Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 6. Mai 2006 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaften Dipl. Vw. Wolfgang S*****, AZ 8 A 101/06k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über den Delegierungsantrag des Dr. Jörg S*****, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 6. Mai 2006 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaften Dipl. römisch fünf w. Wolfgang S*****, AZ 8 A 101/06k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über den Delegierungsantrag des Dr. Jörg S*****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Bregenz als zur Führung des Verlassenschaftsverfahrens zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Der Erblasser hatte seinen Hauptwohnsitz in 1010 Wien, *****, war jedoch jeweils mehrere Monate im Jahr bei seiner Mutter in Bregenz, *****, aufhältig. Mit Ausnahme diverser Fahrnisse in der angeführten Wohnung befindet sich sein gesamter beweglicher und unbeweglicher Nachlass, insbesondere ein Liegenschaftsanteil, sein PKW und Hausrat in Bregenz. Die pflichtteilsberechtigte Mutter des Erblassers ist bereits 93 Jahre alt. Außerdem ist nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Erbsentschlagung bzw Erbrechtsveräußerung des testamentarisch eingesetzten Alleinerben zu erwarten. Die als gesetzliche Erbin in Betracht kommende Schwester des Erblassers wohnt aber gleichfalls in Bregenz. Auch der erblasserische Bruder Dr. Jörg S***** befindet sich nach eigenen Angaben in nächster Zeit vermehrt in Bregenz.
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die angeführten Umstände erscheint die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Bregenz im Sinne des § 31 Abs 1 JN zweckmäßig und geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Im Hinblick auf die angeführten Umstände erscheint die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Bregenz im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JN zweckmäßig und geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Anmerkung
E81097 6Nc15.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060NC00015.06T.0620.000Dokumentnummer
JJT_20060620_OGH0002_0060NC00015_06T0000_000