TE OGH 2006/6/7 9Ob56/06k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, Transportunternehmer, *****, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, gegen die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Hallas, Rechtsanwalt in Mödling, wegen EUR 28.800 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2006, GZ 30 R 3/06s-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:

Der Kläger stützte sein Hauptbegehren (Zahlung von EUR 28.800 sA) auf Schadenersatz (siehe insbesondere AS 39: Verdienstentgang wegen einer behaupteten Vertragspflichtverletzung der Beklagten). Das Eventualbegehren (mit einer gleichzeitigen Eventualeinschränkung auf EUR 8.711,27 sA) leitete der Kläger daraus ab, dass die Beklagte eine Versicherungsleistung für sich behalten habe, welche tatsächlich dem Kläger als „wirtschaftlichem Eigentümer" zustehe (AS 91 ff). Damit macht der Kläger einen Bereicherungsanspruch geltend. Er stützt somit sein Eventualbegehren auf einen anderen Klagegrund als das Hauptbegehren, sodass entgegen seiner Meinung eine Klageänderung vorlag (RIS-Justiz RS0039393 [T7]; RS0039426). Obwohl das Erstgericht das am 21. 4. 2005 erstattete Vorbringen gemäß § 179 ZPO zurückwies, entschied es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dennoch in der Sache über das Eventualbegehren. Dies ergibt sich nicht nur aus der rechtlichen Begründung des Ersturteils (AS 127:Der Kläger stützte sein Hauptbegehren (Zahlung von EUR 28.800 sA) auf Schadenersatz (siehe insbesondere AS 39: Verdienstentgang wegen einer behaupteten Vertragspflichtverletzung der Beklagten). Das Eventualbegehren (mit einer gleichzeitigen Eventualeinschränkung auf EUR 8.711,27 sA) leitete der Kläger daraus ab, dass die Beklagte eine Versicherungsleistung für sich behalten habe, welche tatsächlich dem Kläger als „wirtschaftlichem Eigentümer" zustehe (AS 91 ff). Damit macht der Kläger einen Bereicherungsanspruch geltend. Er stützt somit sein Eventualbegehren auf einen anderen Klagegrund als das Hauptbegehren, sodass entgegen seiner Meinung eine Klageänderung vorlag (RIS-Justiz RS0039393 [T7]; RS0039426). Obwohl das Erstgericht das am 21. 4. 2005 erstattete Vorbringen gemäß Paragraph 179, ZPO zurückwies, entschied es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dennoch in der Sache über das Eventualbegehren. Dies ergibt sich nicht nur aus der rechtlichen Begründung des Ersturteils (AS 127:

„..... war dem Hauptbegehren wie auch dem Eventualbegehren ein Erfolg zu versagen."), sondern auch aus der das Thema des Eventualbegehrens betreffenden Feststellung (AS 121), dass die Beklagte vom Kaskoversicherer einen Restbetrag von EUR 17.422,53 erhalten habe und zwischen der Beklagten und dem Kläger in der Folge vereinbart worden sei, diesen Betrag zu teilen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung ausdrücklich übernommen (AS 193), woran der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Damit ist aber für den subsidiären Bereicherungsanspruch, nämlich auf Ausfolgung des Betrages von EUR 8.711,27 sA, kein Platz mehr. Soweit der Kläger auch die Richtigkeit des Restwerts des beschädigten Transporters bestreitet, handelte es sich dabei um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung.

Zur Rechtsrüge: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte hatte, ist das vertretbare Ergebnis einer (ergänzenden) Vertragsauslegung im Einzelfall und wirft daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.Zur Rechtsrüge: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte hatte, ist das vertretbare Ergebnis einer (ergänzenden) Vertragsauslegung im Einzelfall und wirft daher keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Anmerkung

E81112 9Ob56.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00056.06K.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20060607_OGH0002_0090OB00056_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten