TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/19 2006/08/0297

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §16 Abs3;
AlVG 1977 §38;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/08/0298

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der M M in Wien, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien je vom 26. Juli 2006, 1. Zl. LGSW/Abt.3-AlV/05661/2006-9180 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/08/0297), betreffend Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe und 2. Zl. LGSW/Abt.3- AlV/05661/2006-9181 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/08/0298), betreffend Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem Jahre 2003 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 teilte sie dem Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstraße mit, sie sei vom 31. März (Abflug) bis zum 5. Mai 2006 (Ankunft) nicht in Österreich gewesen. Sie habe ihre Eltern auf den Philippinen besucht; sie habe ihre Eltern seit September 2002 nicht mehr gesehen. Die Eltern seien alt und krank. Auch die Beschwerdeführerin sei schwer krank gewesen. Da der Auslandsaufenthalt aus zwingenden familiären Gründen erfolgt sei, beantrage sie die Nachsicht vom Ruhen des Notstandshilfeanspruches für den genannten Zeitraum.

Mit zwei Bescheiden vom 22. Mai 2006 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstraße fest, dass einerseits der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Mai 2006 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruhe und andererseits dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe keine Folge gegeben werde. Begründend wurde zum Ruhen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. April bis zum 5. Mai 2006 im Ausland aufgehalten habe; zur Nachsicht heißt es, die von ihr angegebenen Gründe könnten keine Nachsicht erwirken.

In der gemeinsam gegen beide Bescheide erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nicht näher zu den Gründen des Besuches bei ihrer Familie befragt worden. Sie sei nach der Geburt ihrer Tochter im Februar 2001 das letzte Mal im Herbst 2002 bei ihrer Familie auf den Philippinen gewesen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei 72 Jahre alt, die Mutter 73 Jahre; beide seien nicht gesund. Auch die sieben Geschwister der Beschwerdeführerin lebten dort mit ihren Familien. Seit Herbst 2002 sei die Beschwerdeführerin lange Zeit lebensgefährlich erkrankt und es sei nicht klar gewesen, ob sie ihre Familie überhaupt wieder werde sehen können. Mittlerweile gehe es ihr gesundheitlich wieder besser. Die Reise sei für ihre Eltern und Geschwister wichtig gewesen, weil diese sich lange Zeit hätten Sorgen machen müssen und die Beschwerdeführerin hätten sehen wollen, um zu glauben, dass es ihr wieder besser gehe. Ihre Genesung sei auch im Kreise ihrer Familie gemeinsam gefeiert worden. Ihren Familienangehörigen sei es aus finanziellen Gründen nicht möglich, nach Europa zu reisen. Ihre Auslandsreise sei daher aus zwingenden familiären Gründen erfolgt. Für ihre Tochter sei es mit fünf Jahren das erste Mal gewesen, dass sie ihre Familie bewusst habe erleben können. Die vorliegenden Bescheide verletzten auch Art. 8 und Art. 14 EMRK. Unter dem Begriff des Familienlebens fielen auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkindern.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und in den Begründungen - zunächst gleichlautend - das Verwaltungsgeschehen dargestellt.

Zum Nachsichtsbescheid hat die belangte Behörde folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Sie haben am 8.5.2006 einen Nachsichtsantrag gestellt, in dem Sie angeben, Sie hätten vom 31.3.2006 (Abflugstag) bis 5.5.2006 ihre Eltern auf den Philippinen besucht. Sie seien alt und krank und Sie hätten Sie seit September 2002 nicht mehr gesehen. Zwischenzeitlich wären Sie schwer krank gewesen. Weil dies ihrer Ansicht nach berücksichtigungswürdige Gründe wären, ersuchen Sie um Nachsicht."

Der Regionalbeirat - so die belangte Behörde weiter - habe dieses Ansuchen abgelehnt. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe seien zwar menschlich nachvollziehbar, stellten aber keine zwingenden familiären Gründe im Sinne des § 16 AlVG dar, sodass keine Nachsicht habe gewährt werden können.

Zum Ruhensbescheid stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

"Laut den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice haben Sie am 8.5.2006 dem Arbeitsmarktservice telefonisch gemeldet, dass Sie sich vom 31.3.2006 bis 5.5.2006 im Ausland befunden hätten. Sie gaben an, dass Sie dies nicht gemeldet hätten, weil immer besetzt gewesen wäre. Sie gaben weiters an, sich wegen Erkrankung nicht persönlich zurückmelden zu können.

Wo Sie sich befunden hätten, bzw. wieso Sie im Ausland waren, haben Sie nicht angegeben."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zum Ruhensgrund aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1. April bis zum 5. Mai 2006 im Ausland befunden und den Auslandsaufenthalt erst nach ihrer Rückkehr gemeldet.

Gegen beide Bescheide hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2006, B 1580/06-3 und B 1600/06-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu 3 Monate während eines Leistungsanspruches nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin aus zwingenden familiären Gründen erfolgt ist.

