Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB, AZ 212 Ur 344/05a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Mai 2006, AZ 20 Bs 130/06y (ON 46 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB, AZ 212 Ur 344/05a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Mai 2006, AZ 20 Bs 130/06y (ON 46 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der §§ 27, 193 Abs 1 StPO in der gegen ihn anhängigen Voruntersuchung.Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Paragraphen 27,, 193 Absatz eins, StPO in der gegen ihn anhängigen Voruntersuchung.
Rechtliche Beurteilung
Das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde kann indes nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden (§ 1 Abs 1 GRBG).Das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde kann indes nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).
Gegen Verzögerungen des Untersuchungsrichters steht dem Beschwerten das Recht zu, Abhilfe bei der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz zu verlangen (§ 113 StPO).Gegen Verzögerungen des Untersuchungsrichters steht dem Beschwerten das Recht zu, Abhilfe bei der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz zu verlangen (Paragraph 113, StPO).
Diesen Verfahrensschritt hat der Beschuldigte unterlassen, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0061119).
Anmerkung
E81143 11Os55.06gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00055.06G.0613.000Dokumentnummer
JJT_20060613_OGH0002_0110OS00055_06G0000_000