TE OGH 2006/6/19 8Ob65/06a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin C*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Konkursgläubigerin C*****, vertreten durch Viehböck, Breiter, Schenk & Nau, Rechtsanwälte in Mödling, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 31. März 2006, GZ 3 R 46/06v-99, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz eins, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Vorinstanzen übereinstimmend vertretene Rechtsansicht, dass eine neuerliche Anmeldung der identen Forderung durch die identen Konkursgläubiger zurückzuweisen ist, entspricht nicht nur der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 7/05w (= RdW 2005/625 = ZIK 2005/158), sondern auch der Lehre (vgl Konecny in Konecny/Schubert § 102 KO Rz 8). Soweit die Konkursgläubigerin dagegen einwendet, dass es nach den §§ 232 ff ZPO zulässig wäre, die idente Forderung nacheinander im gleichen Verfahren geltend zu machen, geht dies davon aus, dass die Klage vorweg um diese Forderung eingeschränkt wurde oder eine Zurückziehung erfolgte; beides wird hier jedoch zur Forderungsanmeldung nicht konkret behauptet.Die von den Vorinstanzen übereinstimmend vertretene Rechtsansicht, dass eine neuerliche Anmeldung der identen Forderung durch die identen Konkursgläubiger zurückzuweisen ist, entspricht nicht nur der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 7/05w (= RdW 2005/625 = ZIK 2005/158), sondern auch der Lehre vergleiche Konecny in Konecny/Schubert Paragraph 102, KO Rz 8). Soweit die Konkursgläubigerin dagegen einwendet, dass es nach den Paragraphen 232, ff ZPO zulässig wäre, die idente Forderung nacheinander im gleichen Verfahren geltend zu machen, geht dies davon aus, dass die Klage vorweg um diese Forderung eingeschränkt wurde oder eine Zurückziehung erfolgte; beides wird hier jedoch zur Forderungsanmeldung nicht konkret behauptet.

Anmerkung

E81259 8Ob65.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00065.06A.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20060619_OGH0002_0080OB00065_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten