TE OGH 2006/6/14 3R200/06f

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Veröffentlicht am 14.06.2006
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REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt

3 R 200/06

Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Kurt Straschuschnig (Vorsitz), Dr. Hubert Müller und Dr. Martin Reiter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die verpflichteten Parteien *****, u.a., wegen € 1.070,15 s. A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenkappel vom 1. August 2005, E 65/05i-23, den Beschluss

gefasst:

Text

Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 528 Abs 2 ZPO, 78 EO jedenfallsDer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraphen 528, Absatz 2, ZPO, 78 EO jedenfalls

unzulässig.

Begründung:

Im gegenständlichen mit Beschluss des Erstgerichtes vom 3. 2. 2005 bewilligten Zwangsversteigerungsverfahren wurde ***** zum Sachverständigen bestellt und die Schätzung der Liegenschaft für 30. 5. 2005 angeordnet, wobei von der Beigabe eines Gerichtsvollziehers abgesehen wurde.

An der vom Sachverständigen durchgeführten Schätzung nahm unter anderem Rechtsanwalt Mag. Gottfried Tazol als Vertreter des Betreibenden teil, der dem Sachverständigen mit Schreiben vom 12. 7. 2005 eine Kostennote hinsichtlich seiner Teilnahme an der Schätzung, in welcher er einen Betrag von € 276,48 verzeichnete, übermittelte. Dieses Schreiben samt Kostennote übermittelte der Sachverständige dem Erstgericht, bei welchem es am 18. 7. 2005 einlangte. Mit Beschluss vom 14. 7. 2005 gab das Erstgericht den Schätzwert der Liegenschaft bekannt und stellte dem Betreibenden mit diesem Beschluss auch die Gebührennote des Sachverständigen zu mit dem Auftrag, allfällige Einwendungen dagegen binnen 14 Tagen bekannt zu geben.

Mit dem am 26. 7. 2005 eingelangten Schriftsatz gab der Betreibende bekannt, dass er gegen die Gebührennote des Sachverständigen keinen Einwand erhebe und mit der Bestimmung in der verzeichneten Höhe daher einverstanden sei. Darüber hinaus stellte er mit diesem Schriftsatz auch den Antrag, die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung vom 30.5. 2005 zuzüglich der Kosten dieses Kostenbestimmungsantrages mit insgesamt € 599,40 als weitere Exekutionskosten zu bestimmen. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass die Teilnahme eines rechtskundigen Vertreters zur Rechtsverwirklichung deshalb notwendig gewesen sei, weil das Wohnungsrecht für *****, im Erbübereinkommen vom 18. 5. 1956 nicht konkret geregelt sei und die Raumeinteilung im Parterre des Hauses durch die Erblasserin abgeändert worden sei, sodass Räumlichkeiten, die dem Wohnungsrecht dienen, nicht lagemäßig beschrieben seien.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Kostennote für die Teilnahme an der Schätzung nicht innerhalb der vierwöchigen Frist des § 74 Abs 2 EO gelegt worden sei, sodass der gestellte Antrag verspätet sei. Dagegen richtet sich der Rekurs des Betreibenden mit dem Abänderungsantrag dahingehend, die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung und die Kosten des Kostenbestimmungsantrages wie verzeichnet mit € 599,40 als weitere Exekutionskosten zu bestimmen. Der Rekurs erweist sich als nicht berechtigt.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Kostennote für die Teilnahme an der Schätzung nicht innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 74, Absatz 2, EO gelegt worden sei, sodass der gestellte Antrag verspätet sei. Dagegen richtet sich der Rekurs des Betreibenden mit dem Abänderungsantrag dahingehend, die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung und die Kosten des Kostenbestimmungsantrages wie verzeichnet mit € 599,40 als weitere Exekutionskosten zu bestimmen. Der Rekurs erweist sich als nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Beizupflichten ist dem Rekurswerber darin, dass der Antrag auf Bestimmung der Kosten für die Teilnahme an der Schätzung nicht verspätet gestellt wurde.

