TE OGH 2006/6/13 14Os40/06y

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Salzburg vom 7. Februar 2006, GZ 31 Hv 251/05b-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Salzburg vom 7. Februar 2006, GZ 31 Hv 251/05b-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Johannes S***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er „am 10. Juli 2005 in Salzburg versucht hatte, Angestellten der M*****-Filiale A*****straße durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, und zwar mittels Vorhaltens einer Gaspistole, fremde bewegliche Sachen in Form eines jedenfalls 1.000 Euro übersteigenden Bargeldbetrages unbekannter Höhe mit dem Vorsatz, sich durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen".Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Johannes S***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er „am 10. Juli 2005 in Salzburg versucht hatte, Angestellten der M*****-Filiale A*****straße durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, und zwar mittels Vorhaltens einer Gaspistole, fremde bewegliche Sachen in Form eines jedenfalls 1.000 Euro übersteigenden Bargeldbetrages unbekannter Höhe mit dem Vorsatz, sich durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen".

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6,, 8 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6). Indem die die Unterlassung einer Fragestellung nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch kritisierende Fragenrüge (Z 6) auf die Verantwortung des Angeklagten verweist, er habe Angst bekommen, als er Leute im Lokal bemerkte und sei dann weggelaufen (S 153 iVm S 59), verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie kein Tatsachenvorbringen darlegt, demgemäß die Aufgabe der Tatausführung freiwillig, also aus autonomen Motiven im Sinne einer inneren Umkehr, erfolgte.Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6). Indem die die Unterlassung einer Fragestellung nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch kritisierende Fragenrüge (Ziffer 6,) auf die Verantwortung des Angeklagten verweist, er habe Angst bekommen, als er Leute im Lokal bemerkte und sei dann weggelaufen (S 153 in Verbindung mit S 59), verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie kein Tatsachenvorbringen darlegt, demgemäß die Aufgabe der Tatausführung freiwillig, also aus autonomen Motiven im Sinne einer inneren Umkehr, erfolgte.

Die das Unterbleiben einer Rechtsbelehrung zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch relevierende Instruktionsrüge (Z 8) übersieht, dass eine solche nur in Ansehung tatsächlich gestellter Fragen zu erfolgen hat (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 19). Warum die Beschreibung des gegenständlichen Begriffs Einfluss auf die Beantwortung der Hauptfrage geübt haben solle, legt die Beschwerde nicht dar (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63).Die das Unterbleiben einer Rechtsbelehrung zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch relevierende Instruktionsrüge (Ziffer 8,) übersieht, dass eine solche nur in Ansehung tatsächlich gestellter Fragen zu erfolgen hat (Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 19). Warum die Beschreibung des gegenständlichen Begriffs Einfluss auf die Beantwortung der Hauptfrage geübt haben solle, legt die Beschwerde nicht dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63).

Die Sanktionsrüge (Z 13) stellt mit dem Vorbringen, aufgrund der „patscherten" Tatbegehung kämen keine generalpräventiven Erwägungen zum Tragen und der Verlust des Arbeitsplatzes wäre dem Angeklagten als zusätzlicher Milderungsumstand zuzubilligen, bloß Berufungsgründe dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) stellt mit dem Vorbringen, aufgrund der „patscherten" Tatbegehung kämen keine generalpräventiven Erwägungen zum Tragen und der Verlust des Arbeitsplatzes wäre dem Angeklagten als zusätzlicher Milderungsumstand zuzubilligen, bloß Berufungsgründe dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81149 14Os40.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00040.06Y.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0140OS00040_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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