist letztlich mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Wenngleich darin - obiter dictum - von der Berechtigung des Erben die Rede ist, schon vor der Einantwortung in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers einzuschreiten, betraf sie eine bereits eingeantwortete Erbin. Demgegenüber stehen der Revisionsrekurswerberin, deren Erbantrittserklärung bislang in keiner Weise geprüft und noch nicht vom Gericht angenommen wurde, nicht nur ein Verlassenschaftskurator sondern weitere potentielle Erbansprecherinnen gegenüber. Vor allem aber könnte die Revisionsrekurswerberin nur als Rechtsnachfolgerin der Betroffenen Parteistellung in Anspruch nehmen. Sie begründet aber ihr Einschreiten nur mit möglichen künftigen Prozessen zwischen ihr und der ebenfalls als Erbin in Betracht kommenden Antragsgegnerin. Auf Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen hat sie sich hingegen schlüssig nicht berufen. So hat sie etwa der Einsicht in die über die Betroffene eingeholten psychiatrischen Gutachten zugestimmt und sich konkret nur gegen die Einsicht in jene Aktenteile ausgesprochen, die für einen möglichen Prozess zwischen ihr und der Antragstellerin von Bedeutung sein könnten.Dass über die Gewährung der Einsicht in den Sachwalterschaftsakt im Sachwalterschaftsverfahren entschieden wurde, entspricht der maßgebenden Rechtslage (so zur auch im außerstreitigen Verfahren anzuwendenden [§ 22 AußStrG] Bestimmung des Paragraph 219, ZPO: 9 Ob 237/98p; 7 Ob 235/01m; Schragel in Konecny/Fasching, Paragraph 219, Rz 3). Die Revisionsrekurswerberin begründet ihre Legitimation, die im Sachwalterschaftsverfahren der bereits verstorbenen Betroffenen ergangene Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für weitere Erbansprecher zu bekämpfen, mit der Behauptung, sie sei auf Grund ihrer Erbantrittserklärung berechtigt, im eigenen Namen in höchstpersönlichen Angelegenheiten der Erblasserin einzuschreiten und deren Rechte zu wahren. Die dazu von ihr zitierten Entscheidungen sind aber - von der Entscheidung 4 Ob 2316/96h abgesehen - von vornherein ungeeignet, ihren Standpunkt zu untermauern. Aber auch die Entscheidung 4 Ob 2316/96h ist letztlich mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Wenngleich darin - obiter dictum - von der Berechtigung des Erben die Rede ist, schon vor der Einantwortung in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers einzuschreiten, betraf sie eine bereits eingeantwortete Erbin. Demgegenüber stehen der Revisionsrekurswerberin, deren Erbantrittserklärung bislang in keiner Weise geprüft und noch nicht vom Gericht angenommen wurde, nicht nur ein Verlassenschaftskurator sondern weitere potentielle Erbansprecherinnen gegenüber. Vor allem aber könnte die Revisionsrekurswerberin nur als Rechtsnachfolgerin der Betroffenen Parteistellung in Anspruch nehmen. Sie begründet aber ihr Einschreiten nur mit möglichen künftigen Prozessen zwischen ihr und der ebenfalls als Erbin in Betracht kommenden Antragsgegnerin. Auf Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen hat sie sich hingegen schlüssig nicht berufen. So hat sie etwa der Einsicht in die über die Betroffene eingeholten psychiatrischen Gutachten zugestimmt und sich konkret nur gegen die Einsicht in jene Aktenteile ausgesprochen, die für einen möglichen Prozess zwischen ihr und der Antragstellerin von Bedeutung sein könnten.
Die umfangreichen Ausführungen zur Frage der Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung sind für die Frage der Rekurslegitimation nicht von Bedeutung.
Anmerkung
E81108 9Ob4.06pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00004.06P.0607.000Dokumentnummer
JJT_20060607_OGH0002_0090OB00004_06P0000_000