Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Handels Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH, Linz, gegen die beklagte Partei Johann P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Johann Bruckner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen EUR 80.140,82 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2006, GZ 6 R 12/06m-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die durch Auslegung des Schreibens Beilage./B gewonnene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass es sich dabei um einen Schuldbeitritt des Beklagten handelte, ist vertretbar, zumal dieser ja als alleiniger Gesellschafter der Schuldner-Gesellschaft ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hatte, was in der Regel als wesentliches Kriterium für einen Schuldbeitritt gilt (RIS-Justiz RS0032990; P.Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB § 1347 Rz 2).Die durch Auslegung des Schreibens Beilage./B gewonnene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass es sich dabei um einen Schuldbeitritt des Beklagten handelte, ist vertretbar, zumal dieser ja als alleiniger Gesellschafter der Schuldner-Gesellschaft ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hatte, was in der Regel als wesentliches Kriterium für einen Schuldbeitritt gilt (RIS-Justiz RS0032990; P.Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB Paragraph 1347, Rz 2).
Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt grundsätzlich auch für die Parteienerklärungen beim Abschluss unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt nach dieser Norm zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0017778). Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann, dh subsidiär, für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien nach § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0109295; RS0017951; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB § 915 Rz 1). Da das Berufungsgericht auf Grund einer vertretbaren Auslegung schon nach § 914 ABGB zu einem eindeutigen Ergebnis gelangte, brauchte es auf die vom Beklagten eingewendete Zweifelsregelung des § 915 ABGB nicht mehr eingehen.Die Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB gilt grundsätzlich auch für die Parteienerklärungen beim Abschluss unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt nach dieser Norm zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0017778). Die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB ist erst dann, dh subsidiär, für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien nach Paragraph 914, ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0109295; RS0017951; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB Paragraph 915, Rz 1). Da das Berufungsgericht auf Grund einer vertretbaren Auslegung schon nach Paragraph 914, ABGB zu einem eindeutigen Ergebnis gelangte, brauchte es auf die vom Beklagten eingewendete Zweifelsregelung des Paragraph 915, ABGB nicht mehr eingehen.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist somit nicht zu erkennen.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist somit nicht zu erkennen.
Anmerkung
E80815 9Ob59.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00059.06A.0607.000Dokumentnummer
JJT_20060607_OGH0002_0090OB00059_06A0000_000