Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2006, GZ 8 Rs 122/05b-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen am Stichtag zu prüfen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr nach dem klaren Wortlaut des § 223 Abs 2 ASVG an einem ganz bestimmten Tag, eben dem Stichtag, der stets ein Monatserster ist, gegeben sein (10 ObS 13/04s mwN; SZ 62/22).Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen am Stichtag zu prüfen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG an einem ganz bestimmten Tag, eben dem Stichtag, der stets ein Monatserster ist, gegeben sein (10 ObS 13/04s mwN; SZ 62/22).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dann, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des gerichtlichen Verfahrens eintritt, die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem - neuen - Stichtag zu prüfen (10 ObS 13/04s mwN; RIS-Justiz RS0085973, RS0084533). In diesem Sinn wurde in der Entscheidung 10 ObS 319/88 (= SSV-NF 3/1) ganz allgemein ausgesprochen, dass es nicht nur auf die Verhältnisse am Stichtag ankommt, sondern dass dem Klagebegehren auch dann stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach dem Stichtag eintreten und dass diesbezüglich § 86 ASGG sinngemäß anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht (analog) anwendbar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte:Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dann, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des gerichtlichen Verfahrens eintritt, die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem - neuen - Stichtag zu prüfen (10 ObS 13/04s mwN; RIS-Justiz RS0085973, RS0084533). In diesem Sinn wurde in der Entscheidung 10 ObS 319/88 (= SSV-NF 3/1) ganz allgemein ausgesprochen, dass es nicht nur auf die Verhältnisse am Stichtag ankommt, sondern dass dem Klagebegehren auch dann stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach dem Stichtag eintreten und dass diesbezüglich Paragraph 86, ASGG sinngemäß anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht (analog) anwendbar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte:
Der Kläger, der seit 1. 5. 1998 nicht mehr beschäftigt ist, vollendete während des Bezugs der befristeten Berufsunfähigkeitspension sein 57. Lebensjahr. In den letzten 15 Jahren vor dem, dem 57. Geburtstag folgenden Monatsersten - dem 1. 5. 2003 - hatte der Kläger eine Tätigkeit (Haustechniker) 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt. Den Antrag auf Weitergewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension stellte er am 29. 7. 2003. Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung sind von den Versicherungsträgern nur auf Antrag zu gewähren (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG; 10 ObS 114/88 = SSV-NF 2/52; RIS-Justiz RS0085092). Zum 1. 5. 2003 lag kein Antrag des Klägers auf Pensionsgewährung und damit auch kein Leistungsverfahren vor dem Versicherungsträger vor, in dem auf den Eintritt der Invalidität im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG (iVm § 273 Abs 2 ASVG) Bedacht hätte genommen werden können. Das Argument des Klägers, es sei ihm auf Grund des Pensionsbezugs gar nicht möglich gewesen, zum Stichtag 1. 5. 2003 einen Antrag zustellen, ist nicht stichhältig. Wie der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 10 ObS 2055/96w (= SZ 69/112 = SSV-NF 10/46) ausgesprochen hat, ist der Bezieher einer befristeten Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Vielmehr könnte er - im Hinblick auf einen erst nach der Gewährung der befristeten Leistung erworbenen Berufsschutz - einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen, wenn er nach der Gewährung der befristeten Leistung den Berufsschutz erworben hat.Der Kläger, der seit 1. 5. 1998 nicht mehr beschäftigt ist, vollendete während des Bezugs der befristeten Berufsunfähigkeitspension sein 57. Lebensjahr. In den letzten 15 Jahren vor dem, dem 57. Geburtstag folgenden Monatsersten - dem 1. 5. 2003 - hatte der Kläger eine Tätigkeit (Haustechniker) 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt. Den Antrag auf Weitergewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension stellte er am 29. 7. 2003. Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung sind von den Versicherungsträgern nur auf Antrag zu gewähren (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG; 10 ObS 114/88 = SSV-NF 2/52; RIS-Justiz RS0085092). Zum 1. 5. 2003 lag kein Antrag des Klägers auf Pensionsgewährung und damit auch kein Leistungsverfahren vor dem Versicherungsträger vor, in dem auf den Eintritt der Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz 2, ASVG) Bedacht hätte genommen werden können. Das Argument des Klägers, es sei ihm auf Grund des Pensionsbezugs gar nicht möglich gewesen, zum Stichtag 1. 5. 2003 einen Antrag zustellen, ist nicht stichhältig. Wie der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 10 ObS 2055/96w (= SZ 69/112 = SSV-NF 10/46) ausgesprochen hat, ist der Bezieher einer befristeten Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Vielmehr könnte er - im Hinblick auf einen erst nach der Gewährung der befristeten Leistung erworbenen Berufsschutz - einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen, wenn er nach der Gewährung der befristeten Leistung den Berufsschutz erworben hat.
Die Auffassung des Revisionswerbers steht im Gegensatz zu der eingangs dargestellten Rechtslage, wonach es nicht genügt, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung aus der Pensionsversicherung zu einem beliebigen Zeitpunkt gegeben sind.
Anmerkung
E81250 10ObS82.06sSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in infas 2006,215/S43 - infas 2006 S43 = SSV-NF 20/34 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00082.06S.0613.000Dokumentnummer
JJT_20060613_OGH0002_010OBS00082_06S0000_000