Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Rainer H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Christian M*****, wider die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Reischl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anfechtung (Streitwert 60.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2006, GZ 1 R 209/05v-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein Kontokorrentverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien zumindest stillschweigend (RIS-Justiz RS0062320) übereingekommen sind, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entsprechenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen (RIS-Justiz RS0033381; RS0062292). Davon kann hier keine Rede sein: Vielmehr hatte der Gemeinschuldner nach den Feststellungen die von der Beklagten nach jeweiligen Lieferung in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.
2. Damit sind aber die Überlegungen der Beklagten zur Rechtsprechung bezüglich der Gläubigerbenachteiligung beim Kontokorrentverhältnis für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Vielmehr bejahte das Berufungsgericht die Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO.2. Damit sind aber die Überlegungen der Beklagten zur Rechtsprechung bezüglich der Gläubigerbenachteiligung beim Kontokorrentverhältnis für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Vielmehr bejahte das Berufungsgericht die Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO.
3. Für das Bestehen eines Zug um Zug-Geschäftes - das nicht gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar ist - trifft den Anfechtungsgegner die Behauptungs- und Beweislast (6 Ob 300/00m). Die Vorinstanzen stellten gerade nicht fest, dass der Gemeinschuldner mit der Beklagten eine Vereinbarung schloss, wonach die Zahlungen zur Tilgung des Entgeltanspruches für noch von der Beklagten zu erbringende Leistungen bestimmt waren.3. Für das Bestehen eines Zug um Zug-Geschäftes - das nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtbar ist - trifft den Anfechtungsgegner die Behauptungs- und Beweislast (6 Ob 300/00m). Die Vorinstanzen stellten gerade nicht fest, dass der Gemeinschuldner mit der Beklagten eine Vereinbarung schloss, wonach die Zahlungen zur Tilgung des Entgeltanspruches für noch von der Beklagten zu erbringende Leistungen bestimmt waren.
4. Warum die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das die Gläubigerbenachteiligung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0065119) bejahte, unrichtig sein soll, zeigt die Revision nicht konkret auf: Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen geht es hier - im Unterschied etwa zur Entscheidung 1 Ob 2132/96b - gerade nicht um den Abschluss und die Erfüllung von Rechtsgeschäften, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich waren: Vielmehr wurden die angefochtenen Zahlungen auf Altverbindlichkeiten des Gemeinschuldners angerechnet.
Anmerkung
E81260 8Ob66.06ySchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2006/217 S 169 - ZIK 2006,169 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00066.06Y.0619.000Dokumentnummer
JJT_20060619_OGH0002_0080OB00066_06Y0000_000