TE OGH 2006/6/22 12Os29/06s

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Veröffentlicht am 22.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Okan C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2005, GZ 7 Hv 256/05x-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Okan C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2005, GZ 7 Hv 256/05x-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Okan C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Okan C***** mehrerer, teils als Beitragstäter iSd § 12 dritter Fall StGB begangener Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter Fall SMG (I 2 und I 5) sowie mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (IV) schuldig erkannt. Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer jeweils großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG)Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Okan C***** mehrerer, teils als Beitragstäter iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB begangener Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG (römisch eins 2 und römisch eins 5) sowie mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (römisch IV) schuldig erkannt. Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer jeweils großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG)

(I) nach Österreich eingeführt, nämlich(römisch eins) nach Österreich eingeführt, nämlich

  1. 2)Ziffer 2
    im November 2004 50 Gramm Kokain (Reinsubstanz 37 Gramm) sowie
  2. 5)Ziffer 5
    am 19. Juni 2005 als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) 350 Gramm Kokain (Reinsubstanz 259 Gramm), indem er die unmittelbaren Täter, seinen Bruder Ali C***** und seinen Vater Iskender C*****, dadurch unterstützte, dass er den Kontakt zu dem in Holland lebenden Suchtgiftverkäufer herstellte, Geld für den Suchtgiftankauf zur Verfügung stellte und mit den Genannten zur Übernahme des Suchtgifts von Belgien nach Holland fuhr, sowieam 19. Juni 2005 als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) 350 Gramm Kokain (Reinsubstanz 259 Gramm), indem er die unmittelbaren Täter, seinen Bruder Ali C***** und seinen Vater Iskender C*****, dadurch unterstützte, dass er den Kontakt zu dem in Holland lebenden Suchtgiftverkäufer herstellte, Geld für den Suchtgiftankauf zur Verfügung stellte und mit den Genannten zur Übernahme des Suchtgifts von Belgien nach Holland fuhr, sowie
(IV) im November 2004 in Verkehr gesetzt, indem er die zu I 2 bezeichnete Suchtgiftmenge an Ali C***** übergab.(römisch IV) im November 2004 in Verkehr gesetzt, indem er die zu römisch eins 2 bezeichnete Suchtgiftmenge an Ali C***** übergab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Okan C***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) setzt sich die angefochtene Entscheidung sehr wohl mit dem Umstand auseinander, dass Ali C***** seine - den Beschwerdeführer anklagekonform belastenden - Angaben aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung relativiert hat, indem sie dies festhält (US 14) und darlegt, aus welchen Gründen die Tatrichter den ursprünglichen Aussagen Ali C*****s höhere Glaubwürdigkeit beigemessen haben (US 14 bis 18).Die dagegen aus Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Okan C***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) setzt sich die angefochtene Entscheidung sehr wohl mit dem Umstand auseinander, dass Ali C***** seine - den Beschwerdeführer anklagekonform belastenden - Angaben aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung relativiert hat, indem sie dies festhält (US 14) und darlegt, aus welchen Gründen die Tatrichter den ursprünglichen Aussagen Ali C*****s höhere Glaubwürdigkeit beigemessen haben (US 14 bis 18).

Auch die in diesem Zusammenhang eingewendete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, zumal das Erstgericht - aktenkonform (s insb S 290 f/II) - ausführt, dass Ali C***** in der Hauptverhandlung seine bis dahin abgelegten Depositionen zunächst als richtig erklärt, in der Folge aber zugunsten des Beschwerdeführers abgeschwächt hat (US 14). Soweit sich die Rüge auf einzelne Passagen der von den Tatrichtern mit mängelfreier Begründung als nicht glaubhaft angesehenen Angaben Ali C*****s und des Beschwerdeführers bezieht, ist ihr zu erwidern, dass das Gericht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe, nicht jedoch dazu verpflichtet ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Detail zu erörtern (SSt 51/34; zuletzt 12 Os 101/04, 11 Os 41/05x). Aus dem Blickwinkel behaupteter Urteilsunvollständigkeit schon vom Ansatz her unbeachtlich ist der mit jenem Vorbringen verbundene Hinweis auf angeblich vorhandene „Auskünfte der Überweisungen über W*****", weil er die Nennung konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse vermissen lässt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Auch die in diesem Zusammenhang eingewendete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, zumal das Erstgericht - aktenkonform (s insb S 290 f/II) - ausführt, dass Ali C***** in der Hauptverhandlung seine bis dahin abgelegten Depositionen zunächst als richtig erklärt, in der Folge aber zugunsten des Beschwerdeführers abgeschwächt hat (US 14). Soweit sich die Rüge auf einzelne Passagen der von den Tatrichtern mit mängelfreier Begründung als nicht glaubhaft angesehenen Angaben Ali C*****s und des Beschwerdeführers bezieht, ist ihr zu erwidern, dass das Gericht nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe, nicht jedoch dazu verpflichtet ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Detail zu erörtern (SSt 51/34; zuletzt 12 Os 101/04, 11 Os 41/05x). Aus dem Blickwinkel behaupteter Urteilsunvollständigkeit schon vom Ansatz her unbeachtlich ist der mit jenem Vorbringen verbundene Hinweis auf angeblich vorhandene „Auskünfte der Überweisungen über W*****", weil er die Nennung konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse vermissen lässt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).

Indem die Beschwerde einzelne Teile der erstgerichtlichen Argumentationskette (US 14 bis 18), nämlich die Bezugnahme auf aktenkundige Telefonate und SMS-Mitteilungen, isolierter Kritik unterzieht, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der bekämpften Entscheidung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, unter inhaltlicher Wiederholung der Argumente der Mängelrüge der empirisch und logisch einwandfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen und ist solcherart nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, unter inhaltlicher Wiederholung der Argumente der Mängelrüge der empirisch und logisch einwandfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen und ist solcherart nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81337 12Os29.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00029.06S.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20060622_OGH0002_0120OS00029_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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