TE OGH 2006/6/22 12Os58/06f

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Veröffentlicht am 22.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 35 Hv 163/05s des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten vom 17. Mai 2006 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 35 Hv 163/05s des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten vom 17. Mai 2006 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Robert K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Dezember 2005, GZ 35 Hv 163/05s-59, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Über die Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof zu 12 Os 37/06t am 1. Juni 2006 gemäß §§ 285d Abs 1, 285i StPO entschieden. Mit am 18. Mai 2006 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 17. Mai 2006 erstattet K***** ergänzendes (wegen der Einmaligkeit der Möglichkeit der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtliches - Fabrizy StPO9 § 285 RzRobert K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Dezember 2005, GZ 35 Hv 163/05s-59, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Über die Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof zu 12 Os 37/06t am 1. Juni 2006 gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 285i StPO entschieden. Mit am 18. Mai 2006 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 17. Mai 2006 erstattet K***** ergänzendes (wegen der Einmaligkeit der Möglichkeit der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtliches - Fabrizy StPO9 Paragraph 285, Rz

1) Vorbringen zur Nichtigkeitsbeschwerde (ON 65) und erhebt Grundrechtsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Sie versagt bereits in formeller Hinsicht; denn mangels Angabe und Begründung der die Grundrechtsverletzung angeblich bewirkenden Umstände sowie mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlass der Beschwerde genommenen gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG) ist sie mit unbehebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.Sie versagt bereits in formeller Hinsicht; denn mangels Angabe und Begründung der die Grundrechtsverletzung angeblich bewirkenden Umstände sowie mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlass der Beschwerde genommenen gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins, GRBG) ist sie mit unbehebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.

Ein Kostenausspruch hatte schon mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.

Anmerkung

E81145 12Os58.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00058.06F.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20060622_OGH0002_0120OS00058_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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