Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Knaus H***** GmbH, ***** und 2. Philipp K*****, beide vertreten durch Mag. Karl-Heinz Voigt, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH & Co KG, ***** 2. W***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Piccolruaz & Müller Anwaltspartnerschaft in Bludenz, und 3. R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1. (erstklagende Partei) EUR 55.082,24 sA und 2. (zweitklagende Partei) EUR 113.006,25 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267,28), über die außerordentlichen Revisionen der zweitklagenden Partei sowie der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Juli 2005, GZ 5 R 31/05f-119, womit infolge Berufungen sämtlicher beklagter Parteien das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Februar 2005, GZ 9 Cg 259/00y-107, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Revision der zweitklagenden Partei wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Teilzwischenurteil des Erstgerichtes im Verhältnis der zweitklagenden Partei zur drittbeklagten Partei wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 17. 11. 1997 stürzte der von der erstklagenden Partei gehaltene, ausschließlich im gewerblichen Flugverkehr eingesetzte Hubschrauber der Type Aerospatiale SA 316 B, Alouette III, auf dem Flug von Zell am See nach St. Veit an der Glan über dem Ellmautal ab, wobei der Pilot Johann K***** getötet wurde und sein als Flugbegleiter mitfliegender Sohn, der Zweitkläger, schwere Verletzungen erlitt. Während des Fluges waren am Hauptrotor nicht beherrschbare Schwingungen aufgetreten, die zu einer derart gravierenden Abweichung der Rotorblätter von der Rotationsebene geführt hatten, dass der Heckausleger samt Heckrotor abgeschlagen und der Hubschrauber unsteuerbar wurde. Als wahrscheinliche Ursache für das Auftreten der Schwingungen kommt das Versagen des Schwenkdämpfers am blauen Rotorblatt in Betracht, das auf einen durch Anlagerungen („Agglomerationen") von Hydrauliköl bedingten Defekt des Einlassventils zurückzuführen war. Weitere Ursache des Absturzes war, dass die zwischen den Blattarmen des Rotorkopfes befestigten Ausgleichsseile entgegen der Anweisung des Herstellers (Lettre-Service Nr. 1076-57-91 vom 16. 12. 1991) nicht ausschließlich mit hohlen, eine Sollbruchstelle aufweisenden Bolzen befestigt waren, sondern auch (nämlich zwischen dem roten und dem blauen Rotorblatt) mit vollen Bolzen. Dies bewirkte, dass sich die Seile nach dem Auftreten der Schwingungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den Blattarmen lösten, wodurch sich die Unwucht verstärkte und ein Flugzustand erreicht wurde, in welchem für den Piloten eine erfolgreiche Notlandung nicht mehr möglich war. Der Heckausleger wurde erst nach dem Lösen der Ausgleichsseile abgeschlagen.Am 17. 11. 1997 stürzte der von der erstklagenden Partei gehaltene, ausschließlich im gewerblichen Flugverkehr eingesetzte Hubschrauber der Type Aerospatiale SA 316 B, Alouette römisch III, auf dem Flug von Zell am See nach St. Veit an der Glan über dem Ellmautal ab, wobei der Pilot Johann K***** getötet wurde und sein als Flugbegleiter mitfliegender Sohn, der Zweitkläger, schwere Verletzungen erlitt. Während des Fluges waren am Hauptrotor nicht beherrschbare Schwingungen aufgetreten, die zu einer derart gravierenden Abweichung der Rotorblätter von der Rotationsebene geführt hatten, dass der Heckausleger samt Heckrotor abgeschlagen und der Hubschrauber unsteuerbar wurde. Als wahrscheinliche Ursache für das Auftreten der Schwingungen kommt das Versagen des Schwenkdämpfers am blauen Rotorblatt in Betracht, das auf einen durch Anlagerungen („Agglomerationen") von Hydrauliköl bedingten Defekt des Einlassventils zurückzuführen war. Weitere Ursache des Absturzes war, dass die zwischen den Blattarmen des Rotorkopfes befestigten Ausgleichsseile entgegen der Anweisung des Herstellers (Lettre-Service Nr. 1076-57-91 vom 16. 12. 1991) nicht ausschließlich mit hohlen, eine Sollbruchstelle aufweisenden Bolzen befestigt waren, sondern auch (nämlich zwischen dem roten und dem blauen Rotorblatt) mit vollen Bolzen. Dies bewirkte, dass sich die Seile nach dem Auftreten der Schwingungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den Blattarmen lösten, wodurch sich die Unwucht verstärkte und ein Flugzustand erreicht wurde, in welchem für den Piloten eine erfolgreiche Notlandung nicht mehr möglich war. Der Heckausleger wurde erst nach dem Lösen der Ausgleichsseile abgeschlagen.
Die erstbeklagte Partei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei ist, hatte im Auftrag der erstklagenden Partei die letzten Wartungsarbeiten vor dem Unfall durchgeführt. Dabei hätte ihren Mitarbeitern die Bestückung der Ausgleichsseile mit (gelb markierten) hohlen und vollen Befestigungsbolzen jeweils auffallen müssen. Wer für die ungleiche Bestückung verantwortlich war, steht nicht fest.
