TE OGH 2006/6/7 9Ob55/06p

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, Chauffeur, *****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dres. Hötzl und Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 71.219,38 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2006, GZ 2 R 195/05v-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, ist unzutreffend. Der Revisionswerber vermag auch keine Tatsachenfeststellung zu nennen, von der das Berufungsgericht abgegangen sein soll.

Dass der Revisionswerber Konsument ist, wurde von niemandem bestritten. Er bleibt aber jeden Hinweis schuldig, inwieweit diese seine Eigenschaft für die Entscheidung von Bedeutung sein soll. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der zwischen den Streitteilen bestehende Kontovertrag den Bestimmungen des Kontokorrents unterliegt. Dies wird vom Revisionswerber letztlich nicht bestritten, der einräumt, dass im Zweifel - gegenteilige Behauptungen wurden nicht erstattet - von einem solchen Verhältnis bzw davon auszugehen sei, dass sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierende Ansprüche kontokorrentzugehörig seien. Mit seinem Einwand, dies gelte aber nicht für nicht durch Vereinbarungen gedeckte Fehlbuchungen, verkennt er die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz: Diese hat zu Recht darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der durch eine vertragswidrige Abbuchung vom Konto des Bankkunden bewirkte Nachteil

  • -Strichaufzählung
    mangels Behauptung weiterer Umstände - durch den entgegengesetzten Buchungsvorgang restlos ausgeglichen wird. Der Kunde kann daher aus dem Titel des Schadenersatzes - von weitergehenden Schäden abgesehen
  • -Strichaufzählung
    nur Naturalrestitution in Form der Stornierung der Belastungsbuchung, nicht aber einen Ausgleich durch Barauszahlung der abgebuchten Beträge fordern. Davon zu unterscheiden ist der dem Kunden zustehende Anspruch auf Barauszahlung eines tatsächlich bestehenden Guthabens als vertraglicher Erfüllungs- bzw Abrechnungsanspruch, der so zu berechnen ist, als hätte die rechtswidrige Abbuchung nicht stattgefunden (RIS-Justiz RS0045851; 6 Ob 550/95; 3 Ob 196/04a). Ob bzw in welchem Umfang dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht, ist aber ohne Relevanz, weil er - wie er gar nicht bestreitet - im Verfahren ausdrücklich erklärt hat, keinen Saldo einzuklagen, sondern die fünf zu Unrecht abgebuchten Beträge.

Anmerkung

E81274 9Ob55.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00055.06P.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20060607_OGH0002_0090OB00055_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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