TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/19 2006/08/0324

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Y S in Wien, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19. Oktober 2006, Zl. LGSW/Abt.3-AIV/05661/2006-9820, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Akt befindet sich ein Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 23. Juni 2006, womit dem Beschwerdeführer folgendes Stellenangebot übermittelt wurde:

"1 Hausarbeiter/in (Reinigungskräfte) von Hausreinigungsfirma in Wien 21 für Entrümpelungen, Reinigung von Stiegenhäuser, Kellern, Schneeräumung, etc. gesucht. Sie sind EWR-Staatsbürger/in oder haben gültige Arbeitspapiere und gute Deutschkenntnisse. FÜHRERSCHEIN B sowie körperliche Robustheit und Arbeitswilligkeit werden vorausgesetzt. Wir bieten eine Vollbeschäftigung von 38,5 Wochenstunden (Montag bis Freitag 7-16:30 Uhr und bei Bedarf auch nachts) und eine Entlohnung von 950,- EUR NETTO. Interesse? Dann freuen wir uns auf Ihre telefonische Bewerbung unter Tel. ... bei Herrn I.

Dienstgeber: I KEG, Sstraße ..., ... Wien.

Auftragsnummer: 3092501"

Am 27. Juli 2006 wurde mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" aufgenommen. Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 eine Beschäftigung als Hausarbeiter beim Dienstgeber I KEG zugewiesen worden sei. Möglicher Arbeitsantritt sei der 10. Juli 2006 gewesen. In der Stellungnahme des Dienstgebers führte dieser laut Niederschrift aus, dass sich der Beschwerdeführer am 4. Juli 2006 vorgestellt und bekannt gegeben habe, dass er nicht arbeiten wolle und könne, da seine Frau jetzt schwanger sei und er auf sie aufpassen müsse. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte der Beschwerdeführer laut Niederschrift im Wesentlichen, dass dies so nicht stimme. Der Beschwerdeführer sei hingekommen, habe höflich mit dem Mann gesprochen, doch dieser habe böse mit ihm geredet und ihn aufgefordert, sofort morgen mit der Arbeit zu beginnen. Er habe den Beschwerdeführer nicht einmal gefragt, wo er gearbeitet habe, wie er heiße oder sonstiges. Der Beschwerdeführer interessiere sich für den Arbeitsplatz, aber seine Frau liege momentan schwanger zu Hause und sei freigestellt worden, weil sie Probleme habe. Er habe zu einem späteren Zeitpunkt zu arbeiten beginnen wollen.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 28. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer des Anspruches auf Notsandshilfe gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 10. Juli 2006 bis 20. August 2006 verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine zugewiesene, zumutbare Stelle nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass seine Beraterin bei der regionalen Geschäftsstelle über seine Situation Bescheid gewusst habe. Er habe ihr erzählt, dass seine Frau schwanger sei und es ihr gesundheitlich nicht so gut gehe und dass zur gleichen Zeit auch seine Tochter krank geworden sei und er niemanden gehabt habe, der die Betreuung hätte übernehmen können. Genau zu diesem Zeitpunkt habe er das Stellenangebot bekommen. Er habe das Vorstellungsgespräch wahrgenommen, woraufhin ihm der Chef gesagt habe, er solle morgen sofort zu arbeiten beginnen. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob ein Beginn auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich wäre, weil seine Frau schwanger sei und es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und auch seinem Kind und er niemanden habe, der sich um sie kümmern könnte. Der Chef habe ihm dann gesagt, er solle sich überlegen, ob Arbeit oder Familie, und habe gedroht, ihn beim Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Der Beschwerdeführer habe die Annahme der Stelle nicht verweigert, sondern lediglich darum gebeten, ein paar Tage später anfangen zu können, da es seiner Familie zu dieser Zeit sehr schlecht gegangen sei. Der Berufung legte der Beschwerdeführer ärztliche Zeugnisse seiner Frau (betreffend Freistellung von der Arbeit sowie stationären Spitalsaufenthalt vom 25. bis 28. Juli 2006 wegen eines Eingriffs in der Schwangerschaft - Cerclage) und seiner Tochter (betreffend stationären Spitalsaufenthalt vom 19. bis 20. Juli 2006 wegen Extraktion der Milchzähne) bei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 vom Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Hausarbeiter beim Dienstgeber I. KEG zugewiesen worden sei. Möglicher Arbeitsantritt sei der 10. Juli 2006 gewesen. Die Stelle wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Laut Mitteilung des Unternehmens habe der Beschwerdeführer bei einem Gespräch am 4. Juli 2006 angegeben, dass er nicht arbeiten könne, da seine Frau schwanger sei. Laut der am 27. Juli 2006 aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zu einem späteren Zeitpunkt habe beginnen wollen, da seine Frau schwanger sei. Somit habe der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Stelle vereitelt. In seinem Vorbringen könne kein maßgeblicher Grund, diese Beschäftigung nicht anzunehmen, erblickt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2005 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1.

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2.

die Anwartschaft erfüllt und

3.

die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und

3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.

..."

§ 9 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung

BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:

"Arbeitswilligkeit

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. ...

..."

§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung

BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:

"(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder ...

...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. ...

...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2000/08/0128, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. auch dazu z.B. das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004 mwN).

Der Beschwerdeführer hat zwar beim Vorstellungsgespräch hervorgehoben, dass seine Frau schwanger sei und er daher zu einem - nicht näher genannten - späteren Zeitpunkt zu arbeiten beginnen möchte. Es mag auch zutreffen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Schwangerschaft seiner Frau und sein zu erwartendes, daraus resultierendes Fernbleiben vom Arbeitsmarkt in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches gerückt hat, gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, die zugewiesene Beschäftigung nicht ausüben zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0051). Dem Beschwerdeführer musste dabei auch bewusst sein, dass derartige Äußerungen beim Vorstellungsgespräch nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, den potenziellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzubringen. Insofern wäre auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu §§ 9 und 10 AlVG zu bejahen.

Der Beschwerdeführer hat aber seiner Berufung ärztliche Zeugnisse betreffend seine Frau und seine Tochter beigelegt. Diese ärztlichen Zeugnisse über Spitalsaufenthalte der Frau und der Tochter des Beschwerdeführers beziehen sich zwar auf einen späteren Zeitpunkt als jenen des Vorstellungsgespräches. Die belangte Behörde hätte aber zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt seines Vorstellungsgespräches wegen der Art der darin bestätigten Erkrankungen auf Grund des gesundheitlichen Zustandes seiner Frau und von sich daraus ergebenden Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter überhaupt in der Lage gewesen wäre, eine Beschäftigung anzunehmen. Betreuungspflichten des Beschwerdeführers können nämlich zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275 und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0217). Dann stünde zwar für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe zu, es wäre aber die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG ausgeschlossen.

Wenn die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers zu bejahen sein sollte, hätte die belangte Behörde im Übrigen schon angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen gehabt, ob nicht ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt. Auch damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080324.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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