Die erstbeklagte Partei hatte die Lizenz für Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen im Jahr 1990 verloren. Mit der drittbeklagten Partei, einem in Liechtenstein ansässigen Unternehmen mit einem von der Schweizer Zivilluftfahrtbehörde ausgestellten JAR-145-Zertifikat, verband sie der „Unterhalts- und Kooperationsvertrag" vom 8. 6. 1995, mit welchem die drittbeklagte Partei für die Unterhaltsarbeiten der erstbeklagten Partei, die gemäß § 1 Abs 4 des Vertrages mit Zustimmung der drittbeklagten Partei auch an den Fluggeräten Dritter durchgeführt werden durften, gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts die Verantwortung übernahm und das Unterhaltskonzept laut JAR-145 zur Verfügung stellte. Gemäß § 2 Abs 1 des Vertrages verpflichtete sich die drittbeklagte Partei zur Unterstützung der erstbeklagten Partei hinsichtlich jener Maßnahmen, die für die Realisierung des Unterhaltsbetrieb-Konzeptes erforderlich waren, wobei sie insbesondere die im MOE in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Leistungen zur Verfügung stellte. § 9 des Vertrages enthielt eine Schiedsklausel mit der Bestimmung, dass das Schiedsgericht österreichisches Recht anzuwenden habe.
In der zum Vertragsbestandteil erklärten „Maintenance Organisation Exposition" (MOE) wird der Betrieb der erstbeklagten Partei als Außenstelle der drittbeklagten Partei bezeichnet. Nach Abschluss von Unterhaltsarbeiten ist vom zuständigen Kontrolleur der Außenstelle eine „Unterhaltsbescheinigung" auszustellen, in der erwähnt sein muss, dass die Arbeiten gemäß JAR-145.70 ausgeführt worden sind. Im MOE der drittbeklagten Partei scheinen als bescheinigungsberechtigte Personen fünf Mitarbeiter der erstbeklagten Partei namentlich auf. Die Einbindung dieser Mitarbeiter in die MOE der drittbeklagten Partei wurde von der Schweizer Zivilluftfahrtbehörde erst genehmigt, nachdem die erstbeklagte Partei bestätigt hatte, dass ihre Mitarbeiter in der im MOE aufgestellten Hierarchie der internen Befehlsgewalt der drittbeklagten Partei unterstehen. Zum „Quality-Manager" (Qualitätsmanager) wurde ein Mitarbeiter der drittbeklagten Partei bestellt.
Ihre vertraglichen Beziehungen zur drittbeklagten Partei wurden von der erstbeklagten Partei gegenüber der erstklagenden Partei nicht offengelegt. Nach den Wartungsarbeiten vom 14. 10. 1997, 30. 10. 1997 und 15. 11. 1997 wurde jeweils von einem der im MOE der drittbeklagten Partei aufscheinenden Mitarbeiter der erstbeklagten Partei unter Verwendung des Stempels der drittbeklagten Partei die Flugfreigabe erteilt. Am 15. 11. 1997 war der Kontrolleur Alois M***** sowohl mit der Durchführung der Arbeiten einschließlich des erforderlichen Aus- und Einbaues der Ausgleichsseile als auch mit der Erteilung der Freigabebescheinigung betraut.
Der „Work-Report" wurde - mit Ausnahme vom 30. 10. 1997 - jeweils vom Qualitätsmanager unterzeichnet. Der „technische Chef" der Außenstelle L***** hatte den Qualitätsmanager von der Übernahme der periodischen Wartungen und sonstigen Arbeiten am Hubschrauber der erstklagenden Partei schon vor deren Durchführung in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, einen neuen Kunden zu gewinnen. Der Qualitätsmanager hatte dazu geäußert, dies sei eine „gute Idee".
Mit der am 16. 11. 2000 eingebrachten Klage begehrt die erstklagende Partei von den beklagten Parteien den Ersatz des von ihr getragenen Kaskoselbstbehalts von EUR 18.168,21 für den beim Absturz zerstörten Hubschrauber sowie des Prämienmehraufwandes für die Kaskoversicherung ihrer drei weiteren Hubschrauber in Höhe von EUR 36.914,03, insgesamt somit einen Betrag von EUR 55.082,24 sA. Der Zweitkläger begehrt ein Teilschmerzengeld von EUR 87.207,40, Verunstaltungsentschädigung von EUR 25.435,49 und den Ersatz unfallbedingter Fahrtkosten von EUR 363,36, insgesamt somit EUR 113.006,25 sA, sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall. Während die klagenden Parteien die Haftung der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei auf die schuldhafte Verletzung des Wartungsvertrages stützten, brachten sie zur Haftung der drittbeklagten Partei vor, die zwischen dieser und der erstbeklagten Partei getroffenen Vereinbarungen seien insgesamt als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzusehen, dessen Schutzbereich auch sie erfasst habe. Die drittbeklagte Partei habe die Durchführung freigabebescheinigungspflichtiger Wartungsarbeiten durch die erstbeklagte Partei akzeptiert und die Arbeiten sodann vereinbarungsgemäß überprüft. Dabei sei schuldhaft übersehen worden, dass die drei Ausgleichsseile mit gemischten Befestigungsbolzen bestückt gewesen seien.
Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei wandten mangelnde Passivlegitimation und das Alleinverschulden des Piloten ein. Auch die drittbeklagte Partei bestritt ihre passive Klagslegitimation. Die Ausweitung des Unterhaltsbetriebes der erstbeklagten Partei auf die Wartung und den Unterhalt von Fluggeräten Dritter bedürfe nach dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8. 6. 1995 der Zustimmung der drittbeklagten Partei und der Ausfertigung eines entsprechenden Unterhaltsvertrages, wozu nur die drittbeklagte Partei berechtigt sei. Ein solcher, zwischen der erstklagenden Partei und der drittbeklagten Partei auszufertigender Vertrag sei nie zustande gekommen. Im Unterhalts- und Kooperationsvertrag sei weiters festgehalten, dass beide Vertragspartner ihre Unternehmen in eigener Verantwortung leiten und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden würden. Die drittbeklagte Partei habe daher für die Fehler der erstbeklagten Partei bei der Wartung der Hubschrauber nicht einzustehen. Die Überprüfung der Wartungsarbeiten durch Leute der drittbeklagten Partei sei im Vertrag nicht vorgesehen. Der Aufgabenbereich des Qualitätsmanagers beschränke sich auf die Kontrolle, ob die in den Checklisten des Herstellers abstrakt vorgegebenen Maßnahmen vom Mechaniker vollständig und ordnungsgemäß dokumentiert worden seien. Dieser Aufgabe sei der Qualitätsmanager vollumfänglich nachgekommen.
Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren der beiden klagenden Parteien dem Grunde nach zu Recht bestehe und behielt die Entscheidung über die Höhe der Ansprüche sowie über das Feststellungsbegehren des Zweitklägers dem Endurteil vor. Es stützte sich im wesentlichen auf den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt und verneinte in rechtlicher Hinsicht ein Verschulden des Piloten. Des weiteren ging es von einem Vertragsverhältnis zwischen der erstklagenden Partei und der erstbeklagten Partei aus, deren Mitarbeitern die Unterlassung der Beseitigung der gemischten Bestückung der Ausgleichsseile mit hohlen und vollen Befestigungsbolzen anlässlich der Wartungsarbeiten vorzuwerfen sei. Es lägen ausreichend sichere Indizien vor, nach denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Versagen der Sicherheitsvorrichtung und dem Absturz zu bejahen sei. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, sei der Anscheinsbeweis eines ursächlichen Zusammenhanges erbracht. Die erstbeklagte (und die zweitbeklagte Partei als deren persönlich haftende Gesellschafterin) hafte der erstklagenden Partei daher für den durch die schuldhafte Verletzung des Wartungsvertrages verursachten Schaden. Auch der Zweitkläger, der als bei der erstklagenden Partei geringfügig beschäftigter Flugbegleiter der vertraglichen Leistung nahestehe und daher vom Schutzbereich des Vertrages erfasst sei, habe vertragliche Ansprüche gegen die erstbeklagte Partei, für die auch die zweitbeklagte Partei einzustehen habe. Die ebenfalls vertragliche Haftung der drittbeklagten Partei gegenüber beiden klagenden Parteien gründe sich auf die Schutzwirkungen des zwischen ihr und der erstbeklagten Partei geschlossenen „Unterhalts- und Kooperationsvertrages", der nicht nur Qualitätssicherungsmaßnahmen durch die drittbeklagte Partei umfasse. Diese hafte gemäß § 1313a ABGB für die laut MOE in ihre hierarchisch strukturierte Organisation ausdrücklich eingebundenen bescheinigungsberechtigten technischen Mitarbeiter der erstbeklagten Partei, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient habe. Das auf den Unterhalts- und Kooperationsvertrag gemäß § 36 IPRG (alt) anzuwendende liechtensteinische Recht führe zum selben Ergebnis.
Das von sämtlichen beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei, deren Berufung es auch im Übrigen nicht Folge gab. Hingegen gab es der Berufung der drittbeklagten Partei Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es (mit Teilurteil) das Leistungsbegehren beider klagenden Parteien abwies, soweit es gegen die drittbeklagte Partei gerichtet war. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht teilte hinsichtlich der Haftung der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei die Rechtsansicht des Erstgerichtes, verneinte jedoch die Haftung der drittbeklagten Partei aus dem Titel des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Den klagenden Parteien mangle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei abgeschlossenen Vertrages, weil sie gegen die erstbeklagte Partei ohnedies einen deckungsgleichen vertraglichen Anspruch hätten. Auf eine deliktische Haftung der drittbeklagten Partei hätten sich die klagenden Parteien aber nicht gestützt. Ausgehend von der österreichischen Rechtslage sei ihr Anspruch gegen die drittbeklagte Partei daher zu verneinen. Nichts anderes ergebe sich bei Anwendung liechtensteinischen Rechts.
