Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Dr. Kropiunig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ljubomir I***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Jänner 2006, GZ 032 Hv 175/05w-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Dr. Kropiunig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ljubomir I***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Jänner 2006, GZ 032 Hv 175/05w-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Ljubomir I***** wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 1. Dezember 2005 in Wien „gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, DI Johann L***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich stehlenswertes Gut aus dessen Einkaufstasche, wegzunehmen versucht".Ljubomir I***** wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 1. Dezember 2005 in Wien „gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, DI Johann L***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich stehlenswertes Gut aus dessen Einkaufstasche, wegzunehmen versucht".
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind nämlich nur Feststellungen, angesichts derer, gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftssätzen, eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit schlechterdings unerträglich sind. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490). Indem die Beschwerde die erstgerichtlichen Annahmen, wonach der Angeklagte bei der Autobushaltestelle der „Linie 13A" nach geeigneten Möglichkeiten für einen Taschendiebstahl gesucht habe, und der Reißverschluss der Tasche des DI L***** vor der Tat verschlossen gewesen sei, unter Hinweis auf - angeblich - entgegenstehende Zeugenaussagen bekämpft, spricht der Beschwerdeführer zum einen keine entscheidenden Tatsachen an und vermag zum anderen keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Feststellung der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen wecken. Denn die Tatrichter haben ihre Konstatierungen - auch formell einwandfrei - auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des speziell zur Bekämpfung derartiger Eigentumsdelinquenz geschulten Zeugen G***** gestützt, und auch begründet dargelegt, warum sie der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sind (US 4 f). Soweit die Beschwerde im Übrigen pauschal auf einen Widerspruch zwischen Feststellungen des Erstgerichtes und den Aussagen sowohl des Angeklagten als auch des Zeugen L***** verweist, unterlässt sie die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse (WK-StPO § 281 Rz 471).Gegenstand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sind nämlich nur Feststellungen, angesichts derer, gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftssätzen, eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit schlechterdings unerträglich sind. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490). Indem die Beschwerde die erstgerichtlichen Annahmen, wonach der Angeklagte bei der Autobushaltestelle der „Linie 13A" nach geeigneten Möglichkeiten für einen Taschendiebstahl gesucht habe, und der Reißverschluss der Tasche des DI L***** vor der Tat verschlossen gewesen sei, unter Hinweis auf - angeblich - entgegenstehende Zeugenaussagen bekämpft, spricht der Beschwerdeführer zum einen keine entscheidenden Tatsachen an und vermag zum anderen keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Feststellung der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen wecken. Denn die Tatrichter haben ihre Konstatierungen - auch formell einwandfrei - auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des speziell zur Bekämpfung derartiger Eigentumsdelinquenz geschulten Zeugen G***** gestützt, und auch begründet dargelegt, warum sie der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sind (US 4 f). Soweit die Beschwerde im Übrigen pauschal auf einen Widerspruch zwischen Feststellungen des Erstgerichtes und den Aussagen sowohl des Angeklagten als auch des Zeugen L***** verweist, unterlässt sie die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse (WK-StPO Paragraph 281, Rz 471).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E81294 13Os38.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00038.06X.0614.000Dokumentnummer
JJT_20060614_OGH0002_0130OS00038_06X0000_000