Gemäß §§ 78 EO, 54 ZPO sind alle im Zuge des Exekutionsverfahrens erwachsenden Kosten bei sonstigem Ausschluss bei der jeweils ersten Gelegenheit geltend zu machen (RPflSlgE 1995/119 uva). Richtig ist nun, dass das Kostenverzeichnis mangels Teilnahme eines Gerichtsvollziehers aber nicht dem Sachverständigen zu übergeben ist, sodass die Geltendmachung der Kosten bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu erfolgen hatte, was im vorliegenden Fall mit dem am 26. 7. 2005 eingelangten Schriftsatz, in welchem sich der Betreibende über Aufforderung des Gerichtes zu den Sachverständigengebühren äußerte und dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Kostenbestimmung verbunden hat, auch geschehen ist. Weil für das Verzeichnen und den Antrag auf Bestimmung der Kosten eine frühere Gelegenheit nicht gegeben war, ist der Antrag auf Kostenbestimmung somit rechtzeitig erfolgt. Nur wenn ein nächster Antrag nicht mehr in Frage gekommen wäre, sind die Kosten innerhalb der vierwöchigen Frist des § 74 Abs 2 EO geltend zu machen.Gemäß Paragraphen 78, EO, 54 ZPO sind alle im Zuge des Exekutionsverfahrens erwachsenden Kosten bei sonstigem Ausschluss bei der jeweils ersten Gelegenheit geltend zu machen (RPflSlgE 1995/119 uva). Richtig ist nun, dass das Kostenverzeichnis mangels Teilnahme eines Gerichtsvollziehers aber nicht dem Sachverständigen zu übergeben ist, sodass die Geltendmachung der Kosten bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu erfolgen hatte, was im vorliegenden Fall mit dem am 26. 7. 2005 eingelangten Schriftsatz, in welchem sich der Betreibende über Aufforderung des Gerichtes zu den Sachverständigengebühren äußerte und dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Kostenbestimmung verbunden hat, auch geschehen ist. Weil für das Verzeichnen und den Antrag auf Bestimmung der Kosten eine frühere Gelegenheit nicht gegeben war, ist der Antrag auf Kostenbestimmung somit rechtzeitig erfolgt. Nur wenn ein nächster Antrag nicht mehr in Frage gekommen wäre, sind die Kosten innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 74, Absatz 2, EO geltend zu machen.

Wenn nun auch der Kostenbestimmungsantrag des Betreibenden als rechtzeitig gestellt anzusehen ist, so ist für ihn dennoch nichts gewonnen:

Nach § 74 Abs 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beteiligung des betreibenden Gläubigers beim Vollzug von Exekutionshandlungen im Sinne des § 74 Abs 1 erster Satz EO erforderlich war (vgl RKL0000012, zuletzt Landesgericht Klagenfurt 3 R 120/06s).Nach Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beteiligung des betreibenden Gläubigers beim Vollzug von Exekutionshandlungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz EO erforderlich war vergleiche RKL0000012, zuletzt Landesgericht Klagenfurt 3 R 120/06s).

