TE OGH 2006/6/19 8Ob72/06f

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fatma T*****, vertreten durch Dr. Markus Niklas Ludvig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ismail T*****, vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 4.680,--), hier Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2006, GZ 44 R 74/06t-21, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 4. November 2005, GZ 38 C 133/05p-10, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 4. 11. 2005 hat das Erstgericht der Klägerin die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt, der der Klägerin dann mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. 11. 2005 beigegeben wurde. Der Beklagte hat gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben. Diesen Rekurs hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. 2. 2006 als verspätet zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs (Revisionsrekurs) ist unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs „über" die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Daraus hat sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre abgeleitet, dass nicht nur die inhaltliche Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Rekurs gegen einen erstgerichtlichen Beschluss nicht mehr mit Revisionsrekurs angefochten werden kann, sondern auch eine allfällige Formalerledigung (vgl in diesem Sinne Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 6 ebenso RIS-Justiz RS0012383 oder RS0044213 mwN, zuletzt etwa OGH 1 Ob 44/04h). Die vom Rechtsmittelwerber herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 102/01k betraf keine Frage der Entscheidung „über" die Verfahrenshilfe.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs „über" die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Daraus hat sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre abgeleitet, dass nicht nur die inhaltliche Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Rekurs gegen einen erstgerichtlichen Beschluss nicht mehr mit Revisionsrekurs angefochten werden kann, sondern auch eine allfällige Formalerledigung vergleiche in diesem Sinne Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 6 ebenso RIS-Justiz RS0012383 oder RS0044213 mwN, zuletzt etwa OGH 1 Ob 44/04h). Die vom Rechtsmittelwerber herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 102/01k betraf keine Frage der Entscheidung „über" die Verfahrenshilfe.

Insgesamt war daher der Revisionsrekurs des Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E812638Ob72.06f

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.269XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00072.06F.0619.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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