Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alma V*****, vertreten durch Dr. Karl Wampl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, 5020 Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2005, GZ 11 Rs 69/05d-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 47/06v zur Frage der Umrechnung der in § 1 Abs 3 und 4 EinstV, mit dem § 1 Abs 3 und 4 Einstufungsverordnung für das Sbg PGG wörtlich übereinstimmt, jeweils auf einen Tag bezogenen Richt- und Mindestwerte auf den „durchschnittlichen" monatlichen Pflegebedarf iSd § 4 Abs 2 BPGG, dem § 4 Abs 1 Sbg PGG entspricht, Stellung genommen. Die Entscheidung legt dar, dass es aus nachstehenden Gründen sachlich gerechtfertigt ist, zur Vereinheitlichung und Vermeidung von zufallsbedingten Differenzierungen bei der Auslegung des Begriffes des „durchschnittlichen" monatlichen Pflegebedarfs im Sinn der bisherigen Judikatur und Praxis (die im vorliegenden Fall das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legte) weiterhin davon auszugehen, den (Kalender-)Monat einheitlich mit 30 Tagen zu rechnen. Die Auffassung, dass der - jeweils auf einen Tag bezogene Mindest- oder Richtwert - zunächst auf einen (fiktiven) Jahrespflegebedarf hochzurechnen und damit der monatliche Pflegebedarf durch Division des Jahrespflegebedarf durch 12 zu ermitteln ist, müsste konsequenterweise auch die unterschiedliche Anzahl der Tage pro Monat berücksichtigen, weil in Grenzfällen auch dieser Umstand für einen Anspruch auf (höheres) Pflegegeld entscheidend sein könnte. Eine solche exakte Berechnung, wie sie nach dem Standpunkt der Revisionswerberin zu erfolgen hätte, wäre dem den Regelungen der EinstV auch im Sinn der besseren Administrierbarkeit zurundeliegenden Pauschalierungsge- danken diametral entgegengesetzt. Sie stünde auch im Widerspruch zur Regelung des § 4 Abs 2 BPGG, worin der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf einen „durchschnittlichen" monatlichen Pflegbedarf jedenfalls klargestellt hat, dass Schwankungen des Pflegebedarfs innerhalb eines Monats grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind und die Einstufung trotz der auf einen Tag bezogenen Richt- und Mindestwerte für Betreuungsverrichtungen auch nicht davon abhängen soll, ob der jeweilige Monat 28, 30 oder 31 Tage umfasst. Die Berechnungsweise, den (Kalender-)Monat einheitlich mit 30 Tagen zu rechnen, findet sich aus Gründen der Einheitlichkeit und administrativen Vereinfachung auch in verschiedenen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes (vgl zB § 45 Abs 3 ASVG, § 242 Abs 2 Z 3 ASVG, § 133 Abs 2 GSVG), vor allem aber auch in Bestimmungen des BPGG selbst (vgl § 9 Abs 3 im Fall der Aliquotierung des Anspruchs auf Pflegegeld im Sterbemonat und § 12 Abs 4 im Falle des Ruhens des Anspruchs; vgl § 7 Abs 1 Sbg PGG).Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 47/06v zur Frage der Umrechnung der in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 EinstV, mit dem Paragraph eins, Absatz 3 und 4 Einstufungsverordnung für das Sbg PGG wörtlich übereinstimmt, jeweils auf einen Tag bezogenen Richt- und Mindestwerte auf den „durchschnittlichen" monatlichen Pflegebedarf iSd Paragraph 4, Absatz 2, BPGG, dem Paragraph 4, Absatz eins, Sbg PGG entspricht, Stellung genommen. Die Entscheidung legt dar, dass es aus nachstehenden Gründen sachlich gerechtfertigt ist, zur Vereinheitlichung und Vermeidung von zufallsbedingten Differenzierungen bei der Auslegung des Begriffes des „durchschnittlichen" monatlichen Pflegebedarfs im Sinn der bisherigen Judikatur und Praxis (die im vorliegenden Fall das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legte) weiterhin davon auszugehen, den (Kalender-)Monat einheitlich mit 30 Tagen zu rechnen. Die Auffassung, dass der - jeweils auf einen Tag bezogene Mindest- oder Richtwert - zunächst auf einen (fiktiven) Jahrespflegebedarf hochzurechnen und damit der monatliche Pflegebedarf durch Division des Jahrespflegebedarf durch 12 zu ermitteln ist, müsste konsequenterweise auch die unterschiedliche Anzahl der Tage pro Monat berücksichtigen, weil in Grenzfällen auch dieser Umstand für einen Anspruch auf (höheres) Pflegegeld entscheidend sein könnte. Eine solche exakte Berechnung, wie sie nach dem Standpunkt der Revisionswerberin zu erfolgen hätte, wäre dem den Regelungen der EinstV auch im Sinn der besseren Administrierbarkeit zurundeliegenden Pauschalierungsge- danken diametral entgegengesetzt. Sie stünde auch im Widerspruch zur Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG, worin der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf einen „durchschnittlichen" monatlichen Pflegbedarf jedenfalls klargestellt hat, dass Schwankungen des Pflegebedarfs innerhalb eines Monats grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind und die Einstufung trotz der auf einen Tag bezogenen Richt- und Mindestwerte für Betreuungsverrichtungen auch nicht davon abhängen soll, ob der jeweilige Monat 28, 30 oder 31 Tage umfasst. Die Berechnungsweise, den (Kalender-)Monat einheitlich mit 30 Tagen zu rechnen, findet sich aus Gründen der Einheitlichkeit und administrativen Vereinfachung auch in verschiedenen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vergleiche zB Paragraph 45, Absatz 3, ASVG, Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG, Paragraph 133, Absatz 2, GSVG), vor allem aber auch in Bestimmungen des BPGG selbst vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, im Fall der Aliquotierung des Anspruchs auf Pflegegeld im Sterbemonat und Paragraph 12, Absatz 4, im Falle des Ruhens des Anspruchs; vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Sbg PGG).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass eine diagnosebezogene Einstufung der Klägerin in Stufe 5 nach § 4a Abs 1 und 3 Sbg PGG nicht möglich ist, weil die Klägerin auf Grund mangelnder geistiger Fähigkeiten - jedenfalls derzeit - nicht in der Lage ist, selbst einen Rollstuhl zu bedienen, entspricht der - vom Berufungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 16/43; SSV-NF 14/72).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass eine diagnosebezogene Einstufung der Klägerin in Stufe 5 nach Paragraph 4 a, Absatz eins und 3 Sbg PGG nicht möglich ist, weil die Klägerin auf Grund mangelnder geistiger Fähigkeiten - jedenfalls derzeit - nicht in der Lage ist, selbst einen Rollstuhl zu bedienen, entspricht der - vom Berufungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 16/43; SSV-NF 14/72).
Anmerkung
E81251 10ObS88.06ySchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5721/14/06 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00088.06Y.0613.000Dokumentnummer
JJT_20060613_OGH0002_010OBS00088_06Y0000_000