Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria A*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Martin S*****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 94.289,23 und Feststellung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2006, GZ 12 R 304/05x-60, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die (insbesondere auch in den beiden von den Streitteilen eingeholten Privatgutachten erörterte) Frage, ob ungeachtet des Umstands, dass Prof. Dr. Walter S***** den Großteil auch seiner Freizeit mit seiner Ehefrau verbrachte und insbesondere auch fast ständig bei dieser nächtigte, zwischen ihm und der Klägerin eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, ist letztlich nicht entscheidungsrelevant, weil auch dann, wenn man die Klägerin als Lebensgefährtin des Vaters des Beklagten ansieht, sie - wie sie ja selbst einräumt - jedenfalls keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat. In der außerordentlichen Revision wird der zunächst behauptete Rechtsgrund für den Klagsanspruch, nämlich ein Legat, ohnehin nicht mehr releviert. Auch auf § 1435 ABGB als Anspruchsgrund kommt die Revisionswerberin nicht mehr zurück. In der Revision wird auch ausdrücklich der Ansicht widersprochen, es wäre eine Schenkung in Betracht zu ziehen. Die Revisionswerberin stützt sich nun allein noch darauf, dass zwischen ihr und dem Vater des Beklagten zumindest eine konkludente Unterhaltsvereinbarung getroffen worden sei. Dies hat das Berufungsgericht aber verneint, ohne dabei eine erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen: Stellt doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 153/02f; 4 Ob 53/04d; 7 Ob 14/05t uva; vgl RIS-Justiz RS00442776). Ausgehend von den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ist dies hier keineswegs der Fall. Gerade die von der Klägerin besonders ins Treffen geführten, vom Vater des Beklagten am 12. 1. 1995 anlässlich der Feier ihres 65. Geburtstags vor Zeugen gemachten Äußerungen, für die Klägerin sei ja ausreichend gesorgt und er habe dies auch schriftlich festgehalten und dieses Schriftstück in seinem Tresor im Büro verwahrt, lassen an einer solchen Vereinbarung zweifeln. Offenbar war damit der Passus im Testament gemeint „von meinen Partnern, die unsere Kanzlei weiterführen, erwarte ich, dass sie an Maria auf Lebenszeit laufend jene Beträge auszahlen, die der von der RAK Wien jeweils ausgezahlten Witwenpension entsprechen". Dass dieser Passus den Beklagten aber nicht verpflichten konnte, wird auch von der Klägerin gar nicht mehr in Abrede gestellt. Wäre der Vater des Beklagten als erfahrener Jurist davon ausgegangen, ohnehin mit der Klägerin eine seine Erben verpflichtende vertragliche Unterhaltsvereinbarung getroffen zu haben, hätte er wohl nicht auf eine bloß einen Wunsch enthaltende testamentarische Äußerung hingewiesen.Die (insbesondere auch in den beiden von den Streitteilen eingeholten Privatgutachten erörterte) Frage, ob ungeachtet des Umstands, dass Prof. Dr. Walter S***** den Großteil auch seiner Freizeit mit seiner Ehefrau verbrachte und insbesondere auch fast ständig bei dieser nächtigte, zwischen ihm und der Klägerin eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, ist letztlich nicht entscheidungsrelevant, weil auch dann, wenn man die Klägerin als Lebensgefährtin des Vaters des Beklagten ansieht, sie - wie sie ja selbst einräumt - jedenfalls keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat. In der außerordentlichen Revision wird der zunächst behauptete Rechtsgrund für den Klagsanspruch, nämlich ein Legat, ohnehin nicht mehr releviert. Auch auf Paragraph 1435, ABGB als Anspruchsgrund kommt die Revisionswerberin nicht mehr zurück. In der Revision wird auch ausdrücklich der Ansicht widersprochen, es wäre eine Schenkung in Betracht zu ziehen. Die Revisionswerberin stützt sich nun allein noch darauf, dass zwischen ihr und dem Vater des Beklagten zumindest eine konkludente Unterhaltsvereinbarung getroffen worden sei. Dies hat das Berufungsgericht aber verneint, ohne dabei eine erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen: Stellt doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 153/02f; 4 Ob 53/04d; 7 Ob 14/05t uva; vergleiche RIS-Justiz RS00442776). Ausgehend von den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ist dies hier keineswegs der Fall. Gerade die von der Klägerin besonders ins Treffen geführten, vom Vater des Beklagten am 12. 1. 1995 anlässlich der Feier ihres 65. Geburtstags vor Zeugen gemachten Äußerungen, für die Klägerin sei ja ausreichend gesorgt und er habe dies auch schriftlich festgehalten und dieses Schriftstück in seinem Tresor im Büro verwahrt, lassen an einer solchen Vereinbarung zweifeln. Offenbar war damit der Passus im Testament gemeint „von meinen Partnern, die unsere Kanzlei weiterführen, erwarte ich, dass sie an Maria auf Lebenszeit laufend jene Beträge auszahlen, die der von der RAK Wien jeweils ausgezahlten Witwenpension entsprechen". Dass dieser Passus den Beklagten aber nicht verpflichten konnte, wird auch von der Klägerin gar nicht mehr in Abrede gestellt. Wäre der Vater des Beklagten als erfahrener Jurist davon ausgegangen, ohnehin mit der Klägerin eine seine Erben verpflichtende vertragliche Unterhaltsvereinbarung getroffen zu haben, hätte er wohl nicht auf eine bloß einen Wunsch enthaltende testamentarische Äußerung hingewiesen.
