Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann E*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres Kopp, Wittek-Jochums, Braunbruck, Mautner Markhof in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. K***** Bau ***** GmbH & Co KG und 2. K***** Bau ***** GmbH, beide*****, beide vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier und Mag. Gerhard Köstner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in Bischofshofen, wegen EUR 4.246,33 sA, infolge Revision (Revisionsinteresse EUR 3.957,12 sA) der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 8. Juni 2005, GZ 53 R 159/05x-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Spruch des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 25. April 2006, 10 Ob 144/05g, wird dahin berichtigt, dass er insgesamt zu lauten hat:
„Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes, welches hinsichtlich seines abweisenden Teils (EUR 289,21 sA) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Umfang seines stattgebenden Teils (EUR 3.957,12 sA) sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben, und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsverfahrens war, wie der Begründung des Aufhebungsbeschlusses eindeutig zu entnehmen ist, nur der stattgebende Teil der Berufungsentscheidung, während der abweisende Teil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Da dieser Umstand im Spruch des Aufhebungsbeschlusses jedoch nicht zum Ausdruck gebracht wurde, war diese offenbare Unrichtigkeit gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.Gegenstand des Revisionsverfahrens war, wie der Begründung des Aufhebungsbeschlusses eindeutig zu entnehmen ist, nur der stattgebende Teil der Berufungsentscheidung, während der abweisende Teil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Da dieser Umstand im Spruch des Aufhebungsbeschlusses jedoch nicht zum Ausdruck gebracht wurde, war diese offenbare Unrichtigkeit gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E80769 10Ob144.05g-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00144.05G.0613.000Dokumentnummer
JJT_20060613_OGH0002_0100OB00144_05G0000_000