Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Reg.Rat Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gudrun P*****, Studentin, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn und andere Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2006, GZ 8 Rs 34/06p-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung der Vorinstanzen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen, wonach sich aus der sehr genau und detailliert umschriebenen Ausnahmeregelung des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz für eine Fristverlängerung iS dieser Gesetzesstelle ableiten lässt (SSV-NF 10/06 ua).Die Entscheidung der Vorinstanzen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen, wonach sich aus der sehr genau und detailliert umschriebenen Ausnahmeregelung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz für eine Fristverlängerung iS dieser Gesetzesstelle ableiten lässt (SSV-NF 10/06 ua).
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 und 3 ASVG fallen Hinterbliebenenpensionen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu entschärfen, wurde durch die 51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, vorgesehen, dass die Waisenpension auch bei einer nicht fristgerechten Antragstellung bereits mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag anfällt, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 2 ASVG). Dadurch wurde für den Fall der Säumigkeit des gesetzlichen Vertreters der Waise, die selbst keine Möglichkeit hatte, einen Antrag auf Waisenpension zu stellen, eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erreichung der Volljährigkeit vorgesehen (vgl Teschner/Widlar, MGA, ASVG 77. Erg-Lfg Anm 4a zu § 86). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die am 1. 6. 1984 geborene Klägerin bereits vor dem Tod ihres Vaters am 13. 12. 2004 die Volljährigkeit erlangt hatte. Durch die 41. ASVG-Novelle, BGBl 1986/111, und die 49. ASVG-Novelle, BGBl 1990/294, war ebenfalls, um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu verschärfen, die Antragsfrist des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG bei einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft bzw zur Betrauung einer Person mit der Obsorge um die Dauer des jeweiligen Verfahrens verlängert worden (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 4 ASVG). Diese Bestimmung wurde damit begründet, dass diese Regelung aus Erfahrungen der Praxis heraus im Interesse der waisenpensionsberechtigten Minderjährigen notwendig ist, da es immer häufiger vorkommt, dass bei unehelich geborenen Kindern seitens der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund infolge Todes des vermutlichen Vaters vor Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses gegen den Nachlass des verstorbenen vermutlichen Vaters ein Prozess auf Feststellung der Vaterschaft geführt werden muss, im Durchschnitt mit einer Prozessdauer von einem Jahr und mehr zu rechnen ist und durch den Vertreter des Kindes erst nach erfolgter Vaterschaftsfeststellung ein Pensionsantrag gestellt werden kann (Teschner/Widlar aaO Anm 5 zu § 86). Auch diese Regelung ist daher Teil eines besonderen gesetzlichen Schutzes, unter dem Minderjährige und sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigte nach § 21 Abs 1 ABGB stehen. Dieser spezielle Schutz Minderjähriger lässt sich nicht ohne Weiteres auf die erwachsene Klägerin übertragen. Denn gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sehr genau und detailliert umschrieben hat, spricht dafür, dass sich aus dieser Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt (SSV-NF 10/6 ua). Deshalb fiel auch im vorliegenden Fall die Waisenpension im Sinne der bereits von den Vorinstanzen zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erst mit dem Tag der Antragstellung an, was aber sachlich durch das in der Pensionsversicherung geltende Antragsprinzip gerechtfertigt ist (vgl SSV-NF 8/126). Der Oberste Gerichtshof sieht daher auch keinen Anlass zu der in der Revision angeregten Antragstellung gemäß Art 89 Abs 2 B-VG.Nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 1 und 3 ASVG fallen Hinterbliebenenpensionen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu entschärfen, wurde durch die 51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, vorgesehen, dass die Waisenpension auch bei einer nicht fristgerechten Antragstellung bereits mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag anfällt, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 2 ASVG). Dadurch wurde für den Fall der Säumigkeit des gesetzlichen Vertreters der Waise, die selbst keine Möglichkeit hatte, einen Antrag auf Waisenpension zu stellen, eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erreichung der Volljährigkeit vorgesehen vergleiche Teschner/Widlar, MGA, ASVG 77. Erg-Lfg Anmerkung 4a zu Paragraph 86,). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die am 1. 6. 1984 geborene Klägerin bereits vor dem Tod ihres Vaters am 13. 12. 2004 die Volljährigkeit erlangt hatte. Durch die 41. ASVG-Novelle, BGBl 1986/111, und die 49. ASVG-Novelle, BGBl 1990/294, war ebenfalls, um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu verschärfen, die Antragsfrist des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG bei einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft bzw zur Betrauung einer Person mit der Obsorge um die Dauer des jeweiligen Verfahrens verlängert worden (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 4 ASVG). Diese Bestimmung wurde damit begründet, dass diese Regelung aus Erfahrungen der Praxis heraus im Interesse der waisenpensionsberechtigten Minderjährigen notwendig ist, da es immer häufiger vorkommt, dass bei unehelich geborenen Kindern seitens der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund infolge Todes des vermutlichen Vaters vor Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses gegen den Nachlass des verstorbenen vermutlichen Vaters ein Prozess auf Feststellung der Vaterschaft geführt werden muss, im Durchschnitt mit einer Prozessdauer von einem Jahr und mehr zu rechnen ist und durch den Vertreter des Kindes erst nach erfolgter Vaterschaftsfeststellung ein Pensionsantrag gestellt werden kann (Teschner/Widlar aaO Anmerkung 5 zu Paragraph 86,). Auch diese Regelung ist daher Teil eines besonderen gesetzlichen Schutzes, unter dem Minderjährige und sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigte nach Paragraph 21, Absatz eins, ABGB stehen. Dieser spezielle Schutz Minderjähriger lässt sich nicht ohne Weiteres auf die erwachsene Klägerin übertragen. Denn gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sehr genau und detailliert umschrieben hat, spricht dafür, dass sich aus dieser Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt (SSV-NF 10/6 ua). Deshalb fiel auch im vorliegenden Fall die Waisenpension im Sinne der bereits von den Vorinstanzen zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erst mit dem Tag der Antragstellung an, was aber sachlich durch das in der Pensionsversicherung geltende Antragsprinzip gerechtfertigt ist vergleiche SSV-NF 8/126). Der Oberste Gerichtshof sieht daher auch keinen Anlass zu der in der Revision angeregten Antragstellung gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG.
Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E81423 10ObS91.06iSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5719/11/2006 = RdW 2007/191 S 178 - RdW 2007,178 = SSV-NF 20/41 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00091.06I.0627.000Dokumentnummer
JJT_20060627_OGH0002_010OBS00091_06I0000_000