Mit der am 1. 7. 2005 in Kraft getretenen Novellierung der TP 7 Abs 2 RATG wurde klargestellt, dass für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, eine Entlohnung nach TP 7/2 gebührt, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. Weder der Gesetzestext der neu gefassten TP 7 Abs 2 RATG noch die Materialien zur Regierungsvorlage bieten einen Hinweis, dass mit der Neuregelung eine Einschränkung der Geltung der generellen Kostenbestimmung des § 74 Abs 1 EO für den Fall der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung erfolgen sollte. TP 7 Abs 2 des RATG enthält daher nach Auffassung des Rekursgerichtes keine Aussage über die Frage der Notwendigkeit der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung. Diese Frage ist weiterhin ausschließlich nach § 74 Abs 1 EO zu beurteilen. Ist die Notwendigkeit der Beteiligung nach dieser Bestimmung zu bejahen, dann sind die Kosten für die Beteiligung nach TP 7 Abs 2 des RATG zu bestimmen, es sei denn, die Beteiligung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters war aus besonderen Grünen nicht erforderlich. In letzterem (Ausnahme-) Fall ist die Teilnahme am Vollzug nach TP 7 Abs 1 des RATG zu honorieren (3 R 551/05k, 2 R 403/05z, 1 R 174/05s jeweils LG Klagenfurt ua). Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes zur Bestimmung des § 74 Abs 1 EO sind die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung einer Liegenschaft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dann notwendig, wenn die Ermittlung des Schätzwertes von einer eingehenden und umfangreichen Befundaufnahme abhängt, anlässlich derer auch möglicherweise bedeutsame Rechtsfragen zu klären sein könnten (RPflSlgE 1997/78; 3 R 112/06i des LG Klagenfurt ua). Die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wurde in der Rechtsprechung bisher einheitlich auch nur dann anerkannt, wenn entweder von vornherein mit dem Auftreten von Schwierigkeiten rechtlicher Natur bei der Amtshandlung zu rechnen war oder wenn solche tatsächlich aufgetreten sind. Nicht hingegen rechtfertigen Schwierigkeiten rein tatsächlicher Natur oder etwa die Höhe des betriebenen Anspruches die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter. Wenn sich die Umstände, die die Intervention durch einen Rechtsanwalt bei der Schätzung einer Liegenschaft rechtfertigen, aus dem Akt nicht ergeben, liegt es an der betreibenden Partei, sämtliche Umstände bereits bei Legung der Kostennote zu bescheinigen.Mit der am 1. 7. 2005 in Kraft getretenen Novellierung der TP 7 Absatz 2, RATG wurde klargestellt, dass für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, eine Entlohnung nach TP 7/2 gebührt, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich. Weder der Gesetzestext der neu gefassten TP 7 Absatz 2, RATG noch die Materialien zur Regierungsvorlage bieten einen Hinweis, dass mit der Neuregelung eine Einschränkung der Geltung der generellen Kostenbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, EO für den Fall der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung erfolgen sollte. TP 7 Absatz 2, des RATG enthält daher nach Auffassung des Rekursgerichtes keine Aussage über die Frage der Notwendigkeit der Beteiligung am Vollzug einer Exekutionshandlung. Diese Frage ist weiterhin ausschließlich nach Paragraph 74, Absatz eins, EO zu beurteilen. Ist die Notwendigkeit der Beteiligung nach dieser Bestimmung zu bejahen, dann sind die Kosten für die Beteiligung nach TP 7 Absatz 2, des RATG zu bestimmen, es sei denn, die Beteiligung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters war aus besonderen Grünen nicht erforderlich. In letzterem (Ausnahme-) Fall ist die Teilnahme am Vollzug nach TP 7 Absatz eins, des RATG zu honorieren (3 R 551/05k, 2 R 403/05z, 1 R 174/05s jeweils LG Klagenfurt ua). Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes zur Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, EO sind die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung einer Liegenschaft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dann notwendig, wenn die Ermittlung des Schätzwertes von einer eingehenden und umfangreichen Befundaufnahme abhängt, anlässlich derer auch möglicherweise bedeutsame Rechtsfragen zu klären sein könnten (RPflSlgE 1997/78; 3 R 112/06i des LG Klagenfurt ua). Die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wurde in der Rechtsprechung bisher einheitlich auch nur dann anerkannt, wenn entweder von vornherein mit dem Auftreten von Schwierigkeiten rechtlicher Natur bei der Amtshandlung zu rechnen war oder wenn solche tatsächlich aufgetreten sind. Nicht hingegen rechtfertigen Schwierigkeiten rein tatsächlicher Natur oder etwa die Höhe des betriebenen Anspruches die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter. Wenn sich die Umstände, die die Intervention durch einen Rechtsanwalt bei der Schätzung einer Liegenschaft rechtfertigen, aus dem Akt nicht ergeben, liegt es an der betreibenden Partei, sämtliche Umstände bereits bei Legung der Kostennote zu bescheinigen.

Umstände, welche eine Notwendigkeit des Einschreitens beim Schätzungstermin durch einen Rechtsanwalt indiziert hätten, waren nach der Aktenlage im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein lebender Betrieb ist nicht vorhanden, Schwierigkeiten rechtlicher Natur waren nicht zu erwarten und sind auch nicht aufgetreten. Dies trifft hier vor allem auch auf das Wohnungsrecht der ***** zu, bestanden doch für den Sachverständigen in der gegenüber dem Erbübereinkommen geänderten Raumeinteilung im Erdgeschoss des Hauses keine Schwierigkeiten für die Bewertung des Wohnungsrechtes, die von ihm allein nicht zu bewältigen gewesen wären. Es ist auch der Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht zu entnehmen, dass der Vertreter des Betreibenden dazu irgendetwas beigetragen hätte.

Zusammenfassend gelangt der Rekurssenat daher zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall mit Schwierigkeiten rechtlicher Art nach der Aktenlage nicht zu rechnen war und solche auch nicht aufgetreten sind, woraus folgt, dass der Zuspruch von Interventionskosten überhaupt schon an der zentralen Kostennorm des § 74 Abs 1 EO scheitert.Zusammenfassend gelangt der Rekurssenat daher zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall mit Schwierigkeiten rechtlicher Art nach der Aktenlage nicht zu rechnen war und solche auch nicht aufgetreten sind, woraus folgt, dass der Zuspruch von Interventionskosten überhaupt schon an der zentralen Kostennorm des Paragraph 74, Absatz eins, EO scheitert.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Entscheidung des Erstgerichtes im Ergebnis als richtig, sodass dem dagegen gerichteten Rekurs ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die §§ 40, 50Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die Paragraphen 40,, 50

Abs 1 ZPO, 78 EO.Absatz eins, ZPO, 78 EO.

Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL00022 3R200.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:00300R00200.06F.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20060614_LGKL729_00300R00200_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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