Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang F*****, vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 738.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2006, GZ 2 R 47/06f-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass hinsichtlich der Berechtigung zur Unterfertigung des Blankowechsels auf den Zeitpunkt von dessen Ausstellung ankommt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl dazu RIS-Justiz RS0117054; allgemein zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Begebung RIS-Justiz RS0083955; zur Zulässigkeit der Ausstellung mit einem späteren Ausstellungstag RIS-Justiz RS0083870 jeweils mwN).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass hinsichtlich der Berechtigung zur Unterfertigung des Blankowechsels auf den Zeitpunkt von dessen Ausstellung ankommt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117054; allgemein zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Begebung RIS-Justiz RS0083955; zur Zulässigkeit der Ausstellung mit einem späteren Ausstellungstag RIS-Justiz RS0083870 jeweils mwN).
Soweit die Beklagte geltend macht, dass in der Wechselmandatsklage selbst die Widmungserklärung noch nicht vorgelegt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein dahingehender Einwand so in der Berufung nicht erhoben wurde. Auch die Einwendungen selbst haben die mangelnde Vertretungsbefugnis des Geschäftsführer zu dem späteren Zeitpunkt noch nicht releviert. Dies erfolgte erst in einem späteren Schriftsatz. Dann wurde aber auch die Wechselwidmungserklärung vorgelegt. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der von der Beklagten herangezogene Vorentscheidung zu 2 Ob 643/85 (= JBl 1987, 256). Eine Auseinandersetzung damit ist der Revision nicht zu entnehmen.
Anmerkung
E81264 8Ob75.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00075.06X.0619.000Dokumentnummer
JJT_20060619_OGH0002_0080OB00075_06X0000_000