Gegen dieses Berufungsurteil richten sich die außerordentlichen Revisionen 1. der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei sowie 2. des Zweitklägers, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilzwischenurteiles, soweit dieses sein Verhältnis zur drittbeklagten Partei betrifft, anstrebt.
Die drittbeklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Zweitklägers als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Zweitklägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung seines schutzwürdigen Interesses an einer vertraglichen Haftung der drittbeklagten Partei von aktueller Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Hingegen ist die Revision der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
Zur Revision der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei:
Das Erstgericht hat als Ursache für den Absturz die gemischte Bestückung der zwischen den Blattarmen des Rotorkopfes angebrachten Ausgleichsseile mit hohlen und vollen Bolzen festgestellt. Es stützte sich dabei in seiner ausführlichen Beweiswürdigung auf das Gutachten des Luftfahrt-Sachverständigen und verwies in seiner rechtlichen Beurteilung auf die „ausreichend sicheren Indizien" für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Versagen der Sicherheitsvorrichtung und dem Absturz. Nur hilfsweise, falls die Indizien doch nicht als ausreichend angesehen werden sollten, stützte es seine Feststellungen über den Kausalzusammenhang auch auf den seiner Ansicht nach von den klagenden Parteien erbrachten und durch die beklagten Parteien nicht erschütterten Anscheinsbeweis.
Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend dargetan, dass das Erstgericht nicht von einem durch Anscheinsbeweis gestützten Kausalitätsverlauf ausgegangen ist und dass weitergehende Überlegungen zum Anscheinsbeweis oder zu den Beweislastregeln nicht erforderlich sind. Die gegen die Feststellungen zum Kausalzusammenhang gerichtete Beweisrüge der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei wurde mit ausführlicher Begründung als nicht gerechtfertigt beurteilt.
Angesichts dieser Aktenlage stellen die Ausführungen der Revisionswerberinnen über die angeblich offenbaren Zweifel des Erstgerichtes an dem von ihm festgestellten Sachverhalt einen in dritter Instanz unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Die Frage, ob ein Indizienbeweis erbracht worden ist, ist eine solche der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0040278, RS0043521; auch RS0040290). Auf die relevierten Fragen des Beweismaßes oder der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises kommt es daher nicht an. Davon abgesehen stimmt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach das Regelbeweismaß der ZPO die hohe Wahrscheinlichkeit ist, mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überein (RIS-Justiz RS0110701). Der auch die herrschende Lehre umfassend berücksichtigenden Entscheidung 7 Ob 260/04t kann entgegen der Meinung der Revisionswerberinnen nichts Gegenteiliges entnommen werden.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei daher als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zur Revision des Zweitklägers:
Die Revision ist berechtigt.
Der Zweitkläger macht geltend, er sei in keiner vertraglichen Beziehung zur erstbeklagten Partei gestanden, sondern nur vom Schutzbereich des zwischen dieser und der erstklagenden Partei abgeschlossenen Wartungsvertrages erfasst gewesen. Unabhängig davon bestehe zwischen der erstbeklagten Partei und der drittbeklagten Partei ein weiterer Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten. Wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 146/04w ergebe, werde aber das schutzwürdige Interesse eines Geschädigten an der Geltendmachung vertragsrechtlicher Schadenersatzansprüche aus dem Titel eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur durch einen direkten vertraglichen Anspruch beseitigt, nicht aber dadurch, dass der Geschädigte auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Ansprüche geltend machen kann.
Hiezu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8. 6. 1995 ebenso wie der daraus abgeleitete Anspruch des Zweitklägers österreichischem Recht unterliegt. Gemäß § 50 Abs 2 IPRG ist auf dieses vor dem 1. 12. 1998 geschlossene Vertragsverhältnis ua § 35 IPRG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 1998/119 anzuwenden. Danach sind Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Die in § 9 des (in Gültigkeit und Inhalt insgesamt unstrittigen) Vertrages enthaltene Schiedsklausel sieht die Anwendung österreichischen Rechts durch das Schiedsgericht vor. Sie beinhaltet somit eine ausdrückliche Rechtswahl der Vertragsparteien. Auch der Zweitkläger hat seinen Anspruch primär auf österreichisches Recht gestützt und ist dieser Rechtswahl damit (schlüssig) beigetreten. Die Erwägungen der Vorinstanzen zum liechtensteinischen Recht können daher auf sich beruhen.Vorauszuschicken ist, dass der Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8. 6. 1995 ebenso wie der daraus abgeleitete Anspruch des Zweitklägers österreichischem Recht unterliegt. Gemäß § 50 Abs 2 IPRG ist auf dieses vor dem 1. 12. 1998 geschlossene Vertragsverhältnis ua § 35 IPRG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 1998/119 anzuwenden. Danach sind Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Die in § 9 des (in Gültigkeit und Inhalt insgesamt unstrittigen) Vertrages enthaltene Schiedsklausel sieht die Anwendung österreichischen Rechts durch das Schiedsgericht vor. Sie beinhaltet somit eine ausdrückliche Rechtswahl der Vertragsparteien. Auch der Zweitkläger hat seinen Anspruch primär auf österreichisches Recht gestützt und ist dieser Rechtswahl damit (schlüssig) beigetreten. Die Erwägungen der Vorinstanzen zum liechtensteinischen Recht können daher auf sich beruhen.
