Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann O*****, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grießkirchen, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, wegen Feststellung (Streitwert EUR 5.000) vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 15. Februar 2006, GZ 22 R 418/05k-10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom 13. September 2005, GZ 6 C 252/05k-6, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Der Unfall ereignete sich bei Dämmerung auf einer die letzten 200 Meter vor der Unfallstelle völlig gerade verlaufenden, acht Meter breiten Bundesstraße zwischen einem bei Abblendlicht 90 km/h fahrenden, zum Überholen ansetzenden Motorrad und einem Traktor, der mit eingeschaltetem Licht eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h einhielt. Der alkoholisierte Lenker des Traktors bog kurvenschneidend auf Höhe einer links von der Bundesstraße abzweigenden Zufahrt zu einem Feld ab, ohne trotz Wahrnehmbarkeit des Nachfolgeverkehrs diesen zu beachten, den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen und sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h hätte der Kläger als Lenker des Motorrades die Kollision vermeiden können.
Die Vorinstanzen verneinten ein Mitverschulden des beim Unfall lebensgefährlich verletzten Klägers, weil aufgrund der wechselseitigen Sicht der Unfallsbeteiligten kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung des Gebots des Fahrens auf Sicht und der Kollision bestehe.
Diese Auffassung entspricht der zu RIS-Justiz RS0023088 (zuletzt 2 Ob
133/03b und 2 Ob 286/02a) dokumentierten Judikatur des Obersten
Gerichtshofes, wie sie - zunächst nur bezogen auf den Gegenverkehr -
bereits in der Entscheidung vom 5. 10. 1977, 8 Ob 109/77,
festgehalten wurde (vgl auch die Hinweise auf noch ältere
Vorjudikatur in 8 Ob 38/78 = ZVR 1978/314). In der Folge wurde der
Grundsatz des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs bei
wechselseitiger Sicht der unfallbeteiligten Fahrzeuge unabhängig von
der allenfalls durch Abblendlicht bedingten kürzeren Sichtstrecke
auch für andere, nicht auf den Begegnungsverkehr beschränkte
Verkehrssituationen ausgesprochen (8 Ob 79/81 = ZVR 1983/2:
Vorrangsituation; 2 Ob 286/02a = ZVR 2004/69: Auffahrunfall nach
Einfahrt eines Sattelzugs vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn).
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 7. 1982, 2 Ob 136/82 = ZVR 1983/213 betrifft zwar ebenfalls ein Überholmanöver eines PKW mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h und eine anschließende Kollision mit einem vorschriftswidrig nach links einbiegenden Fahrzeug; allerdings fehlte im Sachverhalt die eindeutige Prämisse der Wahrnehmbarkeit des überholenden Fahrzeuges trotz Abblendlicht und damit der wechselseitigen Sicht der Unfallbeteiligten. Jedenfalls kann die vereinzelt gebliebene Entscheidung ZVR 1983/213 aufgrund der oben zitierten, teils jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur keine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und damit - entgegen der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung vertretenen Ansicht - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO begründen (vgl RIS-Justiz RS0042668; vgl Zechner in Fasching Komm2 IV/1, § 502 ZPO Rz 31; Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 ZPO Rz 3). Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 7. 1982, 2 Ob 136/82 = ZVR 1983/213 betrifft zwar ebenfalls ein Überholmanöver eines PKW mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h und eine anschließende Kollision mit einem vorschriftswidrig nach links einbiegenden Fahrzeug; allerdings fehlte im Sachverhalt die eindeutige Prämisse der Wahrnehmbarkeit des überholenden Fahrzeuges trotz Abblendlicht und damit der wechselseitigen Sicht der Unfallbeteiligten. Jedenfalls kann die vereinzelt gebliebene Entscheidung ZVR 1983/213 aufgrund der oben zitierten, teils jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur keine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und damit - entgegen der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung vertretenen Ansicht - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen vergleiche RIS-Justiz RS0042668; vergleiche Zechner in Fasching Komm2 IV/1, Paragraph 502, ZPO Rz 31; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, ZPO Rz 3). Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
Anmerkung
E81060 2Ob119.06ySchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZVR 2006/201 S 497 - ZVR 2006,497 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00119.06Y.0612.000Dokumentnummer
JJT_20060612_OGH0002_0020OB00119_06Y0000_000