TE OGH 2006/6/13 10Ob142/05p

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck und Mag. Christoph Danner, Rechtsanwälte in Schärding, gegen die beklagte Partei C*****-Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.295,48 s. A., über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 17. Februar 2006, 10 Ob 142/05p, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. Februar 2006, 10 Ob 142/05p, wird dahin berichtigt, dass der letzte Absatz des Spruches der Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.559,35 (darin EUR 355,89 Umsatzsteuer und EUR 424,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 1.131,88 (darin EUR 117,98 Umsatzsteuer und EUR 424,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 929,74 (darin EUR 66,62 Umsatzsteuer und EUR 530,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 20,35 (darin EUR 3,39 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Urteil 17. Februar 2006, 10 Ob 142/05p, wurden irrtümlich bei den Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens falsche Beträge eingesetzt. Dabei handelt es sich um einen offenbaren Fehler, der gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war.Im Urteil 17. Februar 2006, 10 Ob 142/05p, wurden irrtümlich bei den Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens falsche Beträge eingesetzt. Dabei handelt es sich um einen offenbaren Fehler, der gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen war.

Bemessungsgrundlage für den Berichtigungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 11 RATG nur der Kostenbetrag, um den die Entscheidung berichtigt wurde (EUR 1.341,53).Bemessungsgrundlage für den Berichtigungsantrag ist in entsprechender Anwendung des Paragraph 11, RATG nur der Kostenbetrag, um den die Entscheidung berichtigt wurde (EUR 1.341,53).

Anmerkung

E80768 10Ob142.05p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00142.05P.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0100OB00142_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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