Die im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt vom 16. 12. 1991 (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, Seite 4) angeführten JAR (Joint Aviation Requirements) 145 über genehmigte Instandhaltungsbetriebe, die mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr 2042/2003 der Kommission vom 20. 11. 2003 (ABl. Nr L 315 vom 28. 11. 2003, Seiten 1 bis 165) aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt worden sind, galten gemäß Art 14 der Verordnung Nr 3922/91 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit seit 1. 1. 1995 auch in Österreich als unmittelbar anwendbares Recht. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhalts- und Kooperationsvertrages zwischen der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei am 8. 6. 1995 waren demnach die JAR-145 in der Fassung vom 1. 1. 1992 in Österreich verbindlich (8 ObA 315/00g; 8 ObA 217/02y; Giemulla/Schmid/Mölls, Europäisches Luftverkehrsrecht, Einführung XIII Rz 255).Die im Anhang römisch II der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt vom 16. 12. 1991 (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, Seite 4) angeführten JAR (Joint Aviation Requirements) 145 über genehmigte Instandhaltungsbetriebe, die mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr 2042/2003 der Kommission vom 20. 11. 2003 (ABl. Nr L 315 vom 28. 11. 2003, Seiten 1 bis 165) aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt worden sind, galten gemäß Artikel 14, der Verordnung Nr 3922/91 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit seit 1. 1. 1995 auch in Österreich als unmittelbar anwendbares Recht. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhalts- und Kooperationsvertrages zwischen der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei am 8. 6. 1995 waren demnach die JAR-145 in der Fassung vom 1. 1. 1992 in Österreich verbindlich (8 ObA 315/00g; 8 ObA 217/02y; Giemulla/Schmid/Mölls, Europäisches Luftverkehrsrecht, Einführung römisch XIII Rz 255).
Darin ist geregelt, dass ein Luftfahrzeug im gewerbsmäßigen Luftverkehr nur eingesetzt werden darf, wenn ein Betrieb, der eine Genehmigung nach den JAR-145 besitzt bzw anerkannt ist, eine Freigabebestätigung ausgestellt hat. Beim freigabeberechtigten Personal handelt es sich um Personen, die vom Instandhaltungsbetrieb gemäß einem von der Behörde als geeignet erachteten Verfahren ermächtigt worden sind, Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugbauteile freizugeben. Über das freigabeberechtigte Personal müssen Aufzeichnungen geführt werden. Auch im Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE) muss ein Verzeichnis der freigabeberechtigten Personen enthalten sein (8 ObA 315/00g; 8 ObA 217/02y).
Die Vorinstanzen haben den Wartungsvertrag zwischen der erstklagenden und der erstbeklagten Partei zutreffend als Werkvertrag beurteilt. Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht der erstbeklagten Partei war es, den Hubschrauber der erstklagenden Partei in einen allen gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechenden flugtauglichen Zustand zu versetzen bzw ihn in einem solchen zu erhalten und der erstklagenden Partei damit zu ermöglichen, das Fluggerät wieder zum gewerblichen Einsatz zu bringen. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht bedurfte es nicht nur mängelfreier Wartungsarbeiten, sondern auch der Flugfreigabe, die aber von der erstbeklagten Partei in Ermangelung einer diesbezüglichen behördlichen Genehmigung (vgl § 55 Abs 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeräte-Verordnung [ZLLV] idF vom 20. 3. 1995) nicht erteilt werden durfte. Um ihren vertraglichen Leistungspflichten gegenüber der erstklagenden Partei dennoch nachkommen zu können, bediente sie sich insoweit der drittbeklagten Partei als - selbständige, weisungsungebundene (vgl dazu 1 Ob 265/03g = JBl 2004, 648 [Lukas] = ecolex 2004/278 [Wilhelm]; Karner in KBB, § 1313a ABGB Rz 4) - Erfüllungsgehilfin, wofür der Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8. 6. 1995 die rechtliche Grundlage bot.Die Vorinstanzen haben den Wartungsvertrag zwischen der erstklagenden und der erstbeklagten Partei zutreffend als Werkvertrag beurteilt. Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht der erstbeklagten Partei war es, den Hubschrauber der erstklagenden Partei in einen allen gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechenden flugtauglichen Zustand zu versetzen bzw ihn in einem solchen zu erhalten und der erstklagenden Partei damit zu ermöglichen, das Fluggerät wieder zum gewerblichen Einsatz zu bringen. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht bedurfte es nicht nur mängelfreier Wartungsarbeiten, sondern auch der Flugfreigabe, die aber von der erstbeklagten Partei in Ermangelung einer diesbezüglichen behördlichen Genehmigung vergleiche § 55 Abs 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeräte-Verordnung [ZLLV] in der Fassung vom 20. 3. 1995) nicht erteilt werden durfte. Um ihren vertraglichen Leistungspflichten gegenüber der erstklagenden Partei dennoch nachkommen zu können, bediente sie sich insoweit der drittbeklagten Partei als - selbständige, weisungsungebundene vergleiche dazu 1 Ob 265/03g = JBl 2004, 648 [Lukas] = ecolex 2004/278 [Wilhelm]; Karner in KBB, § 1313a ABGB Rz 4) - Erfüllungsgehilfin, wofür der Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8. 6. 1995 die rechtliche Grundlage bot.
