TE OGH 2006/6/7 9ObA62/06t

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Janez S*****, Fleischer, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei N. ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 7.416,03 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2006, GZ 7 Ra 16/06m-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten und vom OGH schon mehrfach angewendeten Kriterien (DRdA 1999/32, 9 ObA 192/99x, 8ObA7/01i uva) einen Betriebsübergang auf die Beklagte mit vertretbaren Argumenten bejaht. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den mit einem Jahr limitierten Vertrag zwischen Beklagter und deren Auftraggeber als nicht entscheidungserheblich beurteilte, negierte es damit noch nicht das für das Wesen eines Betriebs erforderliche Dauerelement (Arb 10.016; RIS-Justiz RS0051119). Abgesehen davon, dass die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit (Lohnstecherei, -zerteilung und -verpackung für Dritte während einer bestimmten Zeit) nicht untrennbar an einen konkreten Vertragspartner und dessen Betriebsstätte geknüpft sein muss, kann diese Tätigkeit auch nicht annähernd einer „Beschränkung auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens", wie etwa der Beendigung einer von einem anderen Unternehmer begonnenen Baustelle, gleichgehalten werden, sodass diese in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Rs C-48/94 Rygaard; Rs C-173/96 Hidalgo; Rs C-234/98 Allen; Rs C-172/99 Oy Liikenne Ab; Rs C-51/00 Temco; ua) anerkannte Ausnahme zutreffend verneint wurde.

Da auch die von der Revisionswerberin behauptete Judikaturdivergenz zwischen Oberstem Gerichtshof und EuGH nicht nachvollziehbar ist, lässt sich zusammenfassend keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erkennen.Da auch die von der Revisionswerberin behauptete Judikaturdivergenz zwischen Oberstem Gerichtshof und EuGH nicht nachvollziehbar ist, lässt sich zusammenfassend keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erkennen.

Anmerkung

E81125 9ObA62.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00062.06T.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20060607_OGH0002_009OBA00062_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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