TE OGH 2006/6/12 2Ob120/06w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Helmut Otto P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die Antragsgegnerin Mag. Marianne P*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 22. März 2006, GZ 21 R 8/06k-54, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 31. Oktober 2005, GZ 5 C 10/05w-47, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zurück, soweit sich das Rechtsmittel gegen den Ausspruch einer Lösungsbefugnis richtete, und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 20. 4. 2006 zugestellt.

Am 28. 4. 2006 gab die Antragsgegnerin eine selbst verfasste, an die Vorsitzende des Rekurssenates adressierte Eingabe zur Post, die am 2. 5. 2006 beim Rekursgericht einlangte. Darin erklärte sie, die Rekursentscheidung nicht anzunehmen. Die vom Rekursgericht umgehend weitergeleitete Eingabe langte am 8. 5. 2006 beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassende Rechtsmittel ist verspätet.

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Im vorliegenden Fall endete diese Frist somit am 4. 5. 2006.Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Im vorliegenden Fall endete diese Frist somit am 4. 5. 2006.

Ein Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 AußStrG). Die Tage des Postlaufes werden in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (§ 89 GOG); dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753). Wurde das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich (RIS-Justiz RS0041608). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 178/05p; RIS-Justiz RS0041608 [T 5]; Fucik/Kloiber, AußStrG § 46 Rz 1 mwN). Die Antragsgegnerin hat das Rechtsmittel nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht adressiert. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher nicht der Tag der Postaufgabe, sondern der Tag des Einlangens beim Erstgericht maßgeblich, also der 8. 5. 2006. Da die Frist für den Revisionsrekurs zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen war, ist das Rechtsmittel verspätet.Ein Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz zu erheben (Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG). Die Tage des Postlaufes werden in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (Paragraph 89, GOG); dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753). Wurde das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich (RIS-Justiz RS0041608). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 178/05p; RIS-Justiz RS0041608 [T 5]; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 46, Rz 1 mwN). Die Antragsgegnerin hat das Rechtsmittel nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht adressiert. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher nicht der Tag der Postaufgabe, sondern der Tag des Einlangens beim Erstgericht maßgeblich, also der 8. 5. 2006. Da die Frist für den Revisionsrekurs zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen war, ist das Rechtsmittel verspätet.

Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (Fucik/Kloiber aaO § 46 Rz 3 und § 67 Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat schon zu § 11 Abs 2 AußStrG (aF), der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechte einer anderen Person, nämlich des Rechtsmittelgegners eingegriffen werden würde (10 Ob 68/04d; RIS-Justiz RS0104136 [T 6]).Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (Fucik/Kloiber aaO Paragraph 46, Rz 3 und Paragraph 67, Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat schon zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG (aF), der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechte einer anderen Person, nämlich des Rechtsmittelgegners eingegriffen werden würde (10 Ob 68/04d; RIS-Justiz RS0104136 [T 6]).

Auch im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch die rekursgerichtliche Entscheidung Rechte erworben, sodass sich der angefochtene Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für ihn abändern ließe.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden, gemäß § 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 1 AußStrG jedoch gebotenen Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt.Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden, gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG jedoch gebotenen Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt.

Das Rechtsmittel ist als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E81061 2Ob120.06w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/527 S 313 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00120.06W.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20060612_OGH0002_0020OB00120_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten