Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung der Betroffenen Mag. Tina A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Februar 2006, GZ 37 Hv 99/05v-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung der Betroffenen Mag. Tina A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Februar 2006, GZ 37 Hv 99/05v-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der Betroffenen Mag. Tina A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil sie am 21. Dezember 2003 im Gemeindegebiet von Thalgau unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes, nämlich einer schizophrenen Psychose, als Lenkerin eines PKW dadurch, dass sie auf der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 das Fahrzeug auf der Autobahn wendete und auf der Überholspur dieser Richtungsfahrbahn in die Gegenrichtung zurückfuhr, wodurch es zum Zusammenstoß mit zwei entgegenkommenden PKWs, gelenkt von Daniel Ü***** und von Bernd G***** kam, fahrlässig unter besonders gefährlichen VerhältnissenMit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der Betroffenen Mag. Tina A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil sie am 21. Dezember 2003 im Gemeindegebiet von Thalgau unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes, nämlich einer schizophrenen Psychose, als Lenkerin eines PKW dadurch, dass sie auf der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 das Fahrzeug auf der Autobahn wendete und auf der Überholspur dieser Richtungsfahrbahn in die Gegenrichtung zurückfuhr, wodurch es zum Zusammenstoß mit zwei entgegenkommenden PKWs, gelenkt von Daniel Ü***** und von Bernd G***** kam, fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen
A) den Tod des Daniel Ü***** und
B) schwere Verletzungen des Bernd G***** und der Elke G*****
herbeiführte.
Gemäß § 45 Abs 1 StGB wurde die Unterbringung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB wurde die Unterbringung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.
Mit zugleich gefasstem Beschluss erteilte das Schöffengericht gemäß §§ 50 und 51 StGB die Weisungen, (1) sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu entziehen und (2) das Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterlassen.Mit zugleich gefasstem Beschluss erteilte das Schöffengericht gemäß Paragraphen 50 und 51 StGB die Weisungen, (1) sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu entziehen und (2) das Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterlassen.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen das Verbot, ein Kraftfahrzeug zu lenken, richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, welche jedoch unzulässig ist. Über die Erteilung einer Weisung nach §§ 50 f StGB hat das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO mit Beschluss zu entscheiden, der (nur) mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bekämpft werden kann (§ 498 Abs 1 StPO). Weisungen sind daher der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein entzogen, und zwar auch dann, wenn sie zugleich mit dem Urteil ausgesprochen wurden (s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 688, 729).Nur gegen das Verbot, ein Kraftfahrzeug zu lenken, richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, welche jedoch unzulässig ist. Über die Erteilung einer Weisung nach Paragraphen 50, f StGB hat das Gericht gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO mit Beschluss zu entscheiden, der (nur) mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bekämpft werden kann (Paragraph 498, Absatz eins, StPO). Weisungen sind daher der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein entzogen, und zwar auch dann, wenn sie zugleich mit dem Urteil ausgesprochen wurden (s Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 688, 729).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung, die gemäß § 498 Abs 3 Satz 3 StPO auch als Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die kritisierte Weisung erteilt wurde, zu betrachten ist, wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufung, die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, Satz 3 StPO auch als Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die kritisierte Weisung erteilt wurde, zu betrachten ist, wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E81207 11Os42.06wSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3925 = RZ 2007,47 EÜ34 - RZ 2007 EÜ34 = SSt 2006/52 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00042.06W.0620.000Dokumentnummer
JJT_20060620_OGH0002_0110OS00042_06W0000_000