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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §80 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des F in B als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des R in F, vertreten durch Mag. Thomas Rosecker, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. September 2006, GZ. RV/1751-W/06, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurden über das Vermögen des Walter R. mit Beschluss des Bezirksgerichtes B. vom 5. November 2002 das Konkursverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Weder der erstinstanzliche Haftungsbescheid noch der angefochtene (Berufungs)Bescheid seien an den Masseverwalter gerichtet. Der angefochtene und schon der erstinstanzliche Haftungsbescheid "konnten sohin gegenüber dem Gemeinschuldner, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig ist, nicht rechtswirksam erlassen werden".
Die zusammen mit der Beschwerde vorgelegte angefochtene Erledigung ist an Walter R. vertreten durch den Masseverwalter (z.H. Rechtsanwalt Dr. S.) gerichtet.
Eine an den Gemeinschuldner zu Handen oder vertreten durch den Masseverwalter adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet, gegenüber dem während des Konkursverfahrens allerdings Abgaben- und auch Haftungsbescheide nicht wirksam erlassen werden können. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. Juli 2007, 2002/14/0115 und 2006/14/0065, mwN).
Vermochte demnach der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen zu entfalten, konnte dieser durch die angefochtene Erledigung in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt werden. Schon deshalb war daher die Beschwerde - ungeachtet des Umstandes, dass auch der erstinstanzliche Haftungsbescheid wegen der verfehlten Adressierung offenbar ins Leere ging - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130070.X00Im RIS seit
26.02.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008