Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des FS in W, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Mai 2006,
1. Zl. LGSW/Abt. 3-AIV/05661/2006-151, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe
2. Zl. LGSW/Abt. 3-AIV/05661/2006-152, betreffend Einstellung der Notstandshilfe,
den Beschluss gefasst:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegen die oben bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
1. Der Beschwerdeführer hat gegen die angefochtenen Bescheide zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2007, Zlen. B 1254, 1255/06, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Verfügung vom 12. April 2007, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. April 2007, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde zur Behebung mehrerer näher bezeichneter Mängel binnen einer Frist von sechs Wochen vom Tage der Zustellung der Beschwerde zu ergänzen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2007, am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Weiters gab er unter der Überschrift "Verbesserung" die belangte Behörde, das Bescheiddatum und die Geschäftszahlen sowie das Zustelldatum der angefochtenen Bescheide an. Eine Verbesserung der in der Verfügung vom 12. April 2007 bezeichneten Mängel erfolgte nicht.
Nach Vorhalt der Verspätung des mit dem Schreiben vom 15. Juni 2007 gestellten Verfahrenshilfeantrages führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 12. Juli 2007 - nach Darlegung, dass es bei der Zustellung des Vorhalts der Verspätung zu einem Zustellfehler durch die Post gekommen sei - Folgendes aus:
"Ich habe den Verbesserungsauftrag ebenfalls nicht selbst entgegengenommen. Wann ich ihn tatsächlich erhalten habe, kann ich momentan nicht mehr feststellen. Wegen einer gleichartigen Beschwerde, die bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (2007/08/0006) hatte ich jedenfalls vor, so lange wie möglich abzuwarten, ob sich in dieser Sache etwas tut. Deshalb habe ich den Verbesserungsauftrag vorerst beiseite gelegt und für Mitte Juni zur Bearbeitung vorgemerkt.
Bezüglich der Frist habe ich mich nach dem auf dem RSb-Kuvert von der Post in Rot aufgebrachten Stempel '14. Mai 2007' gerichtet. Ein anderes Datum gab es auf dem Kuvert nicht, also muss es sich wohl um das Zustellungsdatum handeln. Eine Kopie des Kuverts habe ich gemacht und liegt bei.
Nachdem auf dem Rückschein aber offenbar der 23. April 2007 als Zustellungsdatum vermerkt ist, liegt entweder ein weiterer Irrtum auf Seiten der Post oder einer auf meiner Seite vor. Sollte sich aus der näheren Prüfung des Rückscheines ein Zustellmangel ergeben, werde ich mich bemühen, den tatsächlichen Empfang zu rekonstruieren.
Für den Fall, dass der Irrtum diesmal auf meiner Seite liegt, stelle ich hiermit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiederhole gleichzeitig meine am 15. Juni 2007 eingebrachten Anträge auf Verfahrenshilfe sowie auf aufschiebende Wirkung."
2. Wird innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Juni 1973, Zl. 570, 958/73, Slg. Nr. 8432/A).
Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellt und ist somit objektiv verspätet.
3. Gemäß § 46 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, weil der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/01/0250) und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre:
4. Der Beschwerdeführer, der nach seinem Beschwerdevorbringen seit 2004 das Studium der Rechtswissenschaften betreibt, hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag nämlich dargelegt, dass er "nicht mehr feststellen" könne, wann er den Verbesserungsauftrag erhalten habe, dass er jedenfalls vorhatte, den Fortgang eines anderen Verfahrens "so lange wie möglich abzuwarten" und dass er sich bezüglich der Frist nach einem auf dem RSb-Kuvert aufgebrachten Stempel gerichtet habe. Ein konkretes Hindernis, das der fristgerechten Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegengestanden wäre, macht der Beschwerdeführer damit nicht geltend. Soweit seine Ausführungen dahingehend verstanden werden könnten, er habe sich über das Fristende in einem Irrtum befunden, ist festzuhalten, dass er mit seinem soeben dargelegten Vorbringen eingesteht, keine konkreten, vom Zustelltag ausgehenden Überlegungen über das Fristende angestellt zu haben, obgleich er vorhatte, mit der Erfüllung des Verbesserungsauftrages möglichst lange zuzuwarten. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Zugrundelegung eines Irrtums über das Fristende die Versäumung nicht mehr bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückgeführt werden, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben war.
5. Der Beschwerdeführer ist der ihm am 23. April 2007 zugestellten Aufforderung, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen und hat innerhalb dieser Frist auch keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 19. September 2007