Auch aus dem Gesamtverhalten des Vaters des Beklagten ist keine schlüssige Unterhaltserklärung ableitbar. Da § 863 ABGB für die Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen sehr strengen Maßstab anlegt („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"), kann keinesfalls angenommen werden, dass freiwillige Zuwendungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres dahin interpretiert werden können, dass damit eine Unterhaltsverpflichtung über den Tod des Betreffenden hinaus bis zum Lebensende des Lebensgefährten übernommen werden soll, die auch die Generation der Erben verpflichteten. Äußerungen des Vaters des Beklagten zur Klägerin, dass er sich verpflichtet fühle, ihr bis zu ihrem Ableben einen standesgemäßen Unterhalt zukommen zu lassen, lassen sich unschwer ebenfalls mit dem erwähnten Passus im Testament in Verbindung bringen und deuten daher ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine (konkludente) Unterhaltsvereinbarung hin. Keine Rede kann daher davon sein, dass darin, dass die Vorinstanzen eine konkludente Unterhaltsvereinbarung nicht für erwiesen angenommen haben, eine krasse Fehlbeurteilung läge. Kann aber von einer Unterhaltsvereinbarung nicht ausgegangen werden, sind die weiteren, von der Revisionswerberin iSd § 502 Abs 1 ZPO für erheblich angesehenen Rechtsfragen nicht entscheidungsrelevant. Weder die Frage des Formzwanges (Notariatsaktspflicht) noch die vom Berufungsgericht ebenfalls noch aufgeworfene Frage der Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Unterhaltsbegehren muss daher erörtert werden. Auch die Frage der Verjährung ist obsolet, weshalb auf den Einwand, das Berufungsgericht habe diesbezüglich widersprüchlich Fristen von zunächst 30 und dann von 3 Jahren angenommen, nicht mehr einzugehen ist.Auch aus dem Gesamtverhalten des Vaters des Beklagten ist keine schlüssige Unterhaltserklärung ableitbar. Da Paragraph 863, ABGB für die Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen sehr strengen Maßstab anlegt („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"), kann keinesfalls angenommen werden, dass freiwillige Zuwendungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres dahin interpretiert werden können, dass damit eine Unterhaltsverpflichtung über den Tod des Betreffenden hinaus bis zum Lebensende des Lebensgefährten übernommen werden soll, die auch die Generation der Erben verpflichteten. Äußerungen des Vaters des Beklagten zur Klägerin, dass er sich verpflichtet fühle, ihr bis zu ihrem Ableben einen standesgemäßen Unterhalt zukommen zu lassen, lassen sich unschwer ebenfalls mit dem erwähnten Passus im Testament in Verbindung bringen und deuten daher ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine (konkludente) Unterhaltsvereinbarung hin. Keine Rede kann daher davon sein, dass darin, dass die Vorinstanzen eine konkludente Unterhaltsvereinbarung nicht für erwiesen angenommen haben, eine krasse Fehlbeurteilung läge. Kann aber von einer Unterhaltsvereinbarung nicht ausgegangen werden, sind die weiteren, von der Revisionswerberin iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für erheblich angesehenen Rechtsfragen nicht entscheidungsrelevant. Weder die Frage des Formzwanges (Notariatsaktspflicht) noch die vom Berufungsgericht ebenfalls noch aufgeworfene Frage der Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Unterhaltsbegehren muss daher erörtert werden. Auch die Frage der Verjährung ist obsolet, weshalb auf den Einwand, das Berufungsgericht habe diesbezüglich widersprüchlich Fristen von zunächst 30 und dann von 3 Jahren angenommen, nicht mehr einzugehen ist.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Klägerin gemäß § 1435 ABGB schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil im Rahmen einer Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen nach ganz herrschender Meinung als unentgeltlich anzusehen sind. Ein Entgelt für geleistete Dienste wird nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann als gerechtfertigt angesehen, wenn diese Dienstleistungen dem anderen Lebensgefährten nur in der diesem erkennbaren Erwartung einer späteren Gegenleistung erbracht werden (6 Ob 514/96, ecolex 1997, 18 ua). Eine derartige Entgeltzusicherung hätte der Lebensgefährte, der sich darauf stützt, zu beweisen. Dieser Beweis ist der Klägerin nach den erstgerichtlichen Feststellungen aber nicht gelungen. Die Revisionsausführungen, die in diese Richtung gehen, stellen nur den - unzulässigen - Versuch dar, die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Klägerin gemäß Paragraph 1435, ABGB schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil im Rahmen einer Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen nach ganz herrschender Meinung als unentgeltlich anzusehen sind. Ein Entgelt für geleistete Dienste wird nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann als gerechtfertigt angesehen, wenn diese Dienstleistungen dem anderen Lebensgefährten nur in der diesem erkennbaren Erwartung einer späteren Gegenleistung erbracht werden (6 Ob 514/96, ecolex 1997, 18 ua). Eine derartige Entgeltzusicherung hätte der Lebensgefährte, der sich darauf stützt, zu beweisen. Dieser Beweis ist der Klägerin nach den erstgerichtlichen Feststellungen aber nicht gelungen. Die Revisionsausführungen, die in diese Richtung gehen, stellen nur den - unzulässigen - Versuch dar, die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Die demnach unzulässige außerordentliche Revision muss zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E812267Ob104.06dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.069 = EFSlg 114.128XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00104.06D.0621.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009