TE OGH 2006/6/13 10Ob45/06z

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Mag. Josephine W*****, und 2. DI Dr. George K*****, beide vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. April 2006, GZ 2 R 121/06p-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Vernehmung des Wahlkindes) bildet nach ständiger Rechtsprechung keinen Revisionsrekursgrund (6 Ob 44/06y; RIS-Justiz RS0050037).

2. Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll bzw ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist (9 Ob 92/04a; 10 Ob 306/02a; RIS-Justiz RS0087006 und RS0087008). Wenngleich die Eltern-Kind-Beziehung bei einer Erwachsenenadoption nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand auch nach der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Rechtslage vor der Neufassung des § 180a ABGB durch das FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, nicht völlig übergangen werden (9 Ob 92/04a; RIS-Justiz RS0048766 und RS0087008). Das Rekursgericht, das nicht als erwiesen erachtete, dass zwischen den Antragstellern eine dem Verhältnis zwischen leiblicher Mutter und Kind entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle, hat unter Beachtung dieser Rechtslage eine jedenfalls nicht unvertretbare Entscheidung getroffen, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben sind.2. Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll bzw ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist (9 Ob 92/04a; 10 Ob 306/02a; RIS-Justiz RS0087006 und RS0087008). Wenngleich die Eltern-Kind-Beziehung bei einer Erwachsenenadoption nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand auch nach der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Rechtslage vor der Neufassung des Paragraph 180 a, ABGB durch das FamErbRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58, nicht völlig übergangen werden (9 Ob 92/04a; RIS-Justiz RS0048766 und RS0087008). Das Rekursgericht, das nicht als erwiesen erachtete, dass zwischen den Antragstellern eine dem Verhältnis zwischen leiblicher Mutter und Kind entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle, hat unter Beachtung dieser Rechtslage eine jedenfalls nicht unvertretbare Entscheidung getroffen, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben sind.

Anmerkung

E8124410Ob45.06z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 113.893 = EFSlg 113.908 =EFSlg 116.029XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00045.06Z.0613.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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