TE OGH 2006/6/19 8Ob68/06t

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna R*****, vertreten durch Dr. Stephan Petzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Lino L*****, vertreten durch Dr. Ulrike Christine Walter, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 62.353,30 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2006, GZ 45 R 678/05x-51, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 15/05t (RdW 2005, 541 = EvBl 2005/159 = JBl 2005, 654) in Abkehr von der älteren Rechtsprechung unter Berufung auf Huber (Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 467 und 531) und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre (so etwa Apathy in Schwimann, ABGB³ § 1042 Rz 8; Rummel in Rummel, ABGB³ § 1042 Rz 8) ausgesprochen hat, dass für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB die gleiche Verjährungsfrist gilt, wie für den getilgten Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Bereicherten. Warum diese Rechtsauffassung, der der erkennende Senat beitritt, hier nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar.Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 15/05t (RdW 2005, 541 = EvBl 2005/159 = JBl 2005, 654) in Abkehr von der älteren Rechtsprechung unter Berufung auf Huber (Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 467 und 531) und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre (so etwa Apathy in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1042, Rz 8; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 1042, Rz 8) ausgesprochen hat, dass für den Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB die gleiche Verjährungsfrist gilt, wie für den getilgten Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Bereicherten. Warum diese Rechtsauffassung, der der erkennende Senat beitritt, hier nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen verkennt die Revisionswerberin, dass es zur Begründung ihres auf § 1042 ABGB gestützten Anspruchs nicht ausreicht, darauf zu verweisen, dass der Vater den von ihm den Kindern geschuldeten - nach dem Titel zu ihren Handen zu leistenden - Geldunterhalt nicht gezahlt hat; vielmehr hätte sie beweisen müssen, dass sie selbst den von ihm geschuldeten Aufwand getragen hat. Davon kann aber nach den Feststellungen, denen zu entnehmen ist, dass der Beklagte den Kindern vollen Naturalunterhalt geleistet und jeden notwenigen Aufwand getragen hat, keine Rede sein. Damit entbehrt die Klageforderung von vornherein jeglicher Grundlage.Im Übrigen verkennt die Revisionswerberin, dass es zur Begründung ihres auf Paragraph 1042, ABGB gestützten Anspruchs nicht ausreicht, darauf zu verweisen, dass der Vater den von ihm den Kindern geschuldeten - nach dem Titel zu ihren Handen zu leistenden - Geldunterhalt nicht gezahlt hat; vielmehr hätte sie beweisen müssen, dass sie selbst den von ihm geschuldeten Aufwand getragen hat. Davon kann aber nach den Feststellungen, denen zu entnehmen ist, dass der Beklagte den Kindern vollen Naturalunterhalt geleistet und jeden notwenigen Aufwand getragen hat, keine Rede sein. Damit entbehrt die Klageforderung von vornherein jeglicher Grundlage.

Soweit die Revisionswerberin die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, ist ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Anmerkung

E813998Ob68.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/562 S 330 - Zak 2006,330 = EF-Z 2006/50 S 90 (Gitschthaler)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00068.06T.0619.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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