Zu den nach § 1 Abs 4 iVm § 2 Abs 1 dieses Vertrages von der drittbeklagten Partei laut MOE geschuldeten Leistungen gehörte die Ausstellung der Freigabebescheinigungen für Hubschrauber Dritter, an denen die erstbeklagte Partei mit der Zustimmung der drittbeklagten Partei Unterhaltsarbeiten durchgeführt hatte. Diese Zustimmung wurde im Falle des Hubschraubers der erstklagenden Partei durch den der drittbeklagten Partei zuzurechnenden Qualitätsmanager zumindest schlüssig erteilt, bezeichnete er doch die ihm angekündigte Wartungsübernahme wörtlich als „gute Idee". Soweit sich die drittbeklagte Partei zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten der im MOE angeführten und lizenzierten Personen bediente, agierten diese im Rahmen der betrieblichen Organisation der drittbeklagten Partei und wurden als deren Erfüllungsgehilfen tätig. Die drittbeklagte Partei trifft daher gemäß § 1313a ABGB die vertragliche Haftung für jedes Verschulden, das diesen Personen bei der Ausstellung der Freigabebescheinigung unterlief, ohne dass sie sich mit Erfolg darauf berufen könnte, es handle sich nur um Angestellte der erstbeklagten Partei. Führte ein solcher Angestellter zunächst Wartungsarbeiten durch und stellte er danach selbst die Freigabebescheinigung aus, wurde er als Erfüllungsgehilfe sowohl für die erstbeklagte als auch für die drittbeklagte Partei tätig, sodass ein Verschulden dieses Mitarbeiters beiden zuzurechnen ist.Zu den nach § 1 Abs 4 in Verbindung mit § 2 Abs 1 dieses Vertrages von der drittbeklagten Partei laut MOE geschuldeten Leistungen gehörte die Ausstellung der Freigabebescheinigungen für Hubschrauber Dritter, an denen die erstbeklagte Partei mit der Zustimmung der drittbeklagten Partei Unterhaltsarbeiten durchgeführt hatte. Diese Zustimmung wurde im Falle des Hubschraubers der erstklagenden Partei durch den der drittbeklagten Partei zuzurechnenden Qualitätsmanager zumindest schlüssig erteilt, bezeichnete er doch die ihm angekündigte Wartungsübernahme wörtlich als „gute Idee". Soweit sich die drittbeklagte Partei zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten der im MOE angeführten und lizenzierten Personen bediente, agierten diese im Rahmen der betrieblichen Organisation der drittbeklagten Partei und wurden als deren Erfüllungsgehilfen tätig. Die drittbeklagte Partei trifft daher gemäß § 1313a ABGB die vertragliche Haftung für jedes Verschulden, das diesen Personen bei der Ausstellung der Freigabebescheinigung unterlief, ohne dass sie sich mit Erfolg darauf berufen könnte, es handle sich nur um Angestellte der erstbeklagten Partei. Führte ein solcher Angestellter zunächst Wartungsarbeiten durch und stellte er danach selbst die Freigabebescheinigung aus, wurde er als Erfüllungsgehilfe sowohl für die erstbeklagte als auch für die drittbeklagte Partei tätig, sodass ein Verschulden dieses Mitarbeiters beiden zuzurechnen ist.
Am 15. 11. 1997 wurden von einem Angestellten der erstbeklagten Partei die letzten Arbeiten am Hubschrauber der erstklagenden Partei vor dessen Absturz durchgeführt und dabei auch die Ausgleichsseile zwischen den Blattarmen des Rotorkopfes aus- und wieder eingebaut. Danach wurde von derselben Person, die als Kontrolleur im MOE der drittbeklagten Partei in der Liste des freigabeberechtigten Personals angeführt wird, die Flugfreigabe erteilt. Da die fehlerhafte Bestückung der Ausgleichsseile mit unterschiedlichen Befestigungsbolzen für jeden Fachmann eindeutig erkennbar war und es sich bei dem besagten Angestellten der erstbeklagten Partei um einen solchen handelte, hätte er jedoch die Freigabe nicht erteilen dürfen. Ergibt sich doch schon aus P. 2.16.2. der von der drittbeklagten Partei vorgelegten MOE (Beilage ./5), dass mit der Freigabebescheinigung die Übereinstimmung der durchgeführten Unterhaltsarbeiten mit JAR-145 und hinsichtlich dieser Arbeiten die Tauglichkeit des Luftfahrzeuges zur Verwendung bestätigt wird.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist nun zu prüfen, ob der Zweitkläger aus der vertraglichen Verbindung zwischen der erstbeklagten Partei und der drittbeklagten Partei vertragliche Ansprüche gegen die drittbeklagte Partei ableiten kann.
