Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Dr. Kropiunig als Schriftführerin in der beim Landesgericht Salzburg anhängigen Strafvollzugssache des Mag. Georg L***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. April 2006, AZ 8 Bs 129/06m (= GZ 42 BE 81/06f-8), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mag. Georg L***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. September 2005 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 2005, GZ 63 Hv 28/05f-52, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 13. April 2006 lehnte das Landesgericht Salzburg seinen noch vor Antritt dieser Strafe gestellten Antrag auf bedingte Entlassung ab. Das Oberlandesgericht Linz gab einer diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 26. April 2006 nicht Folge.Mag. Georg L***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. September 2005 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 2005, GZ 63 Hv 28/05f-52, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 13. April 2006 lehnte das Landesgericht Salzburg seinen noch vor Antritt dieser Strafe gestellten Antrag auf bedingte Entlassung ab. Das Oberlandesgericht Linz gab einer diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 26. April 2006 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E81299 13Os52.06fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00052.06F.0614.000Dokumentnummer
JJT_20060614_OGH0002_0130OS00052_06F0000_000