In der Judikatur wurden weder die Zahnbehandlung im Ausland (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1999, 99/02/0273) noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, 93/08/0110) als zwingende familiäre Gründe angesehen.

In seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0182, in dem die vom dortigen Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe, seinem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, nicht als zwingende familiäre Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG angesehen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und den Kommentar von Dirschmied/Pfeil zum AlVG ausgeführt, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Lehrmeinung schließt die beispielhafte Aufzählung in den Materialien (Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen) die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen aber nicht aus.

Dem Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0270, lag der Fall zu Grunde, dass der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, Pensionsvorschuss bezogen und sich in Deutschland aufgehalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu Folgendes ausgeführt:

"So wird der Bewilligung eines Auslandsaufenthaltes für Bezieher eines Pensionsvorschusses bei Vorliegen familiärer Gründe in der Regel dann und so lange nichts entgegenstehen, als mit einer Entscheidung über den Pensionsantrag noch nicht gerechnet werden kann und auch sonst keine Umstände vorliegen, die auf den Leistungsbezug Auswirkungen haben können. ...

Bei der Auslegung des § 16 Abs. 3 AlVG ist daher im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer als Bezieher eines Pensionsvorschusses jedenfalls angemessene soziale Kontakte mit seiner - in seinem Herkunftsmitgliedstaat verbliebenen - Familie in wichtigen Fällen zu ermöglichen sind, ohne dass während des für die Wahrnehmung dieser familiären Kontakte (einschließlich der dazu notwendigen Reisebewegungen) erforderlichen, je nach Anlass angemessenen Zeitraumes Ruhen seines Leistungsanspruchs eintritt; dabei sind bereits erteilte Nachsichten entsprechend zu berücksichtigen."

Mit Blick auf den vorliegend zwar anders gelagerten Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung zu beachten, dass im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin nicht nur behauptet hat, ihre Eltern bereits vier Jahre nicht gesehen zu haben und mit der Heimreise den Großeltern das Kennenlernen des damals fünfjährigen Enkelkindes zu ermöglichen, sondern auch, dass sie eine lebensgefährliche Krankheit überstanden habe sowie, dass ihre Eltern nicht gesund und schon im fortgeschrittenen Alter seien; eine Reise nach Europa könnten sich ihre Eltern und die sieben Geschwister nicht leisten.

Vorausgeschickt sei, dass für den in § 16 Abs. 3 AlVG vorgesehenen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, sodass er auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden konnte (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/19/0114 mwH). Während ein aus dem Ausland stammender Arbeitnehmer, der in Arbeit steht, seinen Urlaub zur Pflege familiärer Kontakte nutzen kann, ist eine Arbeitslosengeld beziehende Person, deren Familie im Ausland lebt, dazu deshalb nicht in der Lage, weil sie sich grundsätzlich zu einer allfälligen Arbeitsaufnahme (bzw. zu Vermittlungsversuchen des Arbeitsmarktservice) im Inland bereitzuhalten hat (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem des Pensionsvorschussbeziehers im Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0270). Damit ist die betreffende Person zwar nicht am Besuch der Familie gehindert, sie muss aber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum dieses Besuchs in Kauf nehmen. Daran ändert auch das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben nichts, da daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das erwähnte Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden.

Die Auslegung des in diesem Zusammenhang maßgebenden Begriffs "zwingende familiäre Gründe" kann nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers unterlaufen würde. Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält mehrere Elemente:

"zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, ihre auf den Philippinen lebenden, im fortgeschrittenen Alter befindlichen, nicht gesunden Eltern bereits seit 2002 nicht gesehen zu haben, und dass diese ihr fünfjähriges Enkelkind bisher noch nicht kennen würden, sowie dass sie selbst eine lebensgefährliche Erkrankung überstanden habe. Der letztgenannte Aspekt der Heilung von einer (wenngleich lebensgefährlichen) Erkrankung spielt im hier maßgebenden Zusammenhang keine Rolle, zumal nicht dargetan wurde und auch in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit einer bedenklichen medizinischen Zukunftsprognose leben muss und aus diesem Grund (allenfalls vorsichtsweise) noch einmal ihre Eltern sehen möchte. Die Beschwerde kritisiert aber zurecht die Auffassung der belangten Behörde, die der Sache nach darauf hinausläuft, dass im Falle des Besuchs von im Ausland befindlichen Eltern erst nach deren Tod zum Zwecke der Teilnahme an der Beerdigung ein zwingendes familiäres Interesse angenommen werden könnte.

Der Besuch alter und kranker, auf einem anderen Kontinent lebender Eltern, der überdies dem Zweck der Bekanntmachung mit ihrem mittlerweile fünfjährigen Enkelkind gedient hat, und die die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hat, ist unter den genannten rechtlichen Gesichtspunkten einem zwingenden familiären Grund gleichzuhalten. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin erweislich sind.

Da sie dies ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080297.X00

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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