In Lehre und Rechtsprechung ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. In diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (RIS-Justiz RS0037785), der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (3 Ob 265/02w; 6 Ob 21/04p uva). Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist („Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter"; grundlegend F. Bydlinski, JBl 1960, 363; vgl ferner Karner aaO § 1295 ABGB Rz 19; 4 Ob 203/00g = SZ 73/126; 6 Ob 146/04w = JBl 2005, 255 [Schmaranzer JBl 2005, 267] = wobl 2006/50; 6 Ob 21/04p mwN). Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (8 Ob 287/01s mwN; 6 Ob 21/04p; RIS-Justiz RS0034594 [T 17, 19 und 21]).In Lehre und Rechtsprechung ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. In diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (RIS-Justiz RS0037785), der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (3 Ob 265/02w; 6 Ob 21/04p uva). Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist („Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter"; grundlegend F. Bydlinski, JBl 1960, 363; vergleiche ferner Karner aaO § 1295 ABGB Rz 19; 4 Ob 203/00g = SZ 73/126; 6 Ob 146/04w = JBl 2005, 255 [Schmaranzer JBl 2005, 267] = wobl 2006/50; 6 Ob 21/04p mwN). Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (8 Ob 287/01s mwN; 6 Ob 21/04p; RIS-Justiz RS0034594 [T 17, 19 und 21]).
Im vorliegenden Fall sollte die erstklagende Partei als Unternehmen, das seine Fluggeräte bei der erstbeklagten Partei nach den Grundsätzen der JAR-145 warten ließ, durch die vertragliche Hauptleistung der drittbeklagten Partei (Erteilung der Flugfreigabe) unmittelbar begünstigt sein. Die ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, dass verständige Vertragsparteien auch das mit der vertraglichen Hauptleistung geradezu typischerweise in Berührung geratende Flugpersonal der erstklagenden Partei in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen hätten. Für die Vorhersehbarkeit dieses Kontaktes genügte es schon, dass den Vertragsparteien der voraussichtliche Eintritt dieser Personen in den Gefahrenbereich erkennbar war; wer dies im Einzelfall sein würde, musste hingegen nicht von vornherein feststellbar sein (8 Ob 1547/93; 6 Ob 21/04p; RIS-Justiz RS0034594 [T 11]).
Der Zweitkläger wurde demnach als bei der erstklagenden Partei (geringfügig) beschäftigter Flugbegleiter vom Schutzbereich des Unterhalts- und Kooperationsvertrages zwischen der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei erfasst, denen sein Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung im Sinne der dargelegten Kriterien auch ausreichend vorhersehbar war.
Um eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung hintanzuhalten, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen. Voraussetzung für die Einbeziehung des (geschädigten) Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches wird regelmäßig dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (SZ 51/176; 1 Ob 601/92 = EvBl 1993/119 = JBl 1994, 331 [Karollus]; 6 Ob 250/01k = ecolex 2002, 426; 6 Ob 146/04w = JBl 2005, 255 [Schmaranzer JBl 2005, 267] = wobl 2006/50; 6 Ob 21/04p; RIS-Justiz RS0021681, RS0034594 [T 4]; Karner aaO § 1295 ABGB Rz 19; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1295 Rz 108; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1295 Rz 30). Steht daher dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen (6 Ob 146/04w = JBl 2005, 255 [Schmaranzer JBl 2005, 267] = wobl 2006/50; 6 Ob 21/04p). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof trotz kritischer Stimmen von Teilen der Lehre (zuletzt Schmaranzer aaO mwN in FN 4) konsequent festgehalten.
In der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung 6 Ob 146/04w bejahte der Oberste Gerichtshof einen vertraglichen Anspruch der im Stiegenhaus zu Sturz gekommenen und verletzten Ehefrau eines Mieters gegen das vom Vermieter beauftragte Reinigungsunternehmen. Er vertrat die Ansicht, das Ziel der Rechtsprechung, den Kreis jener Personen eng zu halten, denen neben deliktsrechtlichen auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche aus eigenem Vertrag zugebilligt werden, werde dann nicht erreicht, wenn dem Geschädigten eine vertragliche Haftung jedenfalls nur unter Inanspruchnahme des Instituts eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter zur Verfügung stehe, weil er über keinen vertraglichen Direktanspruch verfüge. Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten werde daher nicht dadurch beseitigt, dass der Geschädigte auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könne. Ob der Mieter schlechter gestellt wäre, sei nicht zu untersuchen, weil sein Anspruch im Verfahren nicht zu prüfen gewesen sei.
Schmaranzer (aaO) führte gegen diese Begründung des 6. Senates ins Treffen, sie habe zur „ungewöhnlichen und überraschenden" Konsequenz, dass der Ehefrau des Mieters ein (vertraglicher) Ersatzanspruch gegen die beauftragte Werkunternehmerin zugebilligt werde, während sich der Mieter - wäre er selbst geschädigt - aufgrund des „Subsidiaritätsprinzips" zwingend an seinen Vermieter halten müsse. Komme aber dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Werkunternehmerin nicht einmal Schutzwirkung zugunsten des Mieters zu, müsse dies doch umso mehr gegenüber der Ehefrau des Mieters gelten, die gleichsam „noch eine Stufe weiter weg" stehe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die aufgezeigte Konsequenz der unterschiedlichen Interessenlage der (hypothetisch und tatsächlich) Geschädigten entspricht, stünde doch dem einen ein direkter vertraglicher Anspruch gegen einen der Kontrahenten des auf seine Schutzwirkungen zu prüfenden Vertrages zu, dem anderen aber nicht. Nur ein direkter deckungsgleicher vertraglicher Anspruch gegen eine der Vertragsparteien kann aber nach der oben zitierten Rechtsprechung, an der auch der erkennende Senat festhält, zum Ausschluss eines schutzwürdigen Interesses führen. Die (im Ergebnis) abweichende Entscheidung 7 Ob 629/92 (7 Ob 1659/92) = EvBl 1993/91, auf die sich Schmaranzer bei seiner Kritik beruft, steht mit diesen Grundsätzen nicht im Einklang und ist jedenfalls durch die Entscheidung des 6. Senates überholt.
Wird der geschädigte Dritte vom Schutzbereich mehrerer Verträge erfasst, hat dies die Erweiterung des Kreises der potenziell Haftpflichtigen zur logischen Folge. Eine Rangordnung zwischen „näheren" und „ferneren" Verträgen, wie sie der drittbeklagten Partei vorzuschweben scheint, ist bei einer derartigen Konstellation nicht aufzustellen. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass sich keiner der potenziell Haftpflichtigen mit dem Hinweis auf seine gegenüber einem anderen Haftpflichtigen nur subsidiäre Haftung entlasten können soll. Insoweit kann daher von einer ausufernden Ausweitung der Vertragshaftung keine Rede sein.
Der erkennende Senat schließt sich daher den zutreffenden Überlegungen der Entscheidung 6 Ob 146/04w, die der 6. Senat mittlerweile in der Entscheidung 6 Ob 21/04p fortgeschrieben hat, an. Davon ausgehend erweist sich die Revision des Zweitklägers als berechtigt. Auf die in diesem Rechtsmittel gleichfalls relevierte Frage, ob der Zweitkläger seine Ansprüche auch auf die deliktische Haftung der drittbeklagten Partei gestützt hat oder nicht, kommt es nicht mehr an. Dass dem Zweitkläger gegen die erstklagende Partei ein direkter (arbeits)vertraglicher Anspruch zustünde (vgl allerdings § 333 Abs 1 ASVG), wurde ohnehin von keiner der Parteien behauptet. Es erübrigt sich daher auf die Bedeutung eines solchen Anspruchs für den hier geltend gemachten einzugehen.Der erkennende Senat schließt sich daher den zutreffenden Überlegungen der Entscheidung 6 Ob 146/04w, die der 6. Senat mittlerweile in der Entscheidung 6 Ob 21/04p fortgeschrieben hat, an. Davon ausgehend erweist sich die Revision des Zweitklägers als berechtigt. Auf die in diesem Rechtsmittel gleichfalls relevierte Frage, ob der Zweitkläger seine Ansprüche auch auf die deliktische Haftung der drittbeklagten Partei gestützt hat oder nicht, kommt es nicht mehr an. Dass dem Zweitkläger gegen die erstklagende Partei ein direkter (arbeits)vertraglicher Anspruch zustünde vergleiche allerdings § 333 Abs 1 ASVG), wurde ohnehin von keiner der Parteien behauptet. Es erübrigt sich daher auf die Bedeutung eines solchen Anspruchs für den hier geltend gemachten einzugehen.
Das Teilzwischenurteil des Erstgerichtes ist somit im Verhältnis zwischen dem Zweitkläger und der drittbeklagten Partei wiederherzustellen.
Die unerledigte Beweisrüge in der Berufung der drittbeklagten Partei hindert die meritorische Erledigung des Rechtsmittels nicht, weil die bekämpfte Negativfeststellung, wie schon das Berufungsgericht angedeutet hat, für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist. Aus der begehrten Ersatzfeststellung, der Qualitätsmanager habe den freigabeberechtigten Angestellten der erstbeklagten Partei mehrfach auf das Erfordernis eines schriftlichen „Unterhaltsvertrages" in Ansehung des gegenständlichen Hubschraubers hingewiesen, wäre für die drittbeklagte Partei nichts zu gewinnen, weil ihr haftungsbegründendes Verschulden, wie dargelegt, nicht in einem Fehlverhalten des Qualitätsmanagers, sondern in jenem der ihr zuzurechnenden Mitarbeiter der erstbeklagten Partei liegt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 in Verbindung mit § 393 Abs 4 ZPO.
Textnummer
E81063European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00226.05G.0612.000Im RIS seit
12.07.2006Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011