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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes und der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung infolge Zurückziehung der Beschwerde im Anlassfall; keine Klaglosstellung durch behördliche EinflussnahmeSpruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Der Verfassungsgerichtshof beschloss aus Anlass der zu B954/07 protokollierten Beschwerde gegen einen Bescheid der Energie-Control Kommission am 6. Dezember 2007, gemäß Art140 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §23b Abs2 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I 121/2000, in der Fassung BGBl. I 148/2002, und gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §3 Z2 litf, des §5 Abs8 Z1 litf, des §5 Abs8 Z2 litf sowie jeweils des Wortes "Steiermark," im §5 Abs8 Z3 und Z4 litf der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die GSNT-VO 2004 geändert wird (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005, GSNT-VO-Novelle 2005), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, von Amts wegen zu prüfen. 1. Der Verfassungsgerichtshof beschloss aus Anlass der zu B954/07 protokollierten Beschwerde gegen einen Bescheid der Energie-Control Kommission am 6. Dezember 2007, gemäß Art140 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §23b Abs2 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,, und gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §3 Z2 litf, des §5 Abs8 Z1 litf, des §5 Abs8 Z2 litf sowie jeweils des Wortes "Steiermark," im §5 Abs8 Z3 und Z4 litf der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die GSNT-VO 2004 geändert wird (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005, GSNT-VO-Novelle 2005), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, von Amts wegen zu prüfen.
2. Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 zog die beschwerdeführende Gesellschaft die zu B954/07 protokollierte Beschwerde zurück. Sie teilte mit, dass sie ohne Einflussnahme der belangten Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen aus freien Stücken zur Vermeidung weiteren Aufwands handelt.
3. Nach Art139 bzw. 140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen bzw. über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, sofern er "eine solche Verordnung [bzw. ein solches Gesetz] in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung (bzw. ein Gesetz) anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung (bzw. der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes) dennoch fortzusetzen (Art139 Abs2 bzw. Art140 Abs2 B-VG).
Wie der Verfassungsgerichtshof zu Art139 Abs2 bzw. Art140 Abs2 B-VG aussprach, sollen diese Bestimmungen verhindern, dass das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren (Verordnungsprüfungsverfahren) prozesshindernd eingreift. Ein solcher als Klaglosstellung einzustufender Fall im Sinne des Art140 Abs2 B-VG (Art139 Abs2 B-VG) liegt jedoch im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde im Anlassbeschwerdeverfahren - ohne dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer festzustellen wäre - nicht vor (vgl. zu Art140 Abs2 B-VG zB VfSlg. 17.467/2005 und zu Art139 Abs2 B-VG zB VfSlg. 14.247/1995). Wie der Verfassungsgerichtshof zu Art139 Abs2 bzw. Art140 Abs2 B-VG aussprach, sollen diese Bestimmungen verhindern, dass das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren (Verordnungsprüfungsverfahren) prozesshindernd eingreift. Ein solcher als Klaglosstellung einzustufender Fall im Sinne des Art140 Abs2 B-VG (Art139 Abs2 B-VG) liegt jedoch im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde im Anlassbeschwerdeverfahren - ohne dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer festzustellen wäre - nicht vor vergleiche zu Art140 Abs2 B-VG zB VfSlg. 17.467/2005 und zu Art139 Abs2 B-VG zB VfSlg. 14.247/1995).
4. Das Gesetzes- und das Verordnungsprüfungsverfahren waren daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
Energierecht, Gasrecht, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G9.2008Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012