TE OGH 2006/6/19 8Ob71/06h

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Lino S*****,

2. Irmgard S*****, 3. Ludwig S*****, alle ***** 4. Manuela S*****, erst- und viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, als Verfahrenshelfer, wegen 72.669 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Viertbeklagten (Revisionsinteresse 36.349,50 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. April 2006, GZ 1 R 5/06d-62, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinne des § 25c KSchG besteht nur dann, wenn der Interzedent behauptet und beweist, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste (RIS-Justiz RS0120350; 6 Ob 69/06z).1. Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG besteht nur dann, wenn der Interzedent behauptet und beweist, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste (RIS-Justiz RS0120350; 6 Ob 69/06z).

Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden, wobei in der Regel eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0116208).Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden, wobei in der Regel eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0116208).

Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht zu erkennen: Warum die Klägerin auf die Angaben des Kreditschuldners, er werde aus seiner zukünftigen Erwerbstätigkeit bei einem konkret bezeichneten Unternehmen monatlich 50.000 S netto verdienen, nicht hätte vertrauen dürfen, zeigt die Revision nicht konkret auf. Dass der Kreditschuldner tatsächlich erst mehr als ein Jahr nach der Kreditaufnahme seine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, war für die Klägerin bei der gebotenen ex ante-Beurteilung nicht vorhersehbar (3 Ob 58/05h).

2. Bereits ausgehend von dem vom Kreditschuldner in Aussicht gestellten Nettoeinkommen von 50.000 S monatlich ist die Beurteilung, eine Aufklärungsobliegenheit der Klägerin habe nicht bestanden, in Anbetracht der vereinbarten Rückzahlungsraten (240 Monatsraten à 3.140 DEM) zumindest vertretbar. Auf den Wert der übrigen, zur Kreditbesicherung übergebenen Sicherheiten kommt es daher nicht entscheidend an.

3. Die Vorinstanzen mäßigten die Verbindlichkeit der viertbeklagten Interzedentin auf 50 %. Unter Berücksichtigung, dass die Viertbeklagte als Gattin des Kreditschuldners jedenfalls auch Nutzen aus der Kreditaufnahme zog und dass sie vor ihrer Karenzierung bei einer Bank beschäftigt und somit geschäftlich nicht völlig unerfahren war, kann in der Beurteilung der Vorinstanzen auch im Hinblick auf die von der Revision hervorgehobene derzeitige Einkommensituation der Viertbeklagten, die monatlich 2.022,80 EUR brutto als Bankangestellte verdient, keine erhebliche Verkennung der Rechtslage erblickt werden (8 Ob 73/03y).

4. Die Auslegung eines Vergleiches stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RIS-Justiz RS0113785). Auch in diesem Punkt ist eine erhebliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes - das eine Generalbereinigungswirkung hinsichtlich eines von der Viertbeklagten 2003 über eine Teilsumme geschlossenen Vergleiches verneinte - nicht zu erkennen.

Anmerkung

E812628Ob71.06h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2006/582 S 626 - RdW 2006,626 = ÖBA 2007,159/1397 - ÖBA 2007/1397= ecolex 2006/428 S 992 - ecolex 2006,992 = ZFR 2007/13 S 56 - ZFR2007,56 = EFSlg 115.199XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00071.06H.0619.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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