Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Hoch, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard L*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 50.669,69 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 52.562,17), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2006, GZ 4 R 4/06z-28, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Oktober 2005, GZ 20 Cg 26/04i-24, infolge Berufung der Beklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war als Sachverständiger für den Bereich „Versicherungs- und Finanzmathematik" in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingetragen. Der Kläger schloss ab 1. 5. 1999 bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung für allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des SDG ab. Dem Versicherungsvertrag wurden die „Versicherungsbedingungen für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 10. 11. 1998 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (BGBl Nr 168/1998)" zugrunde gelegt, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:Der Kläger war als Sachverständiger für den Bereich „Versicherungs- und Finanzmathematik" in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingetragen. Der Kläger schloss ab 1. 5. 1999 bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung für allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des SDG ab. Dem Versicherungsvertrag wurden die „Versicherungsbedingungen für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 10. 11. 1998 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher Bundesgesetzblatt Nr 168 aus 1998,)" zugrunde gelegt, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
„Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist der einzelne allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Dolmetscher (Verbandsmitglied), der sich für den Abschluss dieser Versicherung entscheidet. ...
Versichertes Haftungsrisiko
Versichert sind die gerichtliche wie außergerichtliche entgeltliche Gutachtertätigkeit und zwar ohne Unterschied, ob der Sachverständige oder Dolmetscher auf privatrechtlicher oder hoheitsrechtlicher Grundlage mit Schadenersatzforderungen konfrontiert wird. Die versicherte 'Gutachtertätigkeit' umfasst die Befundaufnahme und Gutachtenerstellung über vorhandene Grundlagen, die nachträgliche Bewertung, Überprüfung oder Nachvollziehung von abgelaufenen Geschehnissen sowie die daraus resultierende Erstattung von Behebungsvorschlägen und die Übersetzung von vorgegebenen Texten in verschiedene Sprachen. Die 'Gutachtertätigkeit' umfasst daher nicht solche Tätigkeiten, mit denen neue Werte geschaffen werden, wie etwa Planungs- und Konstruktionstätigkeit, Prognoseberechnungen (z.B. Unternehmensberatung, Wirtschaftsprognosen, Trendberechnungen) oder eine Sanierungsplanung, soweit sie über ein Gutachten zur Klärung der Schadenursachen hinausgeht. ..."
Der Kläger wurde von diversen Unternehmen beauftragt, zu bestimmten Stichtagen Berechnungen von Pensionsrückstellungen in handels- und steuerrechtlicher Hinsicht sowie von Rückstellungen für Jubiläumsgelder vorzunehmen. Dazu wurden ihm Unterlagen und Daten der begünstigten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, auf deren Grundlage er nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Rückstellungen zu den jeweiligen Stichtagen berechnete. Dabei unterliefen ihm dadurch, dass er ein Computerprogramm unrichtig anwandte, Fehler, die zu unrichtigen Ergebnissen seiner Rückstellungsberechnungen führten. Die Unrichtigkeit der Berechnungen stellte sich anlässlich einer finanzbehördlichen Betriebsprüfung am 30. 7. 2002 heraus. Mit Schreiben vom 7. 3. 2003 erstattete der Kläger Schadensmeldung an die Beklagte. Diese lehnte eine Versicherungsdeckung ab, weil es sich bei den vom Kläger durchgeführten versicherungsmathematischen Berechnungen nicht um Gutachten im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe.
Der Kläger erzielte mit einigen der Geschädigten hinsichtlich eines Gesamtschadens von EUR 71.997,69 einen Vergleich, den er durch Zahlung von EUR 50.669,69 am 26. 4. 2004 zur Gänze erfüllte. Die von fünf Geschädigten geltend gemachten Schäden sind noch unerledigt. Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt EUR 50.669,69 sA und die Feststellung der Versicherungsdeckung für die noch nicht erledigten Schadensfälle (ein dazu erhobenes Eventualbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Seine Tätigkeit sei im Sinne der Versicherungsbedingungen eine gutachterliche gewesen, weshalb ihm die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag hafte und sich zu Unrecht weigere, die Schäden zu ersetzen. (Der vom Kläger weiters geltend gemachte Haftungsgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten wird in der Revision nicht mehr releviert, weshalb darauf nicht einzugehen ist.)
Die Beklagte hielt im Prozess daran fest, dass die gegenständliche Tätigkeit des Klägers keine gutachterliche im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen sei. Der Kläger habe vielmehr originäre Dienstleistungen als Finanz- und Versicherungsmathematiker erbracht, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Im Übrigen sei das Leistungsbegehren des Klägers unangemessen, nicht schadensadäquat und nicht schadenskausal. Die Ansprüche seien verjährt.
Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil das Leistungsbegehren von EUR 50.669,69 sA dem Grund nach als zu Recht bestehend und stellte fest, dass die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz für die im Spruch näher bezeichneten (restlichen fünf) Schadensfälle zu gewähren habe. Zwar sei nicht jede Tätigkeit eines Sachverständigen im Rahmen seiner Berufsausübung, wohl aber jene des Klägers als Gutachter-Tätigkeit zu qualifizieren. Der Kläger habe als privat beauftragter Finanz- und Versicherungsmathematiker ausschließlich auf Grundlage bereits vorhandener Daten Berechnungen durchgeführt, die sich von einer Gutachtenserstellung für ein Gericht inhaltlich nicht unterschieden hätten. Originäre Daten seien vom Kläger nicht geschaffen worden. Verjährung liege nicht vor. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren (und auch das Eventualbegehren) abwies. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, die keiner Ergänzung bedürften, sei die Rechtsrüge der Beklagten berechtigt. Die Rechtsfrage, ob die festgestellte Tätigkeit des Klägers unter den Begriff der Gutachtertätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen falle, sei zu verneinen. Bei den dem Kläger für seine Berechnungen zur Verfügung gestellten Daten der begünstigten Mitarbeiter, wie Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Pensionsbemessungsgrundlage, handle es sich nicht um jene „vorhandenen Grundlagen" laut den Versicherungsbedingungen, über die ein Gutachten erstellt werde, wie dies etwa bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Schätzung des Verkehrswertes einer Liegenschaft der Fall wäre. Der Kläger habe vielmehr eine neue eigenständige Leistung erbracht, indem er mit den Mitteln der Versicherungsmathematik die konkrete Höhe der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen in steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Hinsicht errechnet habe. Diese neu geschaffenen Werte dienten in der Folge seinen Kunden zur Erstellung der Bilanzen und Steuererklärungen. Schon aus dem klaren Wortlaut der vereinbarten Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass die Tätigkeit des Klägers nicht als (außergerichtliche) gutachterliche Tätigkeit zu qualifizieren sei. Dementsprechend bestreite die Beklagte ihre Deckungsverpflichtung zu Recht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das außerordentliche Rechtsmittel ihres Prozessgegners als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und berechtigt.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und berechtigt.
Den vorliegenden Rechtsstreit entscheidet die Auslegung der eingangs wiedergegebenen Klausel der dem Versicherungsvertrag der Streitteile zugrunde liegenden Bedingungen, die vom Obersten Gerichtshof bisher noch keiner rechtlichen Prüfung unterzogen wurden. Da Versicherungsbedingungen regelmäßig für eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern bestimmt und von Bedeutung sind, stellt die Auslegung von Klauseln, die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen waren, eine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, der klare Wortlaut ließe im Einzelfall unzweifelhaft nur eine Interpretation zu (vgl 7 Ob 59/06m, 7 Ob 94/06h und 7 Ob 115/06x).Den vorliegenden Rechtsstreit entscheidet die Auslegung der eingangs wiedergegebenen Klausel der dem Versicherungsvertrag der Streitteile zugrunde liegenden Bedingungen, die vom Obersten Gerichtshof bisher noch keiner rechtlichen Prüfung unterzogen wurden. Da Versicherungsbedingungen regelmäßig für eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern bestimmt und von Bedeutung sind, stellt die Auslegung von Klauseln, die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen waren, eine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, der klare Wortlaut ließe im Einzelfall unzweifelhaft nur eine Interpretation zu vergleiche 7 Ob 59/06m, 7 Ob 94/06h und 7 Ob 115/06x).
Dies ist hier allerdings nicht der Fall:
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 262/05p mwN).Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914,, 915 ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinne des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 262/05p mwN).
Diesen Grundsätzen folgend kann die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers im Sinne der dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Bedingungen eine gutachterliche war, aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht oder verneint werden. Der Kläger hatte an Hand von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Personaldaten die Höhe erforderlicher Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Dies lässt sich - wie das Erstgericht meinte - durchaus als Erstellung eines auf objektiven Daten basierenden Gutachtens betrachten, ohne dass „neue Werte" geschaffen worden wären. Andererseits kann in der Tätigkeit des Klägers im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes doch auch ein gewisser Prognoseaspekt erkannt werden. Welcher Eindruck für den durchschnittlichen, objektiven Versicherungsnehmer dabei überwiegt, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Zweckes der Bedingung, nämlich lediglich eine „Gutachtertätigkeit" über vorhandene Grundlagen sowie deren nachträgliche Bewertung und die Überprüfung bereits abgelaufener Geschehnisse, nicht aber etwa „Planungs- und Prognoseberechnungen" zu versichern, nicht entscheiden. Ob für die Tätigkeit des Klägers Versicherungsdeckung besteht, kann demnach anhand der in der betreffenden Klausel genannten Kriterien entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht eindeutig beurteilt werden, sondern bleibt unklar.
Diese Unklarheit geht nach ständiger Rechtsprechung im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers, der die Klausel formuliert und vorgegeben hat. Im Zweifel ist daher anzunehmen, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit des Klägers im Sinne der Versicherungsbedingungen als gutachterlich zu qualifizieren ist und das Erstgericht - jedenfalls im Ergebnis - die Versicherungsdeckung zu Recht bejaht hat.Diese Unklarheit geht nach ständiger Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Versicherers, der die Klausel formuliert und vorgegeben hat. Im Zweifel ist daher anzunehmen, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit des Klägers im Sinne der Versicherungsbedingungen als gutachterlich zu qualifizieren ist und das Erstgericht - jedenfalls im Ergebnis - die Versicherungsdeckung zu Recht bejaht hat.
Es war daher der Revision stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.
Anmerkung
E81232 7Ob81.06xSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Ertl, ecolex 2007,908 (Rechtsprechungsübersicht) = Ertl, ecolex 2007,921 = VersR 2008,99 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00081.06X.0621.000Dokumentnummer
JJT_20060621_OGH0002_0070OB00081_06X0000_000