TE OGH 2006/6/13 10ObS97/06x

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erhard D*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, als Fortsetzungsberechtigter nach der am 19. April 2004 verstorbenen Aurelia D*****, zuletzt wohnhaft in *****, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, Klosterstraße 1, 4021 Linz, vertreten durch Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. April 2006, GZ 11 Rs 118/04h-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der am 19. 4. 2004 verstorbenen Pflegegeldwerberin Aurelia D***** handelt es sich um eine „EWR-Pensionistin" iSd mit Erkenntnis des VfGH vom 7. 3. 2006, G 119/04 ua, teilweise aufgehobenen § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG. Das Berufungsgericht hat nach Zustellung dieses Erkenntnisses des VfGH das Berufungsverfahren mit dem eingeantworteten Erben nach Aurelia D***** fortgesetzt und Pflegegeld der Stufe 4 für den Zeitraum von 1. 6. 2003 bis 19. 4. 2004 zugesprochen. Nach Aufhebung des Ausschlusstatbestandes des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG durch den VfGH („oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Übereinkommens") erfülle die Verstorbene alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Landespflegegeld nach § 3 Abs 1 OÖ PGG, nämlich Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz in Oberösterreich, Pflegebedürftigkeit nach § 4 Abs 1 OÖ PGG und mangelnde Anspruchsberechtigung nach dem BPGG. In ihrer außerordentlichen Revision macht das Land Oberösterreich als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsbeantwortung vorgebracht worden sei, dass die Verstorbene nicht nur eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt der Angestellten in Berlin bezogen habe, sondern dass sie darüber hinaus bei der Betriebskranken- und Pflegekasse D***** pflegeversichert gewesen sei. Der Umstand, dass diese Pflegekasse zu Unrecht das Pflegegeld abgelehnt habe, könne nicht zu einer Leistungsverpflichtung des Landes Oberösterreich führen; vielmehr hätte der deutsche Kranken- und Pflegeversicherungsträger das Pflegegeld nach Österreich zu exportieren.Bei der am 19. 4. 2004 verstorbenen Pflegegeldwerberin Aurelia D***** handelt es sich um eine „EWR-Pensionistin" iSd mit Erkenntnis des VfGH vom 7. 3. 2006, G 119/04 ua, teilweise aufgehobenen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG. Das Berufungsgericht hat nach Zustellung dieses Erkenntnisses des VfGH das Berufungsverfahren mit dem eingeantworteten Erben nach Aurelia D***** fortgesetzt und Pflegegeld der Stufe 4 für den Zeitraum von 1. 6. 2003 bis 19. 4. 2004 zugesprochen. Nach Aufhebung des Ausschlusstatbestandes des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG durch den VfGH („oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Übereinkommens") erfülle die Verstorbene alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Landespflegegeld nach Paragraph 3, Absatz eins, OÖ PGG, nämlich Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz in Oberösterreich, Pflegebedürftigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, OÖ PGG und mangelnde Anspruchsberechtigung nach dem BPGG. In ihrer außerordentlichen Revision macht das Land Oberösterreich als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsbeantwortung vorgebracht worden sei, dass die Verstorbene nicht nur eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt der Angestellten in Berlin bezogen habe, sondern dass sie darüber hinaus bei der Betriebskranken- und Pflegekasse D***** pflegeversichert gewesen sei. Der Umstand, dass diese Pflegekasse zu Unrecht das Pflegegeld abgelehnt habe, könne nicht zu einer Leistungsverpflichtung des Landes Oberösterreich führen; vielmehr hätte der deutsche Kranken- und Pflegeversicherungsträger das Pflegegeld nach Österreich zu exportieren.

Abgesehen davon, dass die Anrechnungsvorschrift des § 6 OÖ PGG bestätigt, dass der Bezug einer gleichartigen ausländischen Leistung nichts am grundsätzlichen Anspruch auf Landespflegegeld ändert, kommt es auf die in der Zulassungsbeschwerde angeführte Rechtsfrage nicht an.Abgesehen davon, dass die Anrechnungsvorschrift des Paragraph 6, OÖ PGG bestätigt, dass der Bezug einer gleichartigen ausländischen Leistung nichts am grundsätzlichen Anspruch auf Landespflegegeld ändert, kommt es auf die in der Zulassungsbeschwerde angeführte Rechtsfrage nicht an.

Nach § 87 ASGG trifft das Gericht die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0042477). Diese Grundsätze betreffen das Verfahren erster Instanz, weil im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt (RIS-Justiz RS0042049). Entgegen dem Revisionsvorbringen bestanden im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Klägerin Anspruch auf eine ausländische Leistung wegen Pflegebedürftigkeit gehabt haben könnte; erst in der Berufungsbeantwortung wurde diese Frage erstmals releviert. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückzuweisen.Nach Paragraph 87, ASGG trifft das Gericht die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0042477). Diese Grundsätze betreffen das Verfahren erster Instanz, weil im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gilt (RIS-Justiz RS0042049). Entgegen dem Revisionsvorbringen bestanden im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Klägerin Anspruch auf eine ausländische Leistung wegen Pflegebedürftigkeit gehabt haben könnte; erst in der Berufungsbeantwortung wurde diese Frage erstmals releviert. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückzuweisen.

Anmerkung

E81253 10ObS97.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00097.06X.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_